Zahlungserleichterung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom wurden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai 2005 bis März 2006 mit einer Zahllast von insgesamt 23.858,63 € eingereicht. Gleichzeitig wurde um Gewährung einer Zahlungserleichterung ersucht. Unter Berücksichtigung eines vor Verbuchung dieser Umsatzsteuern bestehenden Guthabens am Abgabenkonto in Höhe von 730,25 € verbleibe ein Rückstand von 23.128,38 €. Die sofortige Entrichtung dieses Rückstandes sei derzeit nicht möglich. Am werde der Berufungswerber bei seinem Hauptlieferanten in Deutschland sein. Dieser Lieferant übernehme bei vielen Kunden auch das Inkasso und sei dem Berufungswerber einen Betrag von mindestens 10.000,00 € schuldig. Nach Abstimmung des tatsächlichen Guthabens am sei damit zu rechnen, dass bis Ende Juni ein Betrag von mindestens 10.000,00 € zur Verfügung stehe. Diese 10.000,00 € würden bis an das Finanzamt bezahlt, für den restlichen Rückstand werde um Gewährung von Monatsraten von 500,00 € beginnend mit ersucht.
Das Finanzamt wies dieses Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom ab. In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Es sei zurzeit nicht möglich den offenen Betrag zu begleichen. Da auch vom deutschen Partner die "Nachnahmebeträge" von ca. 10.000,00 € "nicht in Aussicht stünden", könne der Berufungswerber derzeit seiner Zahlungsverpflichtung nur mit Raten von 500,00 € nachkommen. Das solle keine Dauerlösung sein. Er werde, sollten größere Aufträge anstehen, sofort größere Beträge an das Finanzamt weiterleiten, und "das Ganze bis Jahresende begleichen". Falls das Finanzamt dieser Ratenvereinbarung zustimme, könnte er sich als Vorleistung seinerseits 3.000,00 € leihen und diese zur Überweisung bringen. Da die Auftragslage derzeit "noch nicht wie gewohnt" sei, verbleibe er vorerst mit der Bitte um positive Erledigung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung ab. Gemäß § 212 BAO könne die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Die Rückzahlungsdauer müsse sich jedoch in Grenzen halten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege es am Begünstigungswerber, die genannten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung überzeugend darzutun bzw. glaubhaft zu machen. Zur Begründung des gegenständlichen Ratengesuchs sei nur vorgebracht worden, dass derzeit keine höheren monatlichen Raten als 500,00 € entrichtet werden könnten, ohne aber durch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit näher zu konkretisieren.
In einer als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom führte der Berufungswerber aus, er möchte gegen den Bescheid vom (Berufungsvorentscheidung) "nochmals berufen". Da in seiner Branche nur gegen "Vorkasse" bzw. Nachnahme (ca. 80 %) kassiert werde, sei es ihm derzeit nicht möglich, "dem Bescheid nachzukommen". Die Nachnahmebeträge würden von der Spedition kassiert und gingen dann nach Deutschland zur G-GmbH. Diese sei trotz mehrmaliger Aufforderung einer Überweisung nicht nachgekommen. Er sei durch dieses Abrechnungssystem in diesen Rückstand geraten und müsse jetzt einen Anwalt beauftragen, seine Forderungen "einzuholen". Diese würden nach Abrechnung aller Aufträge 12.000,00 € betragen. Damit könnte er einen großen Teil an das Finanzamt abführen. Da er seine Forderungen gegenüber der G-GmbH zum Ausdruck gebracht habe, wären sofort seine Daten von der Homepage entfernt worden. Dadurch sei die Auftragslage entsprechend zurückgegangen. Er sei derzeit bemüht, die laufenden Kosten zu decken.
In einer ergänzenden Eingabe vom führte der Berufungswerber noch aus, dass die in seinem letzten Schreiben angegebenen Zahlen von der G-GmbH an ihn gesendet worden seien. Nach Prüfung derselben seien einige Fehler aufgefallen, die in den nächsten Tagen genau geprüft und richtig gestellt würden. Vorläufig könne er mitteilen, dass er nach Eingang des ausstehenden Betrages mehr als 50 % des offenen Betrages begleichen könne. Erster Termin beim Anwalt sei am . Die Klage gegen die G-GmbH sollte noch diese Woche gemacht werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. dazu die bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 3 zitierte Judikatur).
Der Berufungswerber hätte somit aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).
Auch die Frage, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100).
Zur Beurteilung der erheblichen Härte und der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit wäre somit eine konkrete Darstellung des dem Berufungswerber zur Begleichung der Abgabenforderungen zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens erforderlich gewesen. Eine solche erfolgte jedoch nicht, obwohl das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht durch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen näher konkretisiert worden seien.
Der bloße Hinweis auf offene Forderungen gegen die G-GmbH genügte dazu in keiner Weise. Vom Berufungswerber wurden auch keine konkreten und nachvollziehbaren Umstände dargetan, die einen positiven Ausgang des Rechtsstreites mit diesem Unternehmen gesichert erscheinen lassen würden. Weiters wurden nicht einmal die vom Berufungswerber selbst angebotenen Monatsraten von 500,00 € ab entrichtet. Der Rückstand auf dem Abgabenkonto wuchs weiter an, da auch festgesetzte Säumniszuschläge sowie Gebühren aus dem Einbringungsverfahren nicht entrichtet wurden. Schließlich wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass die Auftragslage zurückgegangen sei, und der Berufungswerber derzeit bemüht sei, die laufenden Kosten zu decken, sodass insgesamt gesehen von einer derzeit bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ausgegangen werden muss, die der Gewährung eines Zahlungsaufschubes entgegensteht.
Da aus den angeführten Gründen der Berufungswerber das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO nicht ausreichend dargestellt hat, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Im Übrigen käme im gegenständlichen Fall selbst bei Vorliegen einer erheblichen Härte bzw. einer Nichtgefährdung der Einbringlichkeit eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht, da erst mit Eingabe vom Umsatzsteuervoranmeldungen für die Voranmeldungszeiträume Mai 2005 bis März 2006 mit den gegenständlichen beträchtlichen Nachforderungen eingereicht worden waren. Dem Berufungswerber liegt daher eine massive Verletzung der Pflicht zur zeitgerechten Abgabe dieser Voranmeldungen zur Last. Auch ist nicht erkennbar, dass er in irgendeiner Art und Weise für die zu erwartenden Abgabenzahlungen ausreichend Vorsorge getroffen hätte. Schließlich werden Stundungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Ruppe (UStG², § 21 Tz 27) grundsätzlich nicht bewilligt (Ritz, BAO³, § 212 Tz 9 mit Hinweis auf RAE, Rz 242, wonach bei der Umsatzsteuer ein strenger Maßstab anzulegen sei).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | erhebliche Härte Nichtgefährdung der Einbringlichkeit qualifizierte Darlegungspflicht |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at