Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.07.2009, RV/1876-W/09

Folgeprovisionen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1876-W/09-RS1
Erhält ein pensionierter Versicherungsvertreter seine Folgeprovisionen unabhängig davon, ob er noch Fahrten zu dem nachfolgenden Betreuer seiner Klienten durchführt, stellen diese Fahrtkosten keine Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, N, Xstraße Y, vertreten durch Dr. Gerhard Kohler Steuerbratungsges. mbH., 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (= Bw.) war Versicherungsvertreter und bezieht seit eine ASVG-Pension sowie Folgeprovisisonen.

A) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 langte am elektronisch beim Finanzamt ein. Darin erklärte der Berufungswerber (= Bw.) zwei bezugsauszahlende Stellen. An Reisekosten (KZ 721) beantragte der Bw. € 5.040,00, an sonstigen Werbungskosten (KZ 724) € 2.579,51. Bei den Sonderausgaben machte der Bw. den Kirchenbeitrag in Höhe von € 100,00 geltend.

B) Am erstellte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2007 (OZ 2 ff./2007). Darin wurden die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt. Das Einkommen errechnete sich nach Abzug des Kirchenbeitrages mit € 55.925,12, die Einkommensteuer mit € 19.798,03. Von dieser Einkommensteuer wurde die anrechenbare Lohnsteuer mit dem Betrag von € 7.393,80 subtrahiert, sodass sich eine festgesetzte Einkommensteuer von € 12.404,23 ergab. Dieser Betrag stellte gleichzeitig die Abgabennachforderung dar.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Bw. trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe, sodass die geltend gemachten Auifwendungen nur insoweit hätten berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.

C) Mit Telefax vom wurde seitens des Bw. das Berufungsschreiben vom samt sechs Beilagen übermittelt. Begründend wird in dieser Berufung ausgeführt:

Der Bw. habe 2007 folgende Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter bezahlt:


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Telefon € 2.839,98 - € 520,95 (Bewirtung) betrieblich
€ 2.319,03
Bewirtung € 34,50 + € 29,40 + € 154,55 + € 43,50 + € 138,20 + € 71,30 = € 520,95 davon 50%
€ 260,48
Kilometergelder € 12.476 km * € 0,42 =
€ 5.239,92
Summe Werbungskosten 2007
€ 7.819,43

Das Fahrtenbuch und die Zusammenstellung der Kosten sei angeschlossen. Die Klienten des Bw. seien sukzessive von der in O gelegenen Makler Ges. mbH. (richtig: E Ges. mbH.) sowie von dem dort tätigen Herrn S übernommen worden. Daher auch die ständigen Fahrten nach O.

Es werde daher der Antrag gestellt, die oben ausgeführten Werbungskosten steuerlich anzuerkennen.

Mit diesem Berufungsschreiben wurde folgende Beilagen gefaxt:

a) Aufstellung betreffend Telefon- und Konsumationskosten im Gesamtbetrag von € 2.839,98 (OZ 6/2007); davon betreffen € 14,00 Kosten für ein Amtsblatt und € 697,50 Ausgaben für Konsumationen.

b) fünf Seiten Fahrtenbuch, das Fahrten vom bis umfasst. In fast allen Fällen (75-mal) sind Fahrten vom Wohnort nach O und zurück mit 153 Fahrkilometern angeführt. Der Bw, gibt weiters an, dass er überdies dreimal nach Wien, R, und zweimal nach St. Pölten gefahren sei. Der Anfangskilometerstand betrug 0,00 km, der Jahreskilometerstand am betrug 12.476,00 km.

D) Mit Berufungsvorentscheidung vom (OZ 38/2007) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der aktiven Einnahmen seien. Die Berücksichtigung von Werbungskosten sei daher bei ausschließlichem Vorliegen von Pensionsbezügen nicht möglich.

E) Mit Telefax vom wurde seitens des Bw. der Vorlageantrag (OZ 39/2007) gestellt und begründend ausgeführt:

Wie bereits in der Berufung ausgeführt worden sei, übertrage der Bw. seine Klienten sukzessive an die in O gelegene Makler Ges. mbH. sowie an den dort tätigen Herrn S . Daher habe der Bw. seine Klienten nach wie vor zu betreuen, auch wenn er keine Neuabschlüsse mehr tätige. Denn die als Pensionseinkünfte von der M Versicherung bezogenen Einkünfte seien nichts anderes als Folgeprovisionen, die ihm solange zustünden, als die Klienten nicht die bestehenden Verträge kündigten. Daher müsse sich der Bw. sehr wohl zwecks Erhaltung und Sicherung seiner Einnahmen um die bestehenden Klienten kümmern und auch bei Gesprächen mit der Makler Ges. mbH. anwesend sein. Ohne diese Aufwendungen würden die Einnahmen von der M (Versicherung AG.) rapide zurückgehen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die steuerliche Anerkennung von Telefon- und Konsumationsspesen sowie von Fahrtkosten als Werbungskosten [siehe Abschnitt C)].

