Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 28.03.2012, RV/0006-S/09

Zurücknahme des Antrags auf Aufhebung gem. § 299 Abs. 1 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 299 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufung vom ABC richtet sich gegen den Bescheid vom DEF über die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 299 BAO.

Nach Vorlage dieser Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat hat der Bw den am GHI beim Finanzamt eingebrachten Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 299 BAO mit Schriftsatz vom JKL zurückgezogen.

Hierzu wird erwogen:

Die Abgabenbehörde erster Instanz kann nach § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Ein Antrag auf Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO) unterliegt der Entscheidungspflicht. Über ihn ist somit stets mit Bescheid abzusprechen. (Vgl. Ritz, BAO, TZ 31 zu § 299).

Ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann weiters bis zum Eintritt der (formellen) Rechtskraft des über ihn absprechenden Bescheides zurückgenommen werden. (Vgl. Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, S. 2 zu § 299)

Wird im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert und insofern zurückgezogen, dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid - insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden ist - aufzuheben. (Vgl. , , ).

Da der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006 gemäß § 299 BAO, eingebracht am GHI , welcher Grundlage für den Bescheid vom DEF gewesen ist, mit Schriftsatz vom JKL zurückgezogen worden ist, ist der Berufung gegen diesen Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid zugleich aufzuheben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at