Erfassung von rückgezahlten Pflichtbeiträgen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erstattete dem Berufungswerber (Bw) im Jahr 2009 von bis entrichtete Pflichtbeiträge in Höhe von 33.702,18 €.
Auf Grundlage des von der PVA übermittelten Lohnzettels führte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid vom die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 durch; dabei wurde ein Siebentel der ausgewiesenen Bruttobezüge mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG versteuert. Vom Bw im Jahr 2009 als Angestellter der UNIDO bezogene Einkünfte blieben dem Amtssitzabkommen gemäß als steuerfrei außer Ansatz.
Der Bw brachte in dem als Berufung zu wertenden Schreiben vom vor, dass es sich laut Rücksprache mit der PVA um die Rückerstattung von schon versteuerten und im Rahmen von Sonderausgaben verrechneten Pflichtversicherungsbeiträgen handle. Somit bestehe keine zusätzliche Abgabennachforderung.
Das Finanzamt führte in einer abweisenden Berufungsvorentscheidung u.a. aus, dass die rückerstatteten Pflichtbeiträge aus einer ASVG-pflichtversicherten Beschäftigung resultierten und im Zeitraum bis , in welchem auch keine Beschäftigung bei der UNIDO vorgelegen habe, das Einkommen gemindert haben, weshalb im Zeitpunkt der Rückzahlung durch den Pensionsversicherungsträger nichtselbständige Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG vorliegen.
In seinem als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom wendet der Bw ein, dass ihm sowohl die UNIDO als auch die PVA das Nichtbestehen einer Abgabepflicht versichert hätten. Außerdem müsse, da es sich um eine Pensionsveranlagung handle, der ausbezahlte Betrag auf eine durchschnittliche Lebenserwartung von 78 Jahren gerechnet werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Rückgezahlte Pflichtbeiträge sind, wenn sie (auch teilweise) auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu entrichten waren, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 28/1999 stellen erstatte Pflichtbeiträge als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige Einkünfte dar. Da die rückgezahlten Pflichtbeiträge zur Gänze als Werbungskosten abzugsfähig waren, ist deren Erfassung schon aus steuersystematischen Gründen geboten (vgl. Jakom/Lenneis EStG,2009, § 25 Rz 13).
Dass die dem Bw erstatteten Pflichtbeiträge auf Grund einer nichtselbständig ausgebübten Tätigkeit zu entrichten waren, belegt das Schreiben der PVA vom , wonach der Dienstnehmeranteil aus einer vom Bw im Zeitraum bis ausgeübten ASVG-pflichtversicherten Beschäftigung refundiert wurde.
Bei der Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle gemäß § 69 Abs. 5 leg.cit. bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84 leg.cit.) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
Der Zufluss von Bezügen u.a. gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 bildet nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 einen Tatbestand für die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (), bei der ein Siebentel dieser Bezüge als Bezug gilt, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern ist (§ 41 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988).
Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid vorgenommene Besteuerung der von der PVA an den Bw rückgezahlten Pflichtbeiträge entspricht somit dem Gesetz. Bemerkt wird, dass das Amtssitzabkommen, BGBl III 100/1998, nur die von der UNIDO bezahlten Bezüge befreit.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at