Keine Parteistellung eines Unternehmers im Umsatzsteuerverfahren einer Person, mit der er bloß Leistungsbeziehungen iSd UStG unterhält
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0054-G/10-RS1 | Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 letzter Halbsatz BAO ist nicht so auszulegen, dass es einem Unternehmer zukäme, in das Umsatzsteuerverfahren einer anderen Person, mit der er bloß Leistungsbeziehungen im Sinne des UStG 1994 unterhält, als Partei einzugreifen. Dieser Unternehmer ist daher auch nicht berechtigt, gemäß § 299 BAO die Aufhebung eines an diese Person ergangenen Umsatzsteuerbescheids zu beantragen. Ein solcher Antrag ist durch das Finanzamt zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Christoph Oberleitner Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5732 Mühlbach, Bicheln 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung (§ 299 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist eine in M (Österreich) ansässige natürliche Person. Er errichtet und vertreibt Blockhütten, die an die R-AG mit dem Hinweis fakturiert wurden, dass mehrwertsteuerfreie Lieferungen zwischen Bauträger und Subunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1a UStG 1994 vorlägen (siehe die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0062-S/09).
Die R-AG ist eine im Dezember 1996 ins Öffentlichkeitsregister eingetragene liechtensteinische Aktiengesellschaft mit Sitz und Zustelladresse des Treuhandbüros GO in Mauren. Geschäftsgegenstand ist die Planung, Konzeption, Bau und Verkauf von Immobilien international, Vermittlung von Finanzierungen und Bauconsulting (siehe Fragebogen Verf18 vom ).
Mit Schreiben vom begehrte die R-AG beim Finanzamt eine Steuernummer und eine UID-Nummer, weil sie in Österreich Häuser errichte und dann (umsatzsteuerpflichtig) verkaufe.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See beim Bw die Umsatzsteuer 2007 fest, wobei es die Umsätze mit der R-AG als umsatzsteuerpflichtig behandelte.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Graz-Stadt bei der R-AG (entgegen der eingereichten Erklärung) die Umsatzsteuer 2007 - mangels Unternehmereigenschaft - mit Null fest (ua Bemessungsgrundlagen und Vorsteuern: 0,00 Euro).
Mit Schreiben vom beantragte der steuerliche Vertreter des Bw in dessen Namen und im Auftrag den Umsatzsteuerbescheid 2007 der R-AG gemäß § 299 BAO aufzuheben, dieser die Unternehmereigenschaft zuzuerkennen und die Umsatzsteuer festzusetzen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (in der Folge: Zurückweisungsbescheid) wies das Finanzamt den Antrag auf Bescheidaufhebung wegen fehlender Aktivlegitimation zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom die Berufung. Zur Begründung wird vorgebracht, dass der Umsatzsteuerbescheid direkte Folgewirkungen für den Bw nach sich ziehe, sodass dieser Parteistellung im Sinne des § 78 Abs. 3 BAO zukomme, "da sich die Tätigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt auch auf ihn beziehe".
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 78 BAO lautet:
(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) gestellt hat.
(2) ...
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 letzter Halbsatz BAO ist nicht so auszulegen, dass es einem Unternehmer zukäme, in das Umsatzsteuerverfahren einer anderen Person, mit der er bloss Leistungsbeziehungen im Sinne des UStG 1994 unterhält, als Partei einzugreifen. Der Bw war daher nicht berechtigt, die Aufhebung des an die R-AG ergangenen Umsatzsteuerbescheids 2007 zu beantragen, weshalb die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags durch das Finanzamt zurecht erfolgte.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 78 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-05290