Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.04.2011, RV/0383-L/10

Widerruf einer Löschung von Abgabenschuldigkeiten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0383-L/10-RS1
Im Verfahren nach § 294 BAO ist zu prüfen, ob im Begünstigungsbescheid ausreichend determinierte und fallbezogen sachliche Widerrufsgründe angeführt wurden, da nur in diesem Fall die Geltendmachung des vorbehaltenen Widerrufs rechtmäßig sein kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Firma a.m. Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung (vormals Firma SOT Süd-Ost Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft), 4020 Linz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem die mit Bescheid vom erfolgte Löschung von Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 22.452,71 € (Einkommensteuer 2003) widerrufen wurde, entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Widerruf der Löschung wird auf einen Betrag von 8.412,78 € (Einkommensteuer 2003) eingeschränkt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war Kommanditist der 2009 im Firmenbuch gelöschten Firma F-KG, und ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma F-GmbH., die ehemals Komplementärin der genannten KG war.

Das Finanzamt hatte einem im Jahr 2001 für aushaftende Abgabenrückstände dieser beiden Gesellschaften angebotenen außergerichtlichen Ausgleich im Ausmaß von 20 % unter der Voraussetzung zugestimmt, dass nicht nur die 20%ige Quote auf die aushaftenden Abgabenrückstände geleistet wird, sondern auch jeweils weitere 10 % zur Abgeltung der persönlichen Haftung des Berufungswerbers. Ferner wurde vereinbart, dass auch der beim Berufungswerber anfallende Sanierungsgewinn nur mit einer Quote von 30 % zu begleichen sein wird, wie dies auch in einer Beilage zum Löschungsbescheid vom ausdrücklich festgehalten wurde. In derselben wurde unter Punkt 6 ferner bestimmt: "Sollten sich aus irgendwelchen Gründen noch sonstige Gutschriften ergeben, die Zeiträume vor dem betreffen, werden diese mit den obigen Ausgleichsschulden aufgerechnet und vermindern den Abschreibungsbetrag".

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber zur Einkommensteuer 2003 veranlagt. Aus diesem ergab sich eine Einkommensteuer in Höhe von 376.300,55 €. Mit weiterem Bescheid vom wurden Anspruchszinsen von 13.226,96 € festgesetzt.

In einer Eingabe vom wurde auf den oben erwähnten und auch erfüllten außergerichtlichen Ausgleich Bezug genommen. Bei Anwendung des zugesagten Prozentsatzes betreffend den Sanierungsgewinn müsste der Berufungswerber ausgehend von einem Abgabenrückstand von 391.784,95 € einen Betrag von 117.524,69 € bezahlen, was angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch unmöglich sei. Bis zur Einbringung eines "verbindlichen Nachsichtsansuchens" möge der Rückstand vorerst gestundet werden.

In einer Eingabe vom wurde um weitere Abstandnahme von Einbringungsmaßnahmen ersucht. Spätestens in der zweiten Junihälfte werde eine einmalige Abschlagszahlung auf den aushaftenden Abgabenrückstand angeboten werden können.

Erst am wurde eine konkrete Abschlagszahlung von 35.000,00 € angeboten, die nicht nur den bereits bestehenden Rückstand abdecken sollte, sondern auch die zu erwartende Einkommensteuer aus der Liquidation der KG.

Das Finanzamt lehnte diesen Zahlungsvorschlag mit formlosen Schreiben vom ab, und forderte den Berufungswerber zur Zahlung von 115.653,64 € auf (Berücksichtigung einer Quote von 30 % aus dem Sanierungsgewinn).

Nach einer Vorsprache der Vertreter des Berufungswerbers beim Vorstand des Finanzamtes am teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit Schreiben vom mit, dass gegen Bezahlung einer Abschlagszahlung von 85.000,00 € bis der verbleibende Abgabenrückstand gelöscht werden könnte. In die Löschung werde auch die aus der Liquidation der KG noch zu erwartende Einkommensteuerbelastung miteinbezogen. "Was allfällige sonstige Gutschriften betrifft - sofern solche und aus welchen Gründen auch immer auf dem Abgabenkonto noch entstehen sollten und diese auf Sachverhalte zurückzuführen sind, die vor dem verwirklicht worden sind - wird festgehalten, dass solche sonstigen Gutschriften keine Auswirkung auf die Höhe der Abschlagszahlung haben, sondern lediglich den Löschungsbetrag vermindern."

