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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 26.09.2006, RV/0392-L/04

Berücksichtigung diverser Ausgaben eines Bürgermeisters als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A. , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Einkommen
31.004,99 €
Einkommensteuer
8.471,73 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-7.327,67 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung)
1.144,06 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2002 nichtselbständige Einkünfte sowohl als technischer Angestellter als auch als Bürgermeister. Da er die zugesandte Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 innerhalb der mit Bescheid vom verlängerten Abgabefrist bis nicht einreichte, führte das Finanzamt - ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und von Freibeträgen - eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch und schrieb ihm mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom € 5.308,41 an Einkommensteuer zur Nachentrichtung vor.

Dagegen wurde fristgerecht berufen. Beantragt wurde die Berücksichtigung von Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen laut der beiliegenden Steuererklärung. In dieser wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag, € 8.568,13 an Prämien für Personenversicherungen, € 10.081,74 an Aufwendungen für Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung, € 200,-- an Kirchenbeitrag, € 6.500,96 als Werbungskosten aus der Tätigkeit als Politiker, € 136,90 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt und der Pauschbetrag für das auswärtige Studium einer Tochter (12 Monate) und eines Sohnes (4 Monate) ebenfalls als ag. Belastung geltend gemacht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom setzte das Finanzamt die Nachforderung an Einkommensteuer mit € 1.532,36 fest. Dabei berücksichtigte es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit € 4.448,81, ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung mit dem Höchstbetrag von € 1.825,--, den Kirchenbeitrag mit dem Höchstbetrag von € 75,--, die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder mit dem gesetzlichen Pauschbetrag von € 1.760,-- sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,--. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, weil sie den Selbstbehalt in Höhe von € 2.393,12 nicht überstiegen hätten. Eine beruflich veranlasste Reise gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG liege unter anderem erst dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne. Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km hätten daher nicht berücksichtigt werden können. Ausgaben für Geschenke seien der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Der Vorlageantrag vom , wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, richtet sich nur gegen die teilweise Nichtberücksichtigung von Ausgaben als Bürgermeister als Werbungskosten. Folgende Aufwendungen seien nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden, wobei grundsätzlich zu sagen sei, dass alle diese von ihm angeführten Aufwendungen nicht entstanden wären, wäre er nicht Bürgermeister einer Gemeinde. 1. Telefonrechnung: Herabsetzung von € 380,-- auf € 290,--: Telefonrechnungen könnten anteilig als Werbungskosten abgesetzt werden. Auf Grund seiner Tätigkeit als Bürgermeister seien sicherlich mehr als 50 % von € 762,50 seiner Telefonkosten beruflich bedingt. 2. Computerkosten: Herabsetzung von € 138,95 auf € 119,12: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers seien Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung feststehe. Dies liege in seinem Fall vor. Der Prozentanteil seiner beruflichen Nutzung liege "nun wiederum unter dem von dem Finanzamt bewilligten". 3. Kosten für Sachaufwand und Werbemittel - Streichung und Herabsetzung von € 1.710,92 auf € 495,42: Aufwendungen für Spenden, Geschenke und Mitgliedsbeiträge seien als Werbungskosten abzugsfähig. Insbesondere würden Karten für Bälle, Spenden an Vereine oder Geschenke an Persönlichkeiten der Gemeinde anerkannt. 4. Reisekosten - Kilometergelder - Herabsetzung von € 1.645,20 auf € 1.453,12 und Tagesgelder - Herabsetzung von € 660,54 auf € 130,80: Auch die Reisekosten seien leider gekürzt worden, obwohl die Reisen aus beruflicher Veranlassung geschehen seien. Somit seien seine Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2002 um € 2.052,15 gekürzt worden. Beantragt wird, einen neuen Bescheid zu erlassen und seine Werbungskosten als Bürgermeister zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) den Berufungswerber, innerhalb von sechs Wochen zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: "1. In der Anlage werden Ihnen sieben Ablichtungen der korrigierten Werbungskostenaufstellung des Kalenderjahres 2002 übermittelt, damit Sie konkret ersehen können, welche Ausgaben vom Finanzamt nicht oder in einem geringeren Ausmaß als Werbungskosten anerkannt wurden. Sofern Sie bei den einzelnen Posten eine Kürzung für ungerechtfertigt erachten, wollen Sie innerhalb der obgenannten Frist jeden Punkt unter Anführung des strittigen Betrages ausführlich schriftlich begründen und Ihre Einwände durch geeignete Beweismittel untermauern. Diesbezüglich sind auch die nachstehenden Punkte 2 bis 5 zu beachten.

