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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.03.2012, RV/3014-W/11

Eingabegebühr für VwGH-Beschwerde (Abweisung)


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Miterledigte GZ:
RV/3013-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3014-W/11-RS1
In § 24 Abs. 3 VwGG sind zwei Voraussetzungen bezüglich der Gebühr enthalten, nämlich die Entrichtung der Gebühr und der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH. Wird der Zahlungsbeleg dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt, ist die Gebühr nicht „vorschriftsmäßig“ entrichtet worden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom xxx, Steuernummer, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

1. Gebührenbescheid

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG wird die Gebühr festgesetzt mit 180,00 Euro.

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 wird eine Gebührenerhöhung festgesetzt mit 90,00 Euro (50 % von 180,00 Euro).

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter der XY Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 26 ff VwGG gegen den Bescheid des Z an den Verwaltungsgerichtshof, welche dort am einlangte.

Mit Zahlungsaufforderung vom hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Gebühr von 180,00 Euro binnen einer Woche zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Am hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund für die bei ihm am eingelangte Beschwerde aufgenommen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden setzte das Finanzamt für die Beschwerde gemäß §24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung, die Gebühr in Höhe von 180,00 Euro, sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 mit 90,00 Euro, gesamt sohin 270,00 Euro, fest. Das Leistungsgebot richtete sie gemäß §13 Abs. 3 GebG 1957 an den nunmehrigen Berufungswerber.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, die gegenständliche Bescheidbeschwerde sei am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Bereits am , somit 4 Tage vor Einlangen der Bescheidbeschwerde, sei die gem. § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichtende Gebühr in Höhe von 180,00 Euro mittels Überweisungsauftrag bei der a zur Anweisung gebracht worden. Der Überweisungsauftrag enthalte unter der Rubrik Verwendungszweck den Titel "VwGH-Beschwerde gegen Z." und sei vom Berufungswerber unterfertigt worden. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, in der zum Zeitpunkt des Einlangens der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltenden Fassung, sei die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Die Gebühr sei somit in diesem Zeitpunkt fällig geworden.

Die gegenständliche Bescheidbescherde sei am beim VwGH eingelangt und sei die Gebührenschuld am entstanden. Bereits am sei die Gebühr in Höhe von 180,00 Euro nachweislich an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien per Überweisungsauftrag - somit vor Fälligkeit - bezahlt worden.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG finde § 203 BAO Anwendung und sei gemäß dieser Bestimmung ein Abgabenbescheid nur dann zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Im hier vorliegenden Fall sei die Gebühr bereits vor dem Fälligkeitstag auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen worden. Da die feste Gebühr somit vorschriftsmäßig gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957entrichtet worden sei, habe das zuständige Finanzamt eine zusätzliche Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % zu Unrecht erhoben. Der Bw sei zu keinem Zeitpunkt säumig gewesen und lägen somit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GebG 1957 nicht vor. Ebenso sei der Umstand, dass der Berufungswerber die feste Gebühr bereits am , somit vor Einlangen der Bescheidbeschwerde, bezahlt habe, im Rahmen des Parteiengehörs der entscheidenden Behörde mitgeteilt worden.

Im Übrigen berechne sich die festgesetzte Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 220,00. Die feste Gebühr habe jedoch im Zeitpunkt der Fälligkeit € 180,00 betragen.

Als Beweismittel wurden der Behörde der Überweisungsbeleg vom , der Kontoauszug vom sowie die Bescheidbeschwerde vom samt Eingangsstempel vom , alle in Kopie, übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Fristgerecht wurde Vorlageantrag samt Antrag auf mündliche Verhandlung eingebracht.

Laut der Erhebungen der h. o. Behörde bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes vom lag der Beschwerde kein Zahlschein bei.

Mit Schreiben vom wurde der Bw ersucht, den Originalzahlscheinabschnitt oder eine Kopie desselben, welche den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes trage, zu übersenden.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2004 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. ...

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Nach dieser Bestimmung ist für beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von 180 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde bzw. des Antrages. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden. Wenn der Bw nun ausführt, die Gebühr sei rechtzeitig entrichtet worden, so ist dazu zu sagen, dass die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, BGBl. I 111/2010, ab ) zu entrichten ist. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24 Abs 3 Z 5 VwGG) entrichtet worden (vgl. zB , , RV/1946-W/10, , RV/0059-W/11).

In § 24 Abs. 3 VwGG sind zwei Voraussetzungen bezüglich der Gebühr enthalten:

1. die Entrichtung der Gebühr und

2. der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VwGH.

Da beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war.

Nach § 24 Abs 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, BGBl. I 111/2010, ab ) zu entrichten ist.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Dazu ist zu sagen, dass es im berufungsgegenständlichen Bescheid über eine Gebührenerhöhung bei der Berechnung der festgesetzten Gebühr heißt: "50 % von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 220,00 € ..........90 €". Richtigerweise muss es heißen: "50 % von der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 180,00 € ..........90 €.

Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG 1957 wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ; , 98/16/0137).

§ 13 Abs 3 GebG 1957 ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertreten und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd I, § 13 GebG, Rzn 11-17).

Der Bw hat in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter die Beschwerde überreicht, womit § 13 Abs. 3 GebG 1957 jedenfalls anwendbar ist.

Da die Gebühr aus den oben angeführten Gründen in vorliegendem Fall nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht, wobei bereits entrichtete Beträge angerechnet werden.

Zum Antrag des Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung zwar ein Verfahrensmangel vorliegt, dieser jedoch nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können (; , 2005/15/0160).

Wie die h. o. Ermittlungen ergeben haben, wurde der Originalbeleg dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt, Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet oder bewiesen. Die Behörde hätte somit zu keiner anderen Entscheidung gelangen können.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§§ 26 ff VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 891 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at