In weiterer Folge folgten zahlreiche Eingaben an das Finanzamt betreffend Finanzierung dieser Abschlagszahlung, modifizierte Zahlungsvorschläge, entsprechende Antwortschreiben des Finanzamtes sowie eine weitere Vorsprache beim Vorstand des Finanzamtes. In einem Antwortschreiben vom wurde der Umfang der in Aussicht gestellten Forderungsverzichte des Abgabengläubigers bei Leistung der Abschlagszahlung präzisiert. Letztlich wurde mit Wirksamkeit der Betrag von 85.000,00 € auf das Abgabenkonto des Berufungswerbers überwiesen.

Daraufhin sprach das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 235 Abs. 1 BAO die Löschung von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 334.318,20 € (die in einer Beilage näher aufgegliedert wurden und zum größten Teil aus der Einkommensteuer 2003 bestanden) "gegen jederzeitigen Widerruf" aus. Weiters wurde ein Widerruf "insbesondere vorbehalten für den Fall, dass

1) im Abschlagszahlungsangebot bzw. im Zuge der diesbezüglichen Eingaben und Verhandlungen der entscheidungsrelevante Sachverhalt in den wesentlichen Punkten unvollständig oder unrichtig dargestellt worden ist,

2) auf dem Abgabenkonto - aus welchen Gründen auch immer - noch sonstige Gutschriften entstehen sollten, die Zeiträume vor dem betreffen, bzw. auf Sachverhalte zurückzuführen sind, die vor dem verwirklicht worden sind. In diesem Fall wird die Löschung im Ausmaß der Höhe dieser sonstigen Gutschriften widerrufen."

In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, die Löschung sei erfolgt, weil vom Abgabepflichtigen ein Abschlagszahlungsangebot unterbreitet worden und dieses vom Finanzamt aus verwaltungsökonomischen Gründen angenommen worden sei. Auf die Mitteilungen vom und werde hingewiesen. Bei der Entscheidung über das Abschlagszahlungsangebot sei das Finanzamt von der wirtschaftlichen Situation ausgegangen, wie sie vom Abgabenschuldner bzw. seinem Vertreter in seinen Eingaben und Vorsprachen dargestellt worden sei. Der Stichtag betreffend Widerrufsvorbehalt der sonstigen Gutschriften sei deshalb mit bestimmt worden, weil die Abschlagszahlung erst im Jahr 2009 erfüllt worden sei.

Vom Berufungswerber waren zuletzt im Jahr 2005 vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden. In der Voranmeldung für das vierte Quartal 2005 war ein steuerbarer Umsatz von 740,35 € und eine daraus resultierende und am bezahlte Umsatzsteuer von 148,07 € erklärt worden. Für das erste Quartal 2006 wurde mit Bescheid vom eine Umsatzsteuer in gleicher Höhe festgesetzt. Weitere Voranmeldungen wurden daraufhin nicht mehr eingereicht, es erfolgten auch keine Festsetzungen mehr.

Erst am wurde wieder eine Umsatzsteuervoranmeldung und zwar für den Zeitraum 11/2009 eingereicht, und darin Vorsteuer in Höhe von 7.820,00 € ausgewiesen. Aus der am eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2009 ergab sich ein Vorsteuerüberschuss in Höhe von 14.632,71 €.

Am wurden beide Gutschriften aus diesen Voranmeldungen am Abgabenkonto verbucht, woraus sich auf diesem ein Guthaben in Höhe von insgesamt 22.452,71 € ergab.

Mit Bescheid vom wurde die mit Bescheid vom erfolgte Löschung hinsichtlich Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 22.452,71 € (Einkommensteuer 2003) widerrufen. Im Löschungsbescheid sei ein Widerruf der Löschung für den Fall vorbehalten worden, dass sich auf dem Abgabenkonto noch sonstige Gutschriften ergeben sollten, die Zeiträume vor dem betreffen bzw. auf Sachverhalte zurückzuführen wären, die vor dem verwirklicht worden seien. Hinsichtlich der Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 11 und 12/2009 in Höhe von 7.820,00 € und 14.632,71 € träfen diese Voraussetzungen zu. Die Löschung sei daher im Ausmaß dieser Gutschriften zu widerrufen gewesen.

Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung wurden die für November und Dezember 2009 eingereichten Voranmeldungen überprüft. Hinsichtlich der Voranmeldung 12/2009 erging am ein Festsetzungsbescheid, mit dem der geltend gemachten Vorsteuerüberschuss von 14.632,71 € auf 592,78 € vermindert wurde.

Gegen den Widerrufsbescheid vom wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die Vorgangsweise des Finanzamtes stelle nicht nur ein Zuwiderhandeln gegen sämtliche Vereinbarungen dar, sondern es sei auch dem österreichischen Steuerrecht völlig systemfremd, Umsatzsteuerguthaben aus laufenden Geschäftsfällen mit bereits gelöschten Einkommensteuerschulden gegenzuverrechnen. Im langjährigen Schriftverkehr zwischen der Rechtsvertretung des Berufungswerbers und der Finanzverwaltung sei vereinbart worden, dass gegen eine Abschlagszahlung von 85.000,00 € die restliche Steuerschuld gelöscht und die causa als erledigt angesehen werde. Des Weiteren sei vereinbart gewesen, dass in die Löschung auch die aus der bevorstehenden Liquidation der KG noch zu erwartende Einkommensteuerbelastung mit einbezogen werde. Voraussetzung dafür sei gewesen, dass mit dieser Vereinbarung ein Schlussstrich unter die gegenständliche Angelegenheit gezogen werden könne und nicht mit permanenten Nachforderungen seitens der Finanzverwaltung zu rechnen sei. Mit dem ergangenen Bescheid halte sich die Finanzverwaltung in keinster Weise an die getroffenen Vereinbarungen. Wie in den meisten anderen Ländern auch beruhe das Österreichische Steuersystem auf zwei Säulen, nämlich einerseits auf der Besteuerung des Gewinns oder Einkommens und andererseits auf einer allgemeinen Verkehrssteuer. Würden nun Umsatzsteuerguthaben aus Eingangsrechnungen, für die der Steuerpflichtige auch die Umsatzsteuer nach Bezahlung seiner Ausgangsrechnung schulde, für bereits gelöschte Einkommensteuerschulden herangezogen, so wäre ein wirtschaftlichen Agieren nicht mehr möglich, sondern würde sogar durch die Finanzverwaltung verhindert. Aufgabe der Finanzverwaltung wäre erstens die Einhaltung der oben erwähnten Vereinbarungen und zweitens eine systemkonforme Handlung und nicht ein wahlloser Einzug verbuchter Guthaben, der zu einem tatsächlichen Verlust des Steuerpflichtigen führe und eine Auftragskalkulation unmöglich mache. Durch das Vorgehen der Finanzverwaltung sei für den Berufungswerber ein unternehmerisches Handeln nicht mehr möglich, wenn er bei der Bezahlung von Eingangsrechnungen befürchten müsse, dass für ihn die Vorsteuer nicht ein durchlaufender Posten sei, sondern zum Kostenfaktor werde. Die Folge daraus werde natürlich sein, dass der Berufungswerber nicht wie prognostiziert einen Gewinn, sondern eher einen Verlust erzielen werde. Eine zusätzliche Einkommensteuer werde daher eher nicht anfallen. Schließlich verwies der Berufungswerber noch auf den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom , mit dem der Vorsteuerüberschuss betreffend Dezember 2009 von 14.632,71 € auf 592,78 € vermindert wurde. Die Differenz von 14.039,93 € sei daher in jedem Fall vom Widerruf der Löschung auszunehmen und dem Steuerkonto wieder gutzuschreiben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch (§ 235 Abs. 2 BAO).

Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen (§ 235 Abs. 3 BAO).

Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - gemäß § 294 Abs. 1 BAO nur zulässig,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist (§ 294 Abs. 2 BAO).

Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt (§ 294 Abs. 3 BAO).

Die Abschreibung einer Abgabe durch Löschung stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar. Die oben zitierte Bestimmung des § 235 Abs. 3 BAO erwähnt ausdrücklich die Widerrufsmöglichkeit gemäß § 294 BAO. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 294 BAO für den Widerruf von Bescheiden über Löschungen (Ritz, BAO³, § 294 Tz 2 mit Judikaturnachweisen).