2. Hinsichtlich der Belege Nr. 7 und 37 (Zahlungen an das Naturschutzzentrum des Österr. Naturschutzbundes) wird bemerkt, dass derartige Ausgaben richtigerweise keine Werbungskosten darstellen. Als Beiträge zur Forschungsförderung stellen sie aber Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z. 7 EStG dar.

3. Hinsichtlich des strittigen Punktes der Telefonkosten wollen Sie die im Kalenderjahr 2002 bezahlten Telefonrechnungen und Aufzeichnungen vorlegen, aus denen die Kosten der einzelnen beruflichen Telefonate ersichtlich sind.

4. Bei den Computerkosten wurde der Privatanteil von 30 auf 40 % erhöht. Als Grund dürfte das Finanzamt die erhöhte Nutzung durch die größer werdenden fünf Kinder (geboren 1985, 1987, 1990, 1991 und 1993) angenommen haben.

5. Was die Reisekosten betrifft, ist es - wie bereits betreffend das Kalenderjahr 2001 ausgeführt - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des Dienstortes - im konkreten Fall von B. aus betrachtet - nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Der Nahebereich erstreckt sich ungefähr auf eine Umgebung von ca. 25 Kilometer von B.. Für die Fahrten von der Wohnung zum Gemeindeamt und zurück können keine Kilometergelder verrechnet werden. Sie sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und eventuell, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem Pendlerpauschale abgegolten."

Dazu teilte der Einschreiter im Schreiben vom mit: 1. Telefonkosten: Herabsetzung der beruflichen Telefonkosten von ca. 50 auf ca. 38 %: Im Kalenderjahr 2002 habe er € 762,50 an Telefonkosten bezahlt. Zu berücksichtigen sei, dass seine älteste Tochter in einem Internat wohne und sein Sohn ab dem Schuljahr 2002/2003 unter der Woche ebenfalls auswärts. Zudem hätten seine Kinder generell ab der 4. Klasse Hauptschule ein eigenes Handy. Bis zu diesem Alter würden die Kinder sehr wenig telefonieren. Daher würden sie bei den Telefonkosten am Festnetz nicht ins Gewicht fallen. 2. Computerkosten: Erhöhung des Privatanteiles von 30 auf 40 %: Hier könne der Einschreiter ebenfalls nur auf die bei den Telefonkosten angeführte Familiensituation verweisen bzw. um Berücksichtigung ersuchen. 3. Folgende Werbungskosten seien nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden:


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Beleg.Nr.
Text
Euro
08
Eintritt und Spende Frühjahrskonzert Musikverein
15,--
09
Eintritt u. Spende für Chorkonzert
15,--
12
Hochzeitsgeschenk D.
22,--
13
Geschenk zum runden Geburtstag G.
40,--
14
Hochzeitsgeschenk an K.
22,--
18
Geschenk zum runden Geburtstag K.
22,--
19
Hochzeitsgeschenk für D.
40,--
20
Geschenk zum runden Geburtstag K.
15,--
21
Hochzeitsgeschenk für K.
22,--
24
Geschenk zur goldenen Hochzeit G.
20,--
26
Geschenk zum runden Geburtstag W.
40,--
32
Weihnachtsgeschenke für Seniorenbund, Chor und Gemeindebedienstete
300,--
33
Weihnachtsgeschenke für Pensionistenverband & SPÖ-Mitglieder
255,--
34
Weihnachtsgeschenke für Gemeindebedienstete
330,--
36
Gastgeschenk für Vizebürgermeister
30,--
40
Zahlung an FF-Jugend für Friedenslicht-Aktion
20,--

Laut der Gemeindebund Schriftenreihe von 2002 "Die Besteuerung der Gemeindemandatare" seien Aufwendungen für Spenden, Geschenke und Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig. Der Berufungswerber sehe es als Pflicht des Bürgermeisters an, möglichst alle Veranstaltungen, Feste und Jubilare in seiner Gemeinde persönlich zu besuchen, um auch so seine Wertschätzung denjenigen gegenüber zum Ausdruck zu bringen, die über das übliche Maß hinaus Besonderes für die Allgemeinheit leisten würden oder geleistet hätten. Zudem halte er es so, dass er mit seinen Verfügungsmitteln äußerst sparsam gegenüber der Gemeinde umgehe, weil er auch den politischen Wettbewerbern hier möglichst keine Angriffsfläche bieten wolle. Ergänzend zu den Geschenken halte er fest, dass diese öffentlich anlässlich der jeweiligen Feste und Veranstaltungen übergeben worden seien. 4. Hinsichtlich der Belege Nr. 7 und 37 (Zahlungen an das Naturschutzzentrum des Österr. Naturschutzbundes) ersuche der Berufungswerber, diese als Beträge zur Forschungsförderung und somit als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 7 EStG zu berücksichtigen. 5. Bezüglich Reisekosten werde die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Einziger "Grenzfall" sei demnach offensichtlich die Tagesgebühr (€ 13,08) vom 15.6., da die Wegstrecke zu dem angefahrenen Ort mindestens 25 km betrage.

Bei der persönlichen Vorsprache des Rechtsmittelwerbers am beim UFS gab der Einschreiter folgendes zu Protokoll: "1. Belege Nr. 8 und 9: Beim Besuch von den von örtlichen Vereinen veranstalteten Konzerten muss der Bürgermeister einen höheren Betrag als die Eintrittskarte ausmacht bezahlen. Als üblicher Betrag werden € 15,-- pro Veranstaltung gegeben unabhängig davon, ob ihm eine oder zwei Eintrittskarten à € 6,-- ausgehändigt wurden. Nach dem Politikererlass muss der Betrag von jeweils € 15,-- absetzbar sein, weil es sich um eine Veranstaltung in der Gemeinde handelt. 2. Belege Nr. 12, 14, 19, 21 und 24: In der Gemeinde B. mit ca. 1.100 Einwohnern ist es üblich, dass der Bürgermeister auch zu Hochzeiten (darunter zählen auch goldene Hochzeiten) eingeladen wird, sofern die Hochzeit in der Gemeinde stattfindet. Natürlich muss dazu ein Geschenk mitgebracht werden. Bei den geltend gemachten Hochzeiten handelt es sich keinesfalls um Verwandte des Bürgermeisters. Diese Geschenke würden nicht anfallen, wäre er nicht Bürgermeister. Sie hängen also ausschließlich mit seiner Funktion zusammen. 3. Belege Nr. 13, 18, 20 und 26: In den genannten Fällen erfolgte die Einladung des Bürgermeisters zu runden Geburtstagen (Vollendung des 60., 75., 70. und 50. Lebensjahres), wobei die Geburtstagsfeiern in größerem Rahmen (Heimatmuseum, Landmaschinenhalle, Sportlerheim und Hoffest) stattfanden und die Anwesenheit des Bürgermeisters für eine gewisse Publizität sorgte. Da es sich um keine Verwandten des Bürgermeisters handelte, wären die Ausgaben für die Geschenke nicht angefallen, wäre der Berufungswerber nicht als Bürgermeister tätig. 4. Beleg Nr. 32: Bei der jährlichen Weihnachtsfeier des Seniorenbundes, an der auch Chormitglieder und Gemeindebedienstete teilnehmen, werden nach einer Ansprache des Bürgermeisters an die Teilnehmer kleine Geschenke verteilt. Unter den ca. 100 Teilnehmern waren 10 Gemeindebedienstete anwesend. 5. Beleg Nr. 33: Auch bei der jährlichen Weihnachtsfeier des Pensionistenverbandes und von SPÖ-Mitgliedern wird vom Bürgermeister eine Ansprache gehalten und an die Teilnehmer kleine Geschenke verteilt. (Gemeindebedienstete nehmen an dieser Veranstaltung nicht teil.) 6. Beleg Nr. 36: Das Gastgeschenk anlässlich eines Besuches beim Vizebürgermeister (SPÖ) dient der Förderung des guten Gesprächsklimas. 7. Beleg Nr. 40: Bei der Spende an die FF-Jugend handelt es sich um eine Spende mit Entgeltcharakter für die Durchführung der Friedenslicht-Aktion. 8. Bezüglich der Tagesgelder wäre auch die Reise nach C. , welche von B. über 25 km entfernt ist, zu berücksichtigen. Rechnet man für alle steuerlich anzuerkennenden Reisen über 25 km € 2,20 pro Stunde - keine Reise dauerte länger als 11 Stunden - , ergibt dies einen Betrag von € 145,20. (Vom Finanzamt wurde bisher ein Betrag von € 130,80 anerkannt.)"

Seitens des Finanzamtes wurden gegen den vom UFS erhobenen Sachverhalt keine Einwände erhoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Soweit das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom die erstmals im Rechtsmittelverfahren beantragten Frei- und Absetzbeträge betreffend das Kalenderjahr 2002 berücksichtigt hat, entspricht dies dem Gesetz.

Was die strittigen Aufwendungen aus der Tätigkeit als Bürgermeister betrifft, gilt folgende Gesetzeslage: Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Nach § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Z 3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Z 4) Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen.

Somit ist hinsichtlich jeder einzelnen beantragten Ausgabe zu prüfen, ob bzw. inwieweit Werbungskosten vorliegen.

1. Beruflicher Anteil an den Telefonkosten: Unbestritten ist, dass dem Berufungswerber sowohl in seiner Firma als auch im Gemeindeamt die Möglichkeit der Benutzung von Telefonanschlüssen offen gestanden ist. Wie in der Vorhaltsbeantwortung vom unwidersprochen ausgeführt, haben die Kosten des privaten Telefonanschlusses einschließlich der Gesprächsgebühren im Kalenderjahr 2002 € 762,50 betragen. Beweiskräftige Unterlagen über die Anzahl und Dauer der beruflichen Gespräche wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Das Finanzamt hat mit € 290,-- diesbezüglich nur einen beruflichen Anteil von 38,03 % anerkannt. Angesichts der Tatsache, dass im Haushalt des Berufungswerbers im Kalenderjahr 2002 auch seine Gattin und großteils noch vier Kinder (geboren 1987 bis 1993) gewohnt haben, ist eine Schätzung des beruflichen Anteiles an den Telefonkosten mit 40 % (€ 305,--) angemessen. In diesem Zusammenhang ist auf das VwGH-Erk. v. , 98/14/0021 hinzuweisen, in dem der Gerichtshof ausgesprochen hat, dass die Annahme eines beruflich veranlassten Anteiles am privaten Telefonanschluss von bloß 20 % bei einer Politikerin nicht der Lebenserfahrung widerspricht.

2. Computerkosten: Das Finanzamt hat die Rest-AfA für den Computer nach Abzug eines 40 %igen Privatanteiles mit nur € 119,10 als Werbungskosten anerkannt. Wie im Vorhalt des ausgeführt, hängt dies mit der erhöhten privaten Nutzung durch die größer gewordenen Kinder zusammen. Die Erhöhung des Privatanteiles gegenüber dem Jahr 2000 ist daher gerechtfertigt. Diesbezüglich wurde auch in der Vorhaltsbeantwortung vom nichts eingewendet.

3. Aufwendungen für Spenden und Geschenke an Gemeindebürger: Erst in der Vorhaltsbeantwortung vom hat der Berufungswerber präzisiert, wogegen sich dieser Berufungspunkt richtet. Er betrifft die Kosten des Eintrittes und die Spende bei zwei Konzerten sowie Ausgaben für diverse Geburtstags-, Hochzeits-, Gast- und Weihnachtsgeschenke. Nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/14/0253, einen Vizebürgermeister einer Stadt betreffend, sind unter dem Begriff der nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen, welcher Art immer - etwa möglichen Wählern oder anderen politischen Funktionären - zuteil werden lässt. Repräsentationsaufwendungen sind beispielsweise Ausgaben für gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen, Geschenke an Mitarbeiter zu bestimmten Anlässen wie Weihnachten, Jahreswechsel (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz. 7.3). Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen in der Gemeinde (Wahlkreis) des Bürgermeisters erfolgen (z.B. Spenden anlässlich eines Ballbesuches), sind als Werbungskosten abzugsfähig. Abzugsfähig sind auch Spenden in Form der Abnahme von Karten für Veranstaltungen in der Gemeinde. Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Spenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (z.B. Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern), wenn damit eine gewisse Werbewirkung verbunden ist. Geht man die einzelnen strittigen Belege durch, ergibt sich Folgendes: Belege Nr. 8 und 9: Hier handelt es sich um Konzerte, welche von den örtlichen Vereinen veranstaltet wurden. Der Berufungswerber hat jeweils einen Betrag von € 15,-- hingegeben, obwohl der Eintritt nur € 6,-- gekostet hätte. Auch der sich im Rahmen befundene Mehrbetrag stellt Werbungskosten dar, weil es sich um Veranstaltungen von Vereinen in der eigenen Gemeinde gehandelt hat. Belege Nr. 12, 14, 19, 21 und 24: In der vom Berufungswerber verwalteten Gemeinde ist es üblich, dass der Bürgermeister auch zu Hochzeiten (darunter zählen auch goldene Hochzeiten) eingeladen wird, sofern die Hochzeit in der Gemeinde stattfindet. Natürlich muss dazu auch ein Geschenk mitgebracht werden. Die damit verbunden Kosten würden nicht anfallen, wäre der Einschreiter nicht Bürgermeister. Sie hängen also ausschließlich mit seiner Funktion zusammen und stellen daher Werbungskosten dar. Bemerkt wird, dass es sich nicht um Hochzeiten von Verwandten des Bürgermeisters gehandelt hat. Belege Nr. 13, 18, 20 und 26: In den genannten Fällen wurde der Berufungswerber als Bürgermeister zu runden Geburtstagen von Gemeindebürgern eingeladen, wobei die Geburtstagsfeiern in größerem Rahmen (Heimatmuseum, Landmaschinenhalle, Sportlerheim und Hoffest) stattfanden und die Anwesenheit des Bürgermeisters für eine gewisse Publizität sorgte. Da es sich um keine Verwandten des Bürgermeisters handelte, wären die Ausgaben für die Geschenke nicht angefallen, wäre der Rechtsmittelwerber nicht als Bürgermeister tätig. Die Ausgaben für diese Geschenke stellen ebenfalls Werbungskosten dar. Beleg Nr. 32: Bei der jährlichen Weihnachtsfeier des Seniorenbundes, an der auch Chormitglieder und Gemeindebedienstete teilnehmen, werden nach einer Ansprache des Bürgermeisters kleine Geschenke an die Teilnehmer verteilt. Unter den ca. 100 Teilnehmern waren 10 Gemeindebedienstete anwesend. Da Ausgaben für Geschenke an Mitarbeitern zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationskosten zählen, können nur 90 % des verausgabten Betrages von € 300,--, somit nur € 270,-- als Werbungskosten anerkannt werden. Beleg Nr. 33: Auch bei der jährlichen Weihnachtsfeier des Pensionistenverbandes und von SPÖ-Mitgliedern wird vom Bürgermeister eine Ansprache gehalten und an die Teilnehmer kleine Geschenke verteilt. Da hier keine Gemeindebediensteten teilnahmen, ist der gesamte Betrag von € 255,-- als Werbungskosten anzuerkennen. Belege Nr. 34 und 36: Bei den Weihnachtsgeschenken an die Gemeindebediensteten (€ 330,--) und dem Gastgeschenk an den Vizebürgermeister (€ 30,--) handelt es sich eindeutig um nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des guten Gesprächsklimas dienen. Beleg Nr. 40: Diese Spende an die FF-Jugend hat Entgeltcharakter, weil sie der Durchführung der Friedenslicht-Aktion in der Gemeinde diente. Sie stellt Werbungskosten dar.

4. Reisekosten - Kilometergelder - Herabsetzung: Wie bereits im Vorhalt des ausgeführt, ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Tagesgelder im Nahebereich des Dienstortes nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Für die Fahrten von der Wohnung zum Gemeindeamt und zurück können ebenfalls keine Kilometergelder verrechnet werden, weil die damit verbundenen Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG mit dem Verkehrsabsetzbetrag und eventuell, bei Vorliegen der Voraussetzungen, mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind. Hinsichtlich der Tagesgelder ist für die laut Vorhaltsbeantwortung vom noch strittige Fahrt ein Tagegeld zu gewähren. Rechnet man für alle steuerlich anzuerkennenden Reisen über 25 km € 2,20 pro Stunde - keine Reise dauerte länger als 11 Stunden - ergibt dies einen Betrag von € 145,20, gegenüber dem bisher vom Finanzamt anerkannten Betrag von € 130,80.

5. Sonderausgaben: Belege Nr. 7 und 37: Bei den Spenden an das Naturschutzzentrum des Österr. Naturschutzbundes handelt es sich um keine Werbungskosten, sondern um Beiträge zur Forschungsförderung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG. Sie sind als Sonderausgaben in voller Höhe absetzbar. Bemerkt wird, dass der Betrag von € 18,-- auf dem Berechnungsblatt unter den nicht zutreffenden Begriffen: "Renten oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen" als Abzugsposten vom Gesamtbetrag der Einkünfte ausgewiesen ist.

Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der strittigen Beträge nachstehende Anerkennung:


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Aufwand
als Werbungs-kosten in BVE v. anerkannt mit Euro
als Werbungs-kosten anzuerkennen lt. Berufungsent-scheidung in Euro
Differenzbetrag in Euro
1. Telefonkosten
290,00
305,00
15,00
2. Computerkosten
119,10
119,10
-----
3a) Eintritt Frühjahrskonzert Musikv.
6,00
15,00
9,00
b) Eintritt Chöre
6,00
15,00
9,00
c) Hochzeitsgeschenk
-----
22,00
22,00
d) Geschenk zum runden Geburtstag
-----
40,00
40,00
e) Hochzeitsgeschenk
-----
22,00
22,00
f) Geschenk zum runden Geburtstag
-----
22,00
22,00
g) Hochzeitsgeschenk
-----
40,00
40,00
h) Geschenk zum runden Geburtstag
-----
15,00
15,00
i) Hochzeitsgeschenk
-----
22,00
22,00
j) Geschenk goldene Hochzeit
-----
20,00
20,00
k) Geschenk zum runden Geburtstag
-----
40,00
40,00
l) Weihnachtsgeschenke f. Senioren-bund, Chor u. Gemeindebedienstete
-----
270,00
270,00
m) Weihnachtsgeschenke für Pen-sionistenverband u. SPÖ-Mitglieder
-----
255,00
255,00
n) Weihnachtsgeschenke für Gemeindebedienstete
-----
------
-----
o) Gastgeschenk für Vizebürgermeister
-----
-----
-----
p) Zahlung an FF-Jugend für Friedenslicht-Aktion
-----
20,00
20,00
4. Reisekosten
130,80
145,20
14,40
Zwischensumme
551,90
1387,30
835,40
+ Werbungskosten lt. BVE v.
4.448,81
Werbungskosten laut Berufungsentscheidung
5.284,21
zusätzliche Sonderausgaben:
§ 18 Abs. 1 Z 7 EStG Naturschutz-zentrum d. Österreichischen Naturschutzbundes
-----
18,00
18,00

Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich, resultiert infolge der höheren Werbungskosten und Sonderausgaben eine Nachforderung an Einkommensteuer von nur € 1.144,06.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Bürgermeister
Telefon
PC
Eintrittsgelder
Geschenke
Tagesgelder

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at