Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.04.2011, RV/3319-W/10

Maßgeblichkeit des Familienwohnsitzes bei auswärtiger Berufsausbildung eines Kindes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.Bw., vertreten durch Mag. Karl Andreas Estl, 7350 Oberpullendorf, Hubertusgasse 1, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 entschieden:

Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird teilweise stattgegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und diese bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 und 2009 ua den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes.

Mit Bescheiden jeweils datiert vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 wurden die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes in Höhe von € 1.320,00 anerkannt.

Mit Bescheiden jeweils datiert vom wurden die oa Bescheide gemäß § 299 BAO aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise. Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hätte, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichnetes Bescheides von Amts wegen zu verfügen.

Mit neuen (Sach-)Bescheiden jeweils datiert vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 wurden die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienwohnsitz laut Aktenlage in F. sei, daher würden die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung für den Sohn nicht zustehen, da die Entfernung von 80 km (Wohnung-Schule) nicht gegeben sei.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob der steuerliche Vertreter des Bw gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung des Finanzamtes, dass der Familienwohnsitz laut Aktenlage in F. sei, unrichtig sei. Diese Behauptung werde in der Folge durch Fakten (Meldezettel für Hauptwohnsitz in E.) und weitere Sachverhaltsdarstellungen widerlegt und deswegen werde der Antrag auf Anerkennung dieser "auswärtigen" Studienkosten gestellt.

Der Bw sei im Zeitraum bis zum durchgehend für seinen Dienstgeber in folgenden Ländern im Auslandseinsatz tätig gewesen.

bis in H.

bis in I.

bis in J.

In dieser Zeit hätten der Bw und seine Gattin ihren ständigen Wohnsitz im Ausland und seien insoweit in Österreich für ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis 2007 nur beschränkt steuerpflichtig gewesen.

Wie aus den beiliegenden Meldezetteln hervorgehe, hätten der Bw und seine Gattin ab den ständigen Hauptwohnsitz in Adr.Bw..

Der Bw hätte zwei Söhne, wobei der ältere Sohn bis heute in H. leben würde, während der Sohn C. nach der Rückkehr der Eltern aus H., nicht mehr zum nächsten Auslandsaufenthalt der Eltern nach I. mitgegangen sei. Er hätte laut Meldeamt seinen Hauptwohnsitz seit in Adr.Bw. begründet und diesen auch noch bis dato inne gehabt.

Er hätte dort bei seinen Großeltern gelebt, welche das Grundstück mit Schenkungs- und Übergabevertrag vom an den Bw und seine Gattin übertragen hätten. Diese hätten das Einfamilienhaus im Jahr 2005 umfangreich um- und ausgebaut. Der Bw hätte sich aber entschlossen noch einen weiteren dreijährigen Auslandsvertrag in J. einzugehen und hätte mit seiner Gattin erst am seinen Hauptwohnsitz in Adr.Bw. bezogen.

Der Dienstort des Bw sei seit F., seine Gattin hätte am ein Dienstverhältnis in F. begonnen und beide hätten sodann einen Zweitwohnsitz in Adr.1 begründet. Dies deswegen, da eine tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz nach Adr.Bw., wegen der häufig in der Früh- und Abendstunden anfallenden Anwesenheitsdauer als LKW-Verkaufsleiter unmöglich und auch nicht zumutbar gewesen sei. Der Bw und seine Gattin würden sich nur Montag bis Freitag in F. und ständig an den Wochenenden und im Urlaub am Hauptwohnsitz in Adr.Bw. aufhalten.

Der studierende Sohn hätte bisher nie die in F. angemietete Wohnung seiner Eltern für Wohnzwecke genutzt. Er wohne nämlich bereits seit seinem Studienbeginn und bis heute in einer Wohngemeinschaft in Adr.2.

