Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Eleonore Ortmayr, vom betreffend Körperschaftsteuer 1998 im Beisein der Schriftführerin Monika Holub nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 1998 der Berufungswerberin (Bw) vorläufig in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer von 25.000,00 ATS fest, wobei das Finanzamt davon ausging, dass die Bw ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von ATS 0,00 erzielte.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die gegenständliche Berufung und beantragt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Finanzamt bescheidmäßig mit 0,00 ATS festgesetzt werden. Begründend führt die Bw aus, es sei über ihre Konten eine Sperre verhängt und ein Berufsverbot angeordnet worden, weshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bescheidmäßig festgestellt werden könnten.
Weiters wird in der Berufung ausgeführt, die Körperschaftsteuer 1998 könne schon deshalb nicht vorgeschrieben werden, da diese Ansprüche des Bundes gegen Amtshaftungsansprüche des Bw gegen den Bund aufzurechen seien.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung, in welcher ein Einkommen in Höhe von 0,00 ATS zugrunde gelegt wurde. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1998 erfolgte unverändert mit ATS 25.000,00.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bw "berufen" und eingewendet, man könne nicht einerseits eine Kontensperre und ein Berufsverbot verhängen sowie die Löschung der Bw im Firmenbuch betreiben und andererseits eine Mindestkörperschaftsteuer festsetzen. Es wurde daher beantragt, keine Mindestkörperschaftsteuer vorzuschreiben bzw. beschlussmäßig eine Gegenverrechnung "durch die Republik Österreich" durchzuführen. Außerdem stellte die Bw einen Antrag auf Kostenzuspruch.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw hat zwar keinen ausdrücklich so bezeichneten "Vorlageantrag" gestellt, doch war aufgrund der Erhebung einer weiteren "Berufung" in Verbindung mit dem Inhalt des Schriftsatzes und der Anführung des Datums der Berufungsentscheidung ersichtlich, dass eine weitere Überprüfung nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung angestrebt wurde. Der Schriftsatz vom wird daher ungeachtet der Tatsache, dass im Kopf die Bezeichnung "Körperschaftsteuer 1995" aufscheint, als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Köpreschaftsteuer 1998 gewertet.
Gemäß § 24 Abs 4 KStG 1988 idF. des BGBl. I 1997/70 haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gestzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes, § 6 des GmbH Gesetzes) zu entrichten. Für die ersten 4 Kalendervierteljahre der unbeschränkten Steuerpflicht beträgt die Mindessteuer für jedes volle kalendervierteljahr ATS 3.750,00. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld die sich nach dem ersten Satz für diesen Veranlagungszeitraum ergebende Mindestkörperschaftsteuer übersteigt.
Die Körperschaftsteuer 1998 wurde daher in Höhe von ATS 25.000,00 festgesetzt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zur Frage der Europarechtskonformität der so genannten Mindestkörperschaftsteuer Stellung genommen und in seinem Urteil vom , C-113/99 aufgrund des vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens ausgesprochen, Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom untersage es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist. In der Begründung führte der Gerichtshof im Absatz 27 des Urteiles aus, dass eine Mindestkörperschaftsteuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens nicht die gleichen Merkmale wie die Steuern aufweist, deren Erhebung nach Artikel 10 der Richtlinie 69/335 untersagt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in jenem Verfahren, welches Anlass für das Vorabentscheidungsverfahren war, die Beschwerde zur Zahl 2001/13/0030 (früher: 98/13/0088) als unbegründet abgewiesen.
Die von der Bw behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vor.
Was die zahlreichen Beschwerden der Bw gegen das Strafverfahren und den ihr daraus nach ihren Angaben entstandenen Schaden betrifft, der compensando eingewendet wurde, so wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über derartige Ansprüche die Finanzverwaltung nicht zuständig ist. Eine allfällige Aufrechnung betrifft darüber hinaus die Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer, während das gegenständliche Verfahren die Festsetzung derselben zum Gegenstand hat.
Da die Mindestkörperschaftsteuer dem Gesetz entsprechend festgesetzt wurde, konnte der Berufung nicht Folge gegeben werden.
Was den Antrag der Bw betrifft, "festzustellen, dass ein strafbarer Tatbestand im Sinne des § 302 StGB und 146 StGB von den tätigen Beamten durchgeführt wurde", so wird darauf hingewiesen, dass dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltung fällt.
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | Mindestkörperschaftsteuer |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAD-05313