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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.09.2005, RV/1473-W/05

Rechtzeitigkeit des Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Zurückweisung eines Antrages vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom brachte der Berufungswerber (Bw.) eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein:

"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO zum Rückstandsausweis vom u.a.

Gegen den Antragsteller wurde seitens des Finanzamtes X. aufgrund des Rückstandsausweises vom ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, wobei zu xx/xx der Staatsanwaltschaft X. dem Antragsteller zur Last gelegt wurde, dass er im Dezember 1996 für das Veranlagungsjahr 1995 Umsatzsteuer von € 4.360.37 (ATS 60.000,00) Einkommensteuer von € 10.939,00 (ATS 150.000), im Oktober 1997 für das Veranlagungsjahr 1996 Umsatzsteuer von 8.284,70 (ATS 114.000,00), Einkommensteuer von € 22.272,19 (ATS 306.472,00), am für das Veranlagungsjahr 1997 Einkommensteuer von € 47.947,94 (ATS 659.778,00) verkürzt bzw. zu verkürzen versucht hat, wobei er angeblich wahrheitswidrige Jahreserklärungen abgab, in denen Erlöse nicht "fatiert" waren und im Rechenwerk Aufwendungen mittels Scheinrechnungen fingiert worden sein sollen.

Mit Urteil xx/yy des Landesgerichtes X. von , zugestellt am durch Herstellung einer Kopie durch den damaligen Rechtsvertreters RA Dr.H., wurde der Antragsteller von sämtlichen obgenannten, in der Anklageschrift angeführten Vorwürfen, sohin von der gegen ihn gemäß §§ 33 (1), 13 (1) FinStrG erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen.

Aus diesem gemäß § 303 (1c) BAO relevanten Umstand ist zu ersehen, dass dem ASt hinsichtlich der Einkommensteuer im Rückstandsausweis vom zur Steuernummer 000/0000 zu Unrecht die Nachzahlung eines anteilsmäßigen Einkommensteuerbetrages von ATS 1.116.250,00 (€ 81.121,05), sowie in einem anderen Rückstandsausweis zu Unrecht die Nachzahlung eines anteilsmäßigen Einkommensteuerbetrages von ATS 1.116.250,00 (€ 81.121,05), sowie in einem anderen Rückstandsausweis zu Unrecht die die Nachzahlung einer Umsatzsteuer von ATS 174.000 (€ 12.645,07) vorgeschrieben wurde.

Aufgrund der zu Unrecht erfolgten Vorschreibungen war der Antragsteller gezwungen, zu yy/yyy des LGX. über das Vermögen des Bw, am das Konkursverfahren eröffnen zu lassen und wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des am abgeschlossenen Zwangsausgleiches der Konkurs gemäß § 157 (1) KO aufgehoben.

Aufgrund des Zwangsausgleichs war der Antragsteller gezwungen, von der ihm zu Unrecht im Rückstandsausweis vom anteilsmäßigen Einkommensteuernachzahlung von € 81.121.05 (ATS 1,116.250,00) sowie der in einem weiteren Rückstandsausweis zu Unrecht vorgeschriebenen Umsatzsteuer von € 12.645,07 (ATS 174.000,00) einen Betrag von 20 % dieser Vorschreibungen, sohin von € 16.224,21 (= ATS 223.250,00) sowie von € 2.529,01 an Umsatzsteuer (= ATS 34.800,00) im Zuge des Zwangsausgleichs an das Finanzamt als Quote zu bezahlen.

Da die Erlassung der zugrunde liegenden Rückstandsausweise (Bescheide) von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage vom hierfür zuständigen Landesgericht X. in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, der Antragsteller nämlich von den ihm im Rückstandsausweis und in der folgenden Anklageschrift angelasteten Vorwürfen der (versuchten) Verkürzung von Abgaben (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) rechtskräftig freigesprochen wurde, liegen gemäß § 303 (1c) BAO die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor.

Gemäß § 303 (4) wäre das angerufene Finanzamt verpflichtet gewesen, von Amts wegen unter der Voraussetzung des Absatz 1 c nach Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch des Rückstandsausweises anders lautenden Bescheides herbeizuführen.


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Beweis:
beiliegende Anklageschrift vom , beiliegendes Urteil des LG X, beiliegender Rückstandsausweis vom beiliegendes Schreiben RA Dr.H vom beizuschaffender Strafakt xx/yy., meine Einvernahme.

Nur der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller auf Grund einer Verwechslung des Finanzamtes von Schilling und Eurobeträgen trotz mehrfacher Einbringung von Berufungen weiterhin aufgrund von Schätzungen, die auf Schillingbeträgen beruhen, für das Veranlagungsjahr 2002 Vorschreibungen von Eurobeträgen im Verhältnis 1:1 (statt 1:13,7603) zugehen und trotz mehrfacher Berufung gegen die Bezug habenden Bescheide dieser gravierende Mangel von der angerufenen Behörde nicht behoben wird.