Die Löschung ist eine Ermessensmaßnahme (Stoll, BAO, 2411). Liegt die Zuerkennung einer Begünstigung im freien Ermessen der Behörde, ist auch der Vorbehalt des Widerrufs der eingeräumten Begünstigung zulässig. Von einem vorbehaltenen Widerruf kann nur dann gesprochen werden, wenn dieser determiniert ist, d.h. wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen (; ). Die praktische Bedeutung des gesetzlich vorgesehenen Widerrufsvorbehaltes kann unter diesem Aspekt nur die sein, sachverhaltsangepasst, also fallbezogen, individuelle Gründe in den Widerrufsvorbehalt (als Nebenbestimmung des Bescheides) aufzunehmen, die unter Bedachtnahme auf den angewendeten Begünstigungstatbestand in dessen Sinn gelegen und mit seinem Zweck vereinbar sind, die in der Möglichkeit ihres Entstehens absehbar sind und die von der Art sind, dass der nachfolgende Widerruf sachverhaltsbedingt geradezu voraussehbar ist, womit Unvorhersehbarkeiten durch ansonsten mögliches Belieben vermieden werden. Nur ein derart formulierter Widerruf lässt sich (gemessen an rechtsstaatlichen Grundsätzen) auf das richtige Verständnis von § 294 BAO zurückführen und vermag zulässigerweise die dort vorgesehenen Folgen der Änderung oder Zurücknahme von rechtskräftigen Begünstigungsbescheiden herbeizuführen (Stoll, BAO, 2852).

Der Vorbehalt des Widerrufs ist zwar als Nebenbestimmung Teil des Spruches des Begünstigungsbescheides, weshalb der Löschungsbescheid vom allein wegen der Beifügung, aber auch wegen der Art und des Inhaltes der oben angeführten, ausreichend determinierten Widerrufsvorbehalte angefochten werden hätte können (Stoll, BAO, 2848). Dies entbindet die Behörde aber nicht von der Verpflichtung, dann, wenn die Änderung oder Zurücknahme des Begünstigungsbescheides erfolgen soll, die Wahrnehmung des Vorbehaltes nicht nur bescheidmäßig auszusprechen, sondern ebenso bescheidgerecht zu begründen. Sie hat insbesondere die Vereinbarkeit der Geltendmachung des Widerrufs mit dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen über die Begünstigungen, die Vereinbarkeit der Änderung oder Zurücknahme unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Begünstigungsfalles und schließlich (fallbezogen) die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den das Ermessen prägenden Komponenten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit darzulegen (Stoll, BAO, 2849). Dies führt im Ergebnis aber dazu, dass auch im Verfahren nach § 294 BAO zu prüfen ist, ob im Begünstigungsbescheid ausreichend determinierte und fallbezogen sachliche Widerrufsvorbehalte vorlagen, da nur in diesem Fall die Geltendmachung des vorbehaltenen Widerrufs rechtmäßig sein kann.

Ein Verzicht auf Abgabenschulden im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleiches kann im Wege der Löschung gemäß § 235 BAO oder im Zuge einer Nachsicht gemäß § 236 BAO erfolgen (vgl. Fischerlehner, Der außergerichtliche Ausgleich im Einklang mit der BAO, ÖStZ 2003, 95). Im Fall der Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich wird das Finanzamt bestrebt sein, die offenen Abgabenfestsetzungen (z.B. Jahresveranlagungen) nach Möglichkeit umgehend durchzuführen. Es kann jedoch vorkommen, dass im Zuge von außergerichtlichen Ausgleichen Abschreibungen erwirkt werden und dann aufgrund nachfolgender Festsetzungen oder Selbstberechnungen von Abgaben daraus entstandene Guthaben zurückgezahlt werden müssten. Um dies zu vermeiden kann mittels Widerrufsvorbehaltes klargestellt werden, dass vor einem bestimmten Stichtag entstandene Abgabengutschriften mit vor diesem Stichtag entstandenen Abgabenverbindlichkeiten zu verrechnen sind. Diese Vorgangsweise ist sachlich gerechtfertigt, da im Zuge eines Zwangsausgleiches oder Ausgleiches (bzw. nunmehr Sanierungsplanes nach der IO) auch die Aufrechnungsbefugnis iSd § 19 Abs. 2 KO (nunmehr IO) über den Konkurs hinaus erhalten bleibt (vgl. Fischerlehner, a.a.O., Pkt. 3.2.1 mit Hinweis auf Schubert in Konecny/Schubert, KO, §§ 19, 20, Tz 13).