Entscheidend für die Frage, ob das auswärtige Studium für den Sohn anzuerkennen sei, dass wie im gegenständlichen Fall vorliegend, der Studienort mehr als 80 km vom Familienwohnsitz entfernt sei und auch der Studierende selbst seinen Hauptwohnsitz bei seinen Eltern hätte. Letzterer Sachverhalt gehe zusätzlich auch aus den beiliegenden Kopien der Studienblätter der Universität F. und der Technischen Universität F. hervor, wo als Wohnsitzadresse (Hauptwohnsitz) des Studierenden Adr.Bw. angeführt sei.

Letztlich wäre noch anzumerken, dass auch deswegen nicht F. als der Hauptwohnsitz des Bw und seiner Gattin als logisch erscheinen würde, da sie für diesen Fall einen Anspruch auf das G. Parkpickerl hätten, während für beide notwendigen PKW`s die anfallenden Mieten für die Parkgaragen bezahlt werden müssten.

Es werde daher beantragt die Bescheide für die Jahre 2008 und 2009 aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils datiert vom wurde der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 teilweise stattgegeben und die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 EStG 1988 steht nicht allein auf Grund der Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes zu. Es müssen durch die auswärtige Berufsausbildung auch Aufwendungen entstehen: diese sind allerdings nicht im Einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag steht auch bei täglichem Pendeln ohne Aufwendungen für ein auswärtiges Quartier zu (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 55).

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

Eisenstadt ist in keiner Verordnung gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes als Ausbildungsort genannt, weswegen § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl Nr. 624/1994 heranzuziehen ist.

Nach § 2 Abs 2 Verordnung BGBl Nr. 624/1995 i.V. m,. § 22 Verordnung BGBl. Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295 (anders als nach § 2 Abs 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung) sind zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002).

Im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 ist die Strecke zwischen der zentralen Haltstelle des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort einerseits und der zentralen Haltestelle im Ausbildungsort andererseits maßgebend. Kann diese Strecke mit zumutbarer Weise verwendbaren öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Gesamtfahrzeit von weniger als einer Stunde zurückgelegt werden, kommt der Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 nicht in Betracht.

Familienwohnsitz im steuerlichen Sinn ist jener Ort, wo sich die Familie überwiegend aufhält und von wo aus sie ihrer Beschäftigung nachgehen.

Es ist unbestritten, dass sie und ihre Gattin in F. berufstätig sind und von ihrer G. Wohnung aus ihren Beschäftigungen nachgehen.

Da sie und ihre Gattin seit bzw in F. gemeldet sind, ist ab diesem Zeitpunkt der steuerliche Familienwohnsitz in F. .

Die Beibehaltung des Wohnsitzes in Adr.Bw. ist ab diesem Zeitpunkt privat veranlasst. Für die Anerkennung des Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ist es nicht maßgeblich, wo das Kind tatsächlich wohnt, sondern nur, dass das Kind im steuerlichen Sinne haushaltszugehörig ist (Bezug der Familienbeihilfe).

Haushaltszugehörig ist ein Kind, wenn für dieses der Unterhalt bestritten wird. Laut oben angeführten Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschalbetrages für auswärtige Berufsausbildung vom bis gegeben.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 wurde dahingehend berichtigt. Ab steht der Pauschalbetrag nicht mehr zu."

Mit Eingabe vom (eingelangt beim Finanzamt am ) stellte der steuerliche Vertreter des Bw einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.

Es ist angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Es ändert an dieser Unzumutbarkeit nichts, wenn die Familie des Bw ihn auf die Dauer seiner Entsendung an den Beschäftigungsort begleitet. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie des Bw am Ort seiner vorübergehenden Beschäftigung wurde der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben.

Wie bereits in der Berufung ausgeführt wurde, ist der Stpfl. seit vielen Jahren und bis heute bei der Fa. A. beschäftigt und hatte seit dem Jahre 1999 folgende vorübergehende bzw zeitlich begrenzte Dienstaufenthalte bei Auslandseinsätzen:

bis in H.

bis in I.

bis in J.

