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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.05.2010, RV/0498-G/08

Wiederaufnahme des Verfahrens und Berücksichtigung des Grundlagenbescheides


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Miterledigte GZ:
RV/0499-G/08

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Manfred Vogrin Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs GmbH, 8650 Kindberg, Hauptstraße 13, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1995 und Einkommenssteuer 1995 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hat mit Schriftsatz vom die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 1995, mit der Begründung beantragt, es sei mit Bescheid vom festgestellt worden, dass der dem Einkommensteuerbescheid vom zu Grunde liegende Feststellungsbescheid ein Nichtbescheid sei.

Diesem Antrag hat das Finanzamt in der Folge entsprochen und mit Bescheid vom das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 wieder aufgenommen. Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheid hat das Finanzamt die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung verbunden und darin die im mittlerweile neuerlich erlassenen Grundlagenbescheid vom (irrtümlich als 1997 bezeichnet) fest gestellten Einkünfte berücksichtigt.

Dagegen wandte sich der Bw. mit Berufung und führte darin aus: "Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom ist aufgrund des fehlenden Aufhebungsbescheides verfahrensrechtlich nicht korrekt, da (wie in der Begründung zu ersehen ist) vom Finanzamt in dem Einkommensteuerbescheid 1995 die Sachentscheidung zur Wiederaufnahme enthalten sein soll. Diese Sachentscheidung wäre aber lediglich die Aufhebung des Änderungsbescheides. Die Neufestsetzung der Einkommensteuer 1995 aufgrund des derzeit gültigen Grundlagenbescheides ist in weiterer Folge als Bescheid gemäß § 295 BAO auszufertigen."

Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

In einem seine Berufung ergänzenden Schreiben führte der Bw. unter Hinweis auf das Erkenntnis des aus, dass die Rechtswidrigkeit des abgeleiteten Bescheides nicht durch einen nachträglichen Grundlagenbescheid saniert werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt dem Antrag des Bw. auf Wiederaufnahme seines Verfahrens statt gegeben.

Ein Wiederaufnahmebescheid selbst kann stets nur die wiederaufnahmsverfangene vorangehende Entscheidung aufheben, diese aber niemals (bloß) abändern, denn die Wiederaufnahmsentscheidung kann nur eine kassatorische sein. Die meritorische Erledigung des hiedurch aufgerollten Verfahrens obliegt dem Bescheid, der an die Stelle des durch die Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigten Bescheides zu treten hat. Die (auf Antrag bewilligte oder von Amts wegen verfügte) Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung des Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat (Stoll, BAO-Kommentar, 2958).

Nach § 307 Abs. 1 erfolgt die Wiederaufnahme "unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides". Diese Aufhebung ist bereits durch die Verfügung (Bewilligung) der Wiederaufnahme bewirkt; ein weiterer selbständiger, die Aufhebung des alten Sachbescheides aussprechender Bescheid muss nicht ergehen (Ritz, BAO3, § 307, Tz 7 unter Hinweis auf ).

Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Da der vorangehende Sachbescheid durch den Wiederaufnahmsbescheid gänzlich beseitigt wurde, ist der neue Sachbescheid, ohne Bindung an eine von der Behörde früher vertretene Auffassung, rechtlich neu zu gestalten und zu verantworten (vgl. Stoll, aaO, S 2963).

Das Finanzamt hat bei Erlassung der nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheide dieser eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmung entsprochen. Der Bw. wendet sich in seiner Berufung ausschließlich gegen den Gang des Verfahrens. Da sich die Vorgangsweise des Finanzamtes jedoch als gesetzeskonform darstellt, konnte der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at