Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahre 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei der Firma G. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres, eingelangt beim Finanzamt am auf elektronischem Weg, beanspruchte der Bw. für seine nicht haushaltszugehörigen Kinder B, N, C undF für die er im Jahre 2005 den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) geleistet habe, den Unterhaltsabsetzbetrag.
Das FA erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 und gewährte einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 1.986,00 .
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO wieder auf und führte diesbezüglich begründend aus, dass vom Arbeitgeber des Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt worden sei.
Das Finanzamt erließ mit gleichem Datum den Sachbescheid betreffend Einkommensteuer des Jahres 2005 und gewährte in diesem einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 662,00 .
In der mit Schreiben vom gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. u. a. vor, dass der Unterhaltsabsetzbetrag lediglich für vier Monate gewährt worden sei und verwies diesbezüglich auf beigelegte Kontoauszugskopien.
Hinsichtlich dieser wird vom UFS angemerkt, dass diese teilweise nicht lesbar sind. Aus den acht lesbaren Kopien geht hervor, dass der Bw. im streitgegenständlichen Jahr jeweils monatlich € 850,00 an die BH überwies.
Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung und führte in dieser begründend aus, dass der Unterhaltsabsetzbetrag für den Fall, dass das Ausmaß des gesetzlichen Unterhaltes durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht werde, nur für die Monate zu gewähren sei, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden könne. Da der Bw. seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sei, habe der Unterhaltsabsetzbetrag nur für sieben Monate zum Ansatz gebracht werden können. Anzumerken ist, dass der diesbezügliche Betrag in der Berufungsvorentscheidung nicht aufscheint.
Der Bw. beantragte am die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte vor, dass der Unterhaltsabsetzbetrag lediglich für sieben anstatt für zwölf Monate berechnet worden sei und verwies darauf auf die o. e., diesbezüglichen Kontoauszüge.
Auf telefonisches Befragen seitens des Referenten betreffend die Höhe der vom Bw. im Jahre 2005 geleisteten Alimente gab die BH bekannt, dass diese vom Bw. an die BH und von dieser an die Mutter der Kinder überwiesen werden würden. Der Bw. habe im genannten Jahr für seinen Sohn B € 2.990,00, für seinen Sohn N € 2.430,00, für seinen Sohn C € 2.390,-- sowie für seinen Sohn F € 2.390,00 überwiesen. Damit habe der Bw. seine im Jahre 2005 bestehenden Alimentationsverpflichtungen für das gesamte Jahr korrekt erfüllt. Über dieses Telefonat wurde ein Aktenvermerk erstellt.
Auf weiteres telefonisches Befragen seitens des Referenten betreffend die Höhe der vom Bw. im Jahre 2005 zu leistenden Alimente - das Finanzamt ging diesbezüglich davon aus, dass in diesem Jahr eine montaliche Zahlungsverpflichtung für jedes der vier Kinder des Bw. im Ausmaß von monatlich € 300,-- bestanden habe, dies hätte in diesem Jahr zu einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt € 14.400,-- geführt - gab die BH bekannt, dass die tatsächliche Zahlungsverpflichtung für den Sohn B € 2.520,-- für den Sohn N € 2.000,-- und für die Söhne C und F jeweils € 1.990,-- betragen habe. Die Mehrzahlungen seien damit zu erklären, dass der Bw. neben den vorgeschriebenen Zahlungen Rückstände ausgeglichen habe. Über dieses Telefonat wurde ebenfalls ein Aktenvermerk erstellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag von 38,20 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von 50,90 € monatlich zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmalig für den Kalendermonat zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird.
Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt im Veranlagungsverfahren.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht für die Kalendermonate zu, für die der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Werden unvollständige Zahlungen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (siehe Doralt, EStG10, § 33 Tz 44).
Nachdem der Bw. seine Unterhaltsverpflichtungen des Jahres 2005 gegenüber seinen Söhnen B , N , C und F , w. o. ausgeführt, tatsächlich zur Gänze erfüllte, kommt diesem ein Anspruch auf Gewährung des ungekürzten Unterhaltsabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG im Hinblick auf seine vier Söhne zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag des Jahres 2005 berechnet sich demnach wie folgt:
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Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind | 25,50 € per Monat | jährlich € 306,00 |
Unterhaltsabsetzbetrag für das zweite Kind | 38,20 € per Monat | jährlich € 458,40 |
Unterhaltsabsetzbetrag für das dritte Kind | 50,90 € per Monat | jährlich € 610,80 |
Unterhaltsabsetzbetrag für das vierte Kind | 50,90 € per Monat | jährlich € 610,80 |
Unterhaltsabsetzbetrag 2005 | € 1.986,00 |
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil dieser Entscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at