Ich stelle den

A n t r a g ,

das dem Rückstandsausweis vom hinsichtlich der Nachzahlung einer Einkommensteuer von ATS 1,116.250,00 = € 81.121,05 sowie das einen weiteren Rückstandsausweis betreffende Verfahren betreffend die Vorschreibung einer Umsatzsteuer von ATS 174.000,00 (ATS 60.000,00 für 1996, ATS 114.000,00 für 1997) gemäß § 303 (1c) und 303 (4) BAO wieder aufzunehmen,

sowie die Antragsteller von der Bezahlung der Einkommensteuer von ATS 1,116.250,00 = € 81.121,05 und der Umsatzsteuer von ATS 174.000,00 = € 12.645,05 zu befreien, und dem Antragsteller die im Zuge des Zwangsausgleichs yy/yyy des LG X. bezahlten Quoten von € 16.224,21 (ATS 222.250,--) an Einkommensteuer und € 2,529,01 = ATS 34.800,-- an Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag von € 18.753,22 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters auf dessen Konto 000, rückzuerstatten."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Eingabe vom mit der Begründung zurück, dass ein Rückstandsausweis eine Urkunde und einen Exekutionstitel darstelle. Er werde erstellt, wenn ein Abgabenrückstand, der aufgrund eines Bescheides vorgeschrieben worden sei, nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt werde und der Abgabenrückstand vollstreckbar geworden sei.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die Rechtsansicht insofern verfehlt sei, als nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme nicht auf den Rückstandsausweis abziele, sondern auf das durch Bescheid abgeschlossene Verfahren, welches dem Rückstandsausweis vorangegangen sei.

Die Finanzbehörde könne nicht ernsthaft behaupten, dass dem Rückstandsausweis nicht ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren zugrundeliege.

Des Weiteren seien schon in der Überschrift des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Worten "zum Rückstandsausweis vom " die Worte "u.a." angeführt. Ausdrücklich sei auf Seite zwei, letzter Absatz, auf die Erlassung der zugrundeliegenden Rückstandsausweise (Bescheide) hingewiesen worden.

Die Wiederaufnahme ziele weder auf einen "Bescheid" noch auf einen Rückstandsausweis, sondern auf das dem Bescheid und dem darauf ergangenen Rückstandsausweis zugrundeliegende abgeschlossene Verfahren ab, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei. Es sei weder ein "Rückstandsausweis" noch "ein Bescheid", sondern nur das zugrundeliegende, abgeschlossene Abgaben-Veranlagungsverfahren wieder aufzunehmen.

In Ritz, Kommentar zur BAO 1994, RZ 30 zu § 303 BAO, S 683, sei ausgeführt, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht an besondere formale Regeln oder an bestimmte Ausdruckweisen und Formulierungen gebunden sei. Es seien alle Wiederaufnahmevoraussetzungen konkretisiert und schlüssig darzulegen. Es müsse ein tauglicher Wiederaufnahmegrund angegeben werden, keineswegs eine spezielle Bezeichnung eines bestimmten Bescheides. Nur die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe seien maßgebend für die Frage, ob stattzugeben sei oder nicht ( bis 0177, 0187, 0188, sowie ).

Es seien die Wiederaufnahmsgründe vorgebracht und auch ordnungsgemäß angegeben worden, wann der Bw. vom Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe.

Da im Antrag alle Wiederaufnahmevoraussetzungen konkretisiert und schlüssig dargelegt worden seien, sei die Zurückweisung des Antrages unzulässig. Dass der Rückstandsausweis aufgrund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens erlassen worden sei, könne auch vom Finanzamt als Behörde erster Instanz nicht in Abrede gestellt werden.

Aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe wäre es der Finanzbehörde erster Instanz gemäß § 303 Abs. 4 BAO auch freigestanden, die Wiederaufnahme des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, welches zur Erlassung des Rückstandsausweises und der darin enthaltenen erhöhten Vorschreibung geführt habe, gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit c BAO von Amts wegen einzuleiten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass ein Rückstandsausweis im Sinne des § 229 BAO eine öffentliche Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld sei. Er beurkunde diese Rechtstatsache und sei somit kein Bescheid.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO habe die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig sei. Mit Berufung anfechtbar seien daher nur Bescheide. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien demnach als unzulässig zurückzuweisen.

Aufgrund obiger Ausführungen könne daher der Berufung nicht stattgegeben werden. Im Übrigen werde bemerkt, dass diese Erledigung nur das Berufungsbegehren gegen den Rückstandsausweis betreffe. Die Berufung gegen die anderen Bescheide werde zuständigerweise von der betrieblichen Veranlagung einer Erledigung zugeführt.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus, dass die Argumentation in der Berufungsvorentscheidung unrichtig sei. Der Bw. habe durch seinen Rechtsvertreter nicht gegen den Rückstandsausweis, sondern gegen den Zurückweisungsbescheid vom Berufung erhoben.

Entgegen der Darstellung des Finanzamtes sei die Berufung gegen den von der Abgabenbehörde erster Instanz selbst als "Bescheid" bezeichneten Zurückweisungsbescheid gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zulässig. Dass der Zurückweisungsbescheid ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter sein solle, sei unrichtig.

Ansonsten werde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen. Dem Rückstandsausweis sei ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren zu Grunde gelegen, weshalb auch der ursprüngliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtliche Straftat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und in Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens ein im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Der Bw. stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf das Urteil des Landesgerichtes X. vom .

Aus diesem Urteil ergibt sich, dass der Bw. bei der Verhandlung anwesend war. Nachdem das Urteil am mündlich verkündet wurde, war der Bw. ab diesem Zeitpunkt von seinem behaupteten Wiederaufnahmegrund in Kenntnis. Die Zustellung des Urteils ist somit für die Berechnung der Frist nicht maßgeblich.

Die Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages endete somit am .

Daraus folgt, dass der Antrag vom verspätet eingebracht wurde und aus diesem Grunde zurückzuweisen war. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtsrichtig.

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sind Ausführungen dahingehend, für welches Verfahren die Wiederaufnahme tatsächlich begehrt wurde, entbehrlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahmsantrag
Rechtzeitigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAD-05289