Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 28.03.2012, ZRV/0308-Z3K/10

Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Feststellung einer Abgabenfreiheit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde von Frau A C, Anschrift, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/00000/2009, betreffend Feststellungsbescheid gemäß § 87 ZollR-DG beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am wurde beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien für "C A & Familie" unter der Warennummer 6911 9000 00 eine Ware zum freien Verkehr abgefertigt und dafür Eingangsabgaben in Höhe von EUR 143,66 vorgeschrieben. Gegen diese Abgabenvorschreibung brachte Frau C mit Schreiben vom ein als Berufung bezeichnetes Schriftstück ein. Sie ersuchte darin um nachträgliche Gewährung der Abgabenbefreiung, weil es sich beim eingeführten Gegenstand um ein Geschenk ihrer in den USA lebenden Tochter handeln würde. Für den Fall, dass dieses Begehren nicht zum gewünschten Erfolg führt, beantragte die Berufungswerberin sowohl eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage als auch eine Änderung der tarifarischen Einreihung der verfahrensgegenständlichen Ware. Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien trat in der Folge die Berufung und den darin konkludent formulierten Antrag auf Erstellung eines Grundlagenbescheides zur Feststellung der Abgabenfreiheit gemäß § 87 Abs 3 iVm § 85a Abs 2 ZollR-DG an das örtlich und sachlich zuständige Zollamt Graz ab.

Mit Sammelbescheid vom stellte das Zollamt Graz unter Punkt I fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit nicht gegeben sind und wies unter Punkt II die als Antrag auf Erstattung nach Art 236 ZK gewertete "Berufung" zur Mitteilung des Abgabenbetrages zur Warenanmeldung vom , WE-Nr. X, als unbegründet ab. Dagegen brachte Frau C mit Schreiben vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.

Mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom wurde Frau C ein Teil der ursprünglich erhobenen Eingangsabgabenschuld gemäß Art 236 ZK erstattet. Begründend führte die Behörde aus, eine Überprüfung der Warenanmeldung hätte ergeben, dass die importierte Ware der Warennummer 6913 1000 90 mit einem Zollsatz von 6% zuzuordnen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom vom Zollamt Graz als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde erklärt darin genau und rechtlich korrekt begründet die verschiedenen Zuständigkeiten im bisherigen Verfahren. Weiters werden die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Wertnachweises für die in Rede stehende Ware sowie zur damit in direktem Zusammenhang stehenden Frage der nachträglichen Feststellung einer Abgabenfreiheit ausführlich besprochen. Abschließend betont die belangte Behörde, die Abgabenbefreiung wäre aufgrund der geltenden Rechtslage zu verweigern gewesen.

Mit Schreiben vom brachte Frau C gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung eine Beschwerde ein. Mit Vorlagebericht vom wurde diese an den in zweiter Instanz zur Entscheidung berufenen Unabhängigen Finanzsenat übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das von Frau A C als "Berufung gegen [die] Mitteilung des Abgabenbetrages zur [WE-]Nr. X" bezeichnete Schreiben vom wertete das zuständige Zollamt Graz sowohl als Antrag auf nachträgliche Feststellung der Abgabenbefreiung iSd Art 184 ZK iVm § 87 Abs 1 Z 1 lit b) ZollR-DG als auch als Antrag auf Erstattung von Eingangsabgaben gemäß Art 236 ZK. Mit der negativen Entscheidung im Feststellungsverfahren hat das Zollamt Graz nicht im Sinne der Begründung zu Punkt 1 des Schreibens vom entschieden. Für diesen Fall beantragte die Beschwerdeführerin eine "Minderung der Bemessungsgrundlage". Zuständig für die damit verbundene Erstattung im Sinne des Artikels 236 ZK war gemäß § 82 ZollR-DG die Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden Betrages erfolgt ist, also das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Dessen Bescheid vom , Zl 320000/0000/2009-4, über die Erstattung eines Betrages in Höhe von EUR 28,03 blieb unbeeinsprucht. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Zuständigkeit des Zollamtes Graz im Erstattungsverfahren nur dann gegeben gewesen wäre, wenn die Erstattung im Zusammenhang mit der Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs 1 Z 1 lit b) ZollR-DG erfolgt wäre (§ 82 Abs 2 ZollR-DG). Somit ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage, ob die ablehnende Beurteilung des Antrags auf nachträgliche Feststellung der Abgabenbefreiung im Wege der Berufungsvorentscheidung vom zurecht erfolgte.

Dabei ist gemäß § 280 BAO iVm § 85c Abs 8 ZollR-DG unter anderem auf neue Tatsachen, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen. Folglich kann der Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass in der Zwischenzeit die Warenanmeldung vom , WE-Nr. X, hinsichtlich des Warenempfängers von "C A & Familie" auf "B C" berichtigt wurde. Die entsprechenden Bescheide vom , Zl 320000/0000/2009-6 und Zl 320000/0000/2009-7, sind laut Auskunft des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien mittlerweile rechtskräftig. Dadurch, dass nunmehr eine andere natürliche Person als Warenempfänger gilt, ist das rechtliche Interesse der Frau A C an der Feststellung der Abgabenfreiheit weggefallen (siehe dazu ; , 2005/11/0106). Somit war die Beschwerde als unzulässig geworden zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 87 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85a Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 82 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 184 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise


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