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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.09.2005, RV/3643-W/02

Eingabengebühr für Berufung gegen eine besondere Maßnahme nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3643-W/02-RS1
Eine Eingabe an eine Bezirkshauptmannschaft, mit der eine gegen den Einschreiter gerichtete Maßnahme nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 abgewendet werden soll, unterliegt der Eingabengebühr. [Anm.: Bei § 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 handelt es sich nicht um eine verwaltungsstrafrechtliche Regelung (vgl. )].

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Gebührenbescheid und gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, jeweils vom , ErfNr.xxx betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf den Berufungswerber (Bw.) auf Grundlage des § 35 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zur Wiederherstellung des früheren Zustandes auf der Parzelle Nr.xxxKGxxx.

Dagegen brachte der Bw. bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Telefax vom , do. Zahl 9-N-xxx, einen begründeten Antrag auf Aufhebung des Bescheides mit dem Ersuchen, dieses Schreiben als Berufung zu betrachten, ein.

Der Berufung wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom stattgegeben.

Da der Bw. trotz Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, für die Berufung Stempelgebühren in Höhe von S 180,00 zu zahlen, keine Gebühr entrichtete, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien entsprechend der Notionierung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegenüber dem Bw. für die oa. Eingabe vom mit Gebührenbescheid vom eine Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von S 180,00 (€ 13,08) und mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom selben Tag, eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von S 90,00 (€ 6,54) fest.

In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendete der Bw. im Wesentlichen ein, er habe niemals gegen den Bescheid der BH Gänserndorf Aktenzahl 9-N-xxx berufen. Richtig sei vielmehr, dass er die BH Gänserndorf dringend ersucht habe, den besagten Bescheid aufzuheben. Der besagt Bescheid sei völlig widersinnig und sei auch in weiterer Folge vom Land Niederösterreich aufgehoben worden.

Gegen die abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG idF vor BGBl I 144/2001 iV. mit § 37 Abs. 10 GebG einer festen Gebühr von S 180,00 (€ 13,08).

Bei der vom Bw. bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Telefax vom eingebrachten Eingabe handelt es sich um eine Schrift, welche sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, zumal mit dieser Eingabe die Abwendung einer gegen den Bw. gerichteten Maßnahme der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf nach § 35 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 angestrebt wurde.

Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/16/0323, wonach der Umstand, dass mit einem Anbringen ein Rechtsanspruch eines Einschreiters auf eine bestimmte Rechtsgestaltung (nach der Ausdrucksweise des Beschwerdeführers auf "Beseitigung eines Willküraktes") geltend gemacht wird, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Frage steht, ob dieses Anbringen im Privatinteresse des Einschreiters gelegen ist, wird hingewiesen.

Da die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde und somit mit Bescheid festzusetzen war, war die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge zu erheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Besondere Maßnahme
Naturschutzgesetz
Eingabengebühr
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 413

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at