Devolution im Rechtsmittelverfahren
Entscheidungstext
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der M. OEG, G., vertreten durch Dr. Zwach - Steuerberatungs KEG, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater - eingetragener Mediator, 8010 Graz, Klosterwiesgasse 62, betreffend die Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Kalendermonate Februar bis Dezember 2003 und Jänner bis Februar 2004 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am , stellte die M. OEG mit folgender Begründung einen "Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO":
"Wir haben am Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000, 2001 und 2002 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 02-12/2003 und 01-02/2004 eingebracht. Die Berufung haftet nunmehr schon über ein Jahr unerledigt aus.
Unter Punkt 4. der Berufung haben wir ersucht, über diese Berufung mit Berufungsentscheidung abzusprechen.
Wir stellen nunmehr einen Devolutionsantrag nach § 311 BAO und ersuchen höflichst, zufolge der bestehenden Rechtsunsicherheit die Berufungsentscheidung so rasch als möglich zu erlassen".
Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß § 260 BAO in der ab geltenden Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. ; ; ; ; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Rombold, Sind die den Abgabenbehörden eingeräumten Entscheidungsfristen ausreichend ? Säumnisbeschwerde auch bei nicht rechtzeitiger Rechtsmittelerledigung durch Finanzamt in SWK 2000, S 373 und Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583).
Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Anm. 33 zu § 311; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag in RdW 2002/583 sowie -L/05 und -W/05).
Somit erweist sich der gegenständliche Antrag als unzulässig und war dieser daher zurückzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Devolution Säumnis VwGG Rechtsmittelverfahren unzulässig Zurückweisung |
Verweise | -L/05 -W/05 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at