Liegenschaftsübergabe mit Wohnrecht und Verpflegung für Ehegattin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm Kollmann, Notar, 9462 Bad St. Leonhard, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom übergab EM an seinen Sohn WM die Liegenschaft EZGB mit der Hofstelle L.
Als Teil der Gegenleistung wurde dem Übergeber gemeinsam mit seiner Ehegattin RM (in der Folge kurz Bw. genannt) die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes im gesamten nördlich gelegenen "Altbau" des Hauses L samt gleichberechtigter Mitbenützung sämtlicher zum gemeinsamen Gebrauch bestimmter Teile der Liegenschaft und dem Recht der freien Bewegung auf dieser, samt Tragung sämtlicher Betriebskosten, eingeräumt. Weiters verpflichtete sich der Übernehmer seinen Eltern auf Lebenszeit die vollständige, dem jeweiligen Gesundheitszustand entsprechende Verpflegung beizustellen.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Bw. Schenkungssteuer fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass es sich bei der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes um die Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung handle.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Begehren unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen.
Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die gegenständliche Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes sowie der Verpflegung an die Ehepartnerin des Übergebers anlässlich der Übergabe der Liegenschaft an den gemeinsamen Sohn einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand darstellt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung können grundsätzlich den angeführten Tatbestand nicht erfüllen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Rz 12 zu § 3). Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor ().
Nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden, zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Nach Abs. 2 leg. cit. versteht man unter angemessen eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
In Zusammenschau der Bedeutung der "freigebige Zuwendung" des § 3 und dieser Befreiungsbestimmung ergibt sich, dass der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG solche Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind ().
Zur Auslegung des Begriffs "Unterhalt" ist die Bestimmung des § 672 ABGB heranzuziehen (vgl. Slg 2168/F). Danach ist unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen. Zu diesen übrigen Bedürfnissen gehören etwa solche nach Erholung, Freizeitgestaltung, medizinischer Versorgung sowie für Heizung und Beleuchtung uä (siehe die in Fellner, wie oben, Rz 29b zu § 15 ErbStG referierte Judikatur).
Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich größtenteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung ua) zu leisten. § 97 ABGB normiert, dass ein Ehegatte, wenn er über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen hat und vorzukehren hat, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert, worauf dieser einen Anspruch hat. Der Zweck des § 97 liegt darin, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisse diente und die er weiter benötigt (, 7 Ob 760/80, EvBl 1981/181).
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten ist seiner Wirkung nach ein bloß schuldrechtlicher und richtet sich grundsätzlich nur gegen den Ehepartner. Ein Anspruch auf Einräumung eines dinglichen Rechtes besteht nicht (Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 97). Dieser Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 nicht entgegen ().
Die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem gleichgelagerten Fall davon ausgegangen, dass die Einräumung eines dinglichen Wohnungsrechtes eine Zuwendung zum Zweck des angemessenen Unterhaltes sein kann. Wie im vorliegenden Fall wurde bei der Übergabe der Liegenschaft an ein Kind ein Wohnungsrecht zum Erhalt der ehelichen Wohnung vereinbart. Damit unterscheidet er sich wesentlich von den vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung zitierten Fall (), worin dem Ehegatten ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an einer weiterhin im Alleineigentum bestehenden Liegenschaft eingeräumt wurde. In diesen Fällen war eine dingliche Absicherung nicht geboten, weil der Ehegatte als Alleineigentümer das volle Verfügungsrecht über die Ehewohnung innehatte und der bürgerlich-rechtliche Sicherungsanspruch nur obligatorisch ist, weshalb von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen wurde.
Die Bw. war zum Zeitpunkt der Zuwendung 52 Jahre alt. Lt. den Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates verfügt die Bw. weder über ein eigenes Einkommen noch über weiteres Vermögen wie etwa Liegenschaften. Die bis zur Übergabe an den Sohn im Alleineigentum des Ehegatten der Bw. befindliche Liegenschaft mit der Ehewohnung wurde bisher gemeinsam von den Ehegatten benützt und stellt die Einräumung des Wohnungsrechtes sowie auch der Verpflegung eine Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Unterhaltsleistung dar, die als angemessen anzusehen ist, weshalb die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG zur Anwendung zu kommen hat.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Wohnrecht Unterhalt |
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