Da der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a Zif. 2 BAO), ist es auch zweckmäßig, den oben genannten Stichtag mit dem 1.1. des Jahres zu bestimmen, das dem Jahr, in dem der außergerichtliche Ausgleich abgeschlossen wurde, folgt. Damit wird auch die in der Praxis schwierige Aufteilung der Jahreseinkommensteuer auf den Zeitraum vor und nach einem unterjährig festgesetzten Stichtag vermieden.

Der Umstand allein, dass bei der Festlegung des Stichtages dessen Maßgeblichkeit nicht auf bestimmte Abgabenarten (etwa nur die Einkommensteuer) beschränkt wurde, lässt den Widerrufsvorbehalt noch nicht rechtswidrig bzw. unsachlich erscheinen. Es erscheint vielmehr zweckmäßig, durch einen derartigen Widerrufsvorbehalt umfassend sicherzustellen, dass nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Verzicht des Abgabengläubigers auf Abgabenschulden (Abgabenausfall) von diesem dann auch noch Guthaben zurückgezahlt werden müssen. Damit wird auch gewährleistet, dass für den Abgabengläubiger "unerwartete" Gutschriften sachgerecht (im Sinne einer Verminderung der endgültig abzuschreibenden Abgabenschulden) Berücksichtigung finden. Im gegenständlichen Fall waren vom Berufungswerber seit dem ersten Quartal 2006 keinerlei Umsatzsteuervoranmeldungen mehr abgegeben worden bzw. entsprechende Festsetzungsbescheide ergangen, sodass mit den nicht unbeträchtlichen Gutschriften aus den Voranmeldungen für November und Dezember 2009 nicht ohne weiteres zu rechnen war. Ohne den Widerrufsvorbehalt hätte sich die vom Berufungswerber geleistete Abschlagszahlung durch die Gutschriften effektiv vermindert, da im Ergebnis ein Teil der an den Abgabengläubiger geleisteten Abschlagszahlung auf diesem Weg wieder an den Berufungswerber zurückgeflossen wäre. Unter Bedachtnahme auf den angewendeten Begünstigungstatbestand (§ 235 BAO) im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleiches liegt daher der vorbehaltene Widerruf durchaus im Sinn dieser Bestimmung und ist auch mit ihrem Zweck vereinbar.

Es trifft auch nicht zu, dass die Vorgangsweise des Finanzamtes "ein Zuwiderhandeln gegen sämtliche Vereinbarungen" darstelle und dem österreichischen Steuerrecht völlig fremd sei. Schon in dem im Jahr 2002 abgeschlossenen außergerichtlichen Ausgleich betreffend die eingangs erwähnten Gesellschaften war ausdrücklich in Punkt 6 der Beilage zum Löschungsbescheid bestimmt worden, dass sonstige Gutschriften, die Zeiträume vor dem dort bestimmten Stichtag betreffen, mit den Ausgleichsschulden aufgerechnet werden und den Abschreibungsbetrag vermindern. Auch im außergerichtlichen Ausgleichsverfahren betreffend den Berufungswerber hat das Finanzamt diesen schon im Schreiben vom (auf welches auch im Löschungsbescheid verwiesen wurde) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allfällige sonstige Gutschriften, die auf Sachverhalte vor dem zurückzuführen wären, den Löschungsbetrag vermindern würden und keine Auswirkungen auf die Höhe der Abschlagszahlung hätten. Der Stichtag war damals mit bestimmt worden, da die Abschlagszahlung von 85.000,00 € bis geleistet werden hätte sollen. Schließlich wurde eben auch im Löschungsbescheid vom selbst unter Punkt 2 der Widerrufsvorbehalt ausgeführt. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der nunmehr angefochtene Widerruf eines Teiles der verfügten Löschung von Abgaben für den Berufungswerber nicht vorhersehbar gewesen wäre.

Insgesamt gesehen war daher der vorbehaltene, und im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Widerruf sachlich gerechtfertigt und aus den oben angeführten Gründen zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche die aufgezeigten Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, liegen nicht vor. Die Berufung ist allerdings insofern berechtigt, als mit dem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom der Vorsteuerüberschuss betreffend Dezember 2009 von 14.632,71 € auf 592,78 € vermindert wurde. Der im angefochtenen Erstbescheid ausgesprochene Widerruf der Löschung in Höhe des Differenzbetrages von 14.039,93 € erweist sich daher als nicht (mehr) gerechtfertigt, weshalb der Berufung insoweit stattzugeben und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at