Es ist daher nicht abzusehen wie lange sein Diensteinsatz in F. dauern wird, da die Fa. A. international tätig ist und auch in Österreich einen weiteren Firmensitz in B. hat.

Er hat daher anlässlich seines Dienstbeginnes mit (Beginn Dienstverhältnis der Ehegattin ) in F. entschlossen, für sich und seine ebenfalls in F. einen Arbeitsplatz suchende Ehegattin eine Wohnung anzumieten. Wie aus seiner in der Beilage übermittelten Kopie des Mietvertrages vom (1 und 2 Seite) hervorgeht, ist für den Fall eines notwendig werdenden Dienstortwechsels, folgende Vertragsklausel mit der Vermieterin vereinbart worden.

Pkt. 3 Vertragsdauer

Das Mietverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Mietverhältnis kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. Unabhängig von dieser Regelung verzichtet der Mieter auf sein Recht, diesen Vertrag während der ersten 2 Jahre ab Mietbeginn aufzukündigen.

Ungeachtet des Kündigungsverzichtes kann der Mieter den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist dann auflösen, wenn er von seinem Arbeitgeber an einen Dienstort außerhalb F. versetzt werden sollte.

Mit Abschluss dieses Mietvertrages ist daher nur ein vorübergehender Zweitwohnsitz begründet worden, dies im Hinblick darauf, dass jederzeit ein Dienstortwechsel (wie dies bisher regelmäßig der Fall war) eintreten kann. Andererseits ein kurzfristiger Vertrag auch deswegen, da der Stpfl im Jahre 2012 die Korridorpension und im Jahre 2013 die Ehegattin die Alterspension beantragen kann und insoweit dieser Zweitwohnsitz entbehrlich wird.

Weiters wäre vorzubringen, dass diese aus dienstlichen Gründen angemietete Wohnung nur sehr bescheiden und zweckentsprechend eingerichtet ist.

Laut Definition in den Lohnsteuerrichtlinien ist der Familienwohnsitz, wie bereits vorseitig zitiert, jener Ort, an dem (mit oder auch ohne Kind) von Ehegatten ein gemeinsamer Hausstand unterhalten wird, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Dabei ist keine Rede davon, wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung begründet, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen jener Ort ist, an dem die Einkunftsquellen erwirtschaftet werden oder wo sich die Familie überwiegend aufhält

Weiters ist im gegenständlichen Fall zum Familienwohnsitz zutreffend, wie bereits oben ausgeführt wurde, dass es durch einen absehbar befristeten Diensteinsatz an einen anderen Beschäftigungsort nicht zumutbar ist, den gewählten Familienwohnsitz aufzugeben. Durch einen solchen vorübergehenden Aufenthalt der Familie eines Beschwerdeführers am Ort seiner vorübergehenden Beschäftigung, wurde der Familiewohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben.

Der Stpfl und seine Ehegattin fahren am Montag zu ihrem arbeitsbedingten Zweitwohnsitz nach F. und kommen Freitags nach Adr.Bw., zu ihrem Familienwohnsitz zurück, wo sie auch die Feiertage und die Urlaube verbringen. Sie sind seit in Adr.Bw. zum Hauptwohnsitz gemeldet und haben seither durchgehend den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an diesem Ort.

Dass die Familie ihren Familienwohnsitz in Adr.Bw. hat, geht auch daraus hervor, dass als Wohnsitzadresse = Familienwohnsitz, sowohl die Eltern bei den beiden Dienstgebern (s. Lohnzettel) als auch der studierende Sohn (siehe Studienbestätigungen) die Adresse Adr.Bw., aufscheinend ist.

Ich wiederhole daher meinen in der Berufung vom gestellten Antrag, die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben."

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw mit Schreiben vom aufgefordert bekanntzugeben, ob der Sohn in den streitgegenständlichen Jahren in Adr.Bw. an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilgenommen hat und wenn ja wie oft.

