Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.02.2013, RV/0358-G/12

Mutwillensstrafe für Familienbeihilfenanträge

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend die Festsetzung einer Mutwillensstrafe,entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin, eine russische Staatsangehörige, bezieht nach der Aktenlage auf Grund ihres Antrages vom März 2007 seit dem rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt ab August 2006 (stattgebender Asylbescheid vom ) Familienbeihilfe für ihre vier Kinder.

Im Juli 2011 stellte sie, wohl angeregt durch eine entsprechende, dem Antrag angeschlossene, Nachricht der "asylkoordination" vom , neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für diese vier Kinder. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen.

Im Jänner 2012 brachte die Berufungswerberin neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für diese vier Kinder ein. Auch diesem Antrag legte sie die erwähnte Nachricht der "asylkoordination" vom bei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,00 Euro fest. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die bisherigen Anträge und die mehrfach erwähnte Beilage im Wesentlichen ausgeführt:

"Da Sie bereits seit dem rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt ab August 2006 (stattgebender Asylbescheid vom ) alle Ansprüche auf Familienbeihilfe konsumieren bzw. konsumiert haben, musste Ihnen die Nutz- und Zwecklosigkeit Ihres erneuten Antrages bewusst gewesen sein."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung widerspricht die Berufungswerberin der Auffassung des Finanzamtes, sie habe die genannten Anträge mutwillig eingebracht. Insbesondere sei ihr von anderen Personen gesagt worden, dass sie zu wenig an Familienbeihilfe erhalten habe. Sie sei aber nun von Beratungsstellen informiert worden, dass kein gesetzlicher Anspruch für die rückwirkende Gewährung an Familienbeihilfe bestehe und sie auch keine weiteren Anträge stellen werde.

Mit Bericht vom 25. April 20012 legte das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die Berufung, aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 112a BAO kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 700,00 Euro verhängen.

Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 112 BAO), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. z. B. das zu dem im Wesentlichen gleich lautenden § 35 AVG ergangene Erkenntnis des ).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des § 112a BAO - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 112 a BAO (ebenso wie mit der in § 35 AVG) vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der Rechtsprechung).

Die Berufungswerberin ist augenscheinlich (aufgrund ihrer Sprachdefizite) nicht in der Lage, tatsächlich nachzuvollziehen zu können, ob ihr die Familienleistungen insgesamt in gebührender Höhe gewährt wurden.

Im Formular Beih 1 vom wurde im Eingangsvermerksbereich des Finanzamtes "06.2005. 02.2007." angeführt. Der Bereich "Zuerkennung ab" wurde nicht ausgefüllt. Das Finanzamt wies daher den Antrag für diesen Zeitraum mit Bescheid vom ab, wobei in der Begründung angeführt wurde, dass der Antrag von 6/2005 bis 6/2006 mangels fristgerechter Antragstellung zurückzuweisen ist.

Mit brachte die Berufungswerberin einen neuerlichen Antrag (Beih 1) ein worin unter dem Datum der Einreise " und " angeführt worden ist. Die Rubrik "Zuerkennung ab" wurde wiederum freigelassen. Dies lässt den Schluss zu, dass sich die Berufungswerberin und eine eventuell helfende Person in diesem Fachbereich nicht auskannten und dies nicht mutwillig sondern aus Unkenntnis geschehen ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht. Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG, und auch des § 112a BAO, ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist in concreto für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar.

Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 98/10/0183

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at