I) Der Sachverhalt ist wie folgt bestimmt:

- Der Bw. bezieht gemäß § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA) Folgeprovisionen aus seinem ehemaligen Dienstverhältnis und seit einen Pensionzuschuss entsprechend betrieblicher Vereinbarung. Die Berechnung der Folgeprovisonen ergibt sich aus § 6 KVA, der für den Fall der Pensionierung vorsieht, dass dem ehemaligen Angestellten 60% jener Folgeprovisonen zustehen, die ihm bei aufrechtem Dienstverhältnis zugestanden wären. Die Höhe der Folgeprovisionen ergibt sich entsprechend den allgemeinen und besonderen Provisonsbestimmungen in der Regel aus einem Prozentsatz der Jahresnettoprämie je nach Art der vermittelten Verträge und deren Laufzeit.

- Die Folgeprovision gemäß § 6 KVA erhält der Bw. automatisch so lange, als die von ihm während seines aufrechten Dienstverhältnisses vermittelten Verträge aufrecht sind.

- Eine Verpflichtung zur Betreuung oder Schadensabwicklung besteht für den Bw. nicht. Die von ihm vermittelten Verträge wurden vom Bw. gemäß einer Teamvereinbarung ein paar Jahre gemeinsam mit Herrn Ü, der bis ebenfalls bei der M Versicherung AG. als Versicherungsvertreter beschäftigt war, betreut. Dieser erhielt bis zum Ausscheiden aus der M Versicherung AG. für die Nachfolgebetreuung der Kunden des Bw. 40% der diesbezüglichen Folgeprovisionen.

II) einkommensteuerliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Unter Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 allgemein, Tz 2).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bw. seit eine ASVG-Pension bezieht. Neben seiner ASVG-Pension erhält er von seinem ehemaligen Arbeitgeber auch die anteiligen Folgeprovisionen gemäß § 6 KVA. Der auf Provisionszahlungen nach Auflösung des Dienstverhältnisses Bezug nehmende § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sieht vor, dass die vereinbarte Folgeprovision dem Angestellten unter der Bedingung einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen Dienstnehmer durch mindestens drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbstständig vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges gewahrt bleibt. Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf eine Alters- oder Berufsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung, beträgt die Folgeprovision 60% jener Folgeprovision, auf die der Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis bestünde.

Der Bw. erhält diese Folgeprovisionen unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden, ausbezahlt. Für den Kundenstock des Bw. ist seit Abschluss der Teamvereinbarung vor ein paar Jahren Herr Ü mitverantwortlich. Es entspricht daher der Lebenserfahrung, dass den vom Bw. vermittelten Versicherungsnehmern Herr Ü als nachfolgender Betreuer bekannt war. Seit betreut Herr Ü diese Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Anstellung bei der E Ges. mbH. in I. Die Höhe der Folgeprovisonen des Bw. hängt damit keineswegs von der Tätigkeit des Bw. ab, da er sämtliche Anliegen seiner ehemaligen Kunden an seinen Nachfolger weiterleiten muss.

Anlässlich einer telefonischen Anfrage des unabhängigen Finanzsenates (Aktenvermerk vom ) hat das Privatversicherungsunternehmen bestätigt, dass die Folgeprovisionen unabhängig von einer allfälligen (Weiter-)Betreuung der Versicherungsnehmer gewährt werden und eine solche somit nicht Voraussetzung für den Anspruch dieser Bezüge ist. Zudem geht der Kundenstock anlässlich der Pensionierung eines Mitarbeiters auf einen anderen, vom Privatversicherungsunternehmen ausgewählten, aktiv tätigen Mitarbeiter über, welcher sodann die Kunden des ehemaligen Mitarbeiters zu einem Provisionssatz von 40% fortan betreut.

Wenn sich der Bw. aufgrund des Umstandes, dass sich ehemalige Kunden im Schadensfall nach wie vor an ihn mit der Bitte um Hilfestellung wenden, veranlasst sieht, diese Kunden weiter zu betreuen, ohne damit eine ihm von der Versicherung übertragene Dienstpflicht zu erfüllen, so beruht dieses Verhalten auf Freiwilligkeit und ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. Daran ändert vermag auch die allfällige vorzeitige Beendigung des einen oder anderen Versicherungsvertrages nichts zu ändern.

Es besteht somit zwischen den Bezügen des Bw. und den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die erklärten Aufwendungen stehen objektiv in keinem Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Dass der Bw. subjektiv der Meinung ist, dass seine Betreuungstätigkeit entsprechenden Einfluss auf die Folgeprovisionen hat, ändert nichts am Fehlen der objektiven, oben angeführten Voraussetzungen.

Dem Berufungsvorbringen kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als die Folgeprovisionen keine Pensionsbezüge, sondern Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis) darstellen. Zu den Vorteilen aus einem bestehenden Dienstverhältnis gehört das Entgelt für "aktive" Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis beendet ist. Das sind z.B. Folgeprovisionen eines Versicherungsvertreters, weil sie noch unmittelbar mit der Aktivtätigkeit zusammenhängen (vgl. ; zitiert bei, Doralt, EStG, 12. Aufl., Kommentar, Tz 16 zu § 25; weiters: Jakom, Lenneis, EStG, 1. Aufl., Kommentar, Rz 3 zu § 25). Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 2007 das Werbungkostenpauschale von € 132,00 jährlich sowie die der Steuerberechnung nach § 33 Abs. 5 EStG 1988 der Verkehrsabsetzbetrag von € 291,00 und der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,00 jährlich abzuziehen sind.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Folgeprovision
Werbungskosten
pensionierter Versicherungsvertreter
Fahrtkosten
Telefonkosten
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 298
SWK 29/2009, S 874

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at