Mit Schreiben vom nahm der steuerliche Vertreter zum oa Schreiben schriftlich Stellung:

"...Ab der Wohnsitzbegründung der Eltern in Adr.Bw. hat sich beim Sohn C. gegenüber vorher in der Benützung seines Hauptwohnsitzes am gleichen Ort nichts geändert. Er hält sich nur für Studienzwecke in F. auf und ist an den lehrveranstaltungsfreien Tagen und insbesondere an den Wochenenden auf seinen bis alleinigen Hauptwohnsitz und danach gemeinsamen Familienhauptwohnsitz mit den Eltern, ständig nach Adr.Bw. zurückgekehrt.

Wie aus der beiliegenden Darstellung der lehrveranstaltungsfreien Zeit (Ferialzeiten) im Studienjahr 2010/11 an der Technischen Universität F. hervorgeht, ergeben sich pro Jahr 156 Tage Ferialzeiten (ergibt 42,7% von 365 Tagen) und unter Berücksichtigung der Samstage und Sonntage (104 pro Jahr abzügl. Anteil aus vorher ermittelten Ferialzeiten) mit 60 Tagen insgesamt pro Jahr 216 Tage (= 59,2 % von 365 Tagen) an denen sich der Aufenthalt des Sohnes in Adr.Bw. feststellen lässt.

Andererseits lassen sich für den Stpfl. folgende Freizeittage errechnen, an welchen sich von seiner Seite eine "gemeinsame Hauhaltsführung" mit dem Sohn am Hauptwohnsitz der Familie in Adr.Bw. ergeben hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
6 Wochen Urlaub x 7 Tage=
42 Tage
Feiertage pro Jahr
10 Tage
52 Tage
(v. 365= 14,2%)
Wochenende Samstage u. Sonntage 104 Tage
abzügl. 14,2 % = 15 Tage (siehe oben)
89 Tage
141 Tage
(v. 365= 38,6%)

Wie das Finanzamt in den Berufungsentscheidungen 2008 und 2009 selbst als Begründung für Abweisung der Studienkosten anführt..."ist es nicht maßgeblich wo das Kind tatsächlich wohnt, sondern nur, dass das Kind, im steuerlichen Sinne haushaltszugehörig ist (Bezug der Familienbeihilfe). Haushaltszugehörig ist ein Kind, wenn für dieses der Unterhalt bestritten wird.

Wenn daher das Finanzamt die Frage geklärt haben will, wie oft der Sohn an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilgenommen hat, so ist das wie oben dargestellt grundsätzlich nachweisbar, aber letztlich für die steuerliche Anerkennung nicht allein relevant. Denn wenn in diesen rechnerisch ermittelten direkten Verpflegungsfällen in Adr.Bw. die tatsächliche "häusliche Verpflegung" öfters oder in geringerem Ausmaß vorgekommen ist, so haben sich in gleicher Weise die notwendigen Bargeldzuwendungen für den Unterhalt des studierenden Sohnes entsprechend verändert.

Maßgeblich ist daher, dass der Unterhalt des Sohnes vom Stpfl. bestritten wurde und dass Adr.Bw. der Familienwohnsitz ist, weil die Wohnung des Stpfl. in F. nur vorübergehend angemietet wurde, wie in der Berufung und in einer Ergänzung beim Vorlageantrag ausführlich erläutert wurde. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung des monatlichen Pauschalbetrages von 110,00 für ein auswärtiges Studium in F. (mehr als 80 km von Adr.Bw. entfernt) gegeben.

Einteilung des Studienjahres 2010/11

Wintersemester 2010/11:

Freitag bis Donnerstag

Sommersemester 2011:

Dienstag bis Donnerstag

Lehrveranstaltungsfreie Zeiten (Ferialzeiten) im Studienjahr 2010/11


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Tage
Allerseelentag, Dienstag,
1
Tag des Landespatrones, Montag,
1
Weihnachtsferien: Donnerstag bis Samstag
16
Semesterferien: Freitag bis Montag
30
Osterferien: Montag bis Samstag
12
Rektorstag:
1
Pfingstferien: Samstag bis Dienstag
4
Sommerferien: Freitag bis Freitag
92
Lehrveranstaltungsfreie Tage (in % von 365)
156(= 42,7%)
Samstag u. Sonntage: 104 Tage abzügl. 42,7%=
60
Aufenthaltstage in Adr.Bw.
216 (= 59,2%)

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist die Anerkennung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG für die Berufsausbildung des Sohnes außerhalb des Wohnortes in den Jahren 2008 und 2009.

Der rechtlichen Würdigung ist folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:

Der Sohn des Bw. absolvierte im gegenständlichen Zeitraum ein Universitätsstudium in F. und wohnte seit Beginn seines Studiums im Herbst 2003 in einer Wohngemeinschaft in Adr.2. Der Bw. und seine Ehegattin mieteten sich ab nach der Rückkehr von mehreren Auslandsaufenthalten des Bw eine Wohnung in Adr.1 Wien (Nebenwohnsitz), da sowohl der Bw als auch seine Ehegattin in F. unter der Woche einer Beschäftigung nachgehen und sie sich daher von Montag bis Freitag in F. aufhalten. Die Wochenenden, Feiertage und Urlaube verbringen der Bw und seine Ehegattin in Adr.Bw.. Auch der Sohn des Bw hält sich dort an den lehrveranstaltungsfreien Tagen und insbesondere an den Wochenenden auf.

Zu beurteilen ist nun, ob in den gegenständlichen Jahren das Studium in F. "außerhalb des Wohnortes" stattfand und welcher Ort als Wohnort im Sinne eines Familienwohnortes gilt.

§ 34 EStG regelt die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen. In § 34 Abs. 8 EStG wird speziell auf Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Bezug genommen. Diese Aufwendungen gelten dann als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, und werden durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Gemäß § 1 der Verordnung (BGBl 1995/624), die zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes ergangen ist, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Unter dem Wohnort ist die Ortsgemeinde zu verstehen, in der sich der Familienwohnsitz befindet (dh der Ort, an dem der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen, ).

Maßgebend ist also der Familienwohnort. Verfügt das Kind über eine Wohnung am Studienort, erfolgt die Ausbildung dennoch außerhalb des Wohnortes, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet (Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 34 Anm 68).

Mehraufwendungen, die die Zuerkennung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung rechtfertigen, liegen bei Unterbringungs- oder höheren Fahrtkosten, oder auch dann vor, wenn eine Teilnahme an den Familienmahlzeiten zu den üblichen Essenszeiten nicht möglich ist.

Für das Entstehen derartiger Mehraufwendungen ist es nicht von Bedeutung, ob sich das auswärts (außerhalb des Familienwohnortes) studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder allenfalls in einer weiteren im Besitz des Steuerpflichtigen stehenden Wohnung aufhält. Entscheidungswesentlich ist, wo sich der Familienwohnort des Steuerpflichtigen befindet. Das ist dort, wo der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen ().

Unstrittig ist, dass die Entfernung von Adr.Bw. zur Ausbildungsstätte in F. laut Routenplaner (ww.viamichelin.at) 96 km beträgt. Damit liegt die Ausbildungsstätte vom Hauptwohnsitz mehr als 80 km entfernt und somit gemäß § 1 der genannten Verordnung nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Im Abgabenverfahren stellen Meldedaten zwar ein Indiz dar, von ausschlaggebender Bedeutung sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse. Der Hauptwohnsitz des Bw, seiner Gattin und des Sohnes in Adr.Bw., ist nach Ansicht des UFS in den streitgegenständlichen Jahren ein Wochenendwohnsitz und kein Familienwohnsitz. Die vom steuerlichen Vertreter des Bw im Schreiben vom , rechnerisch ermittelten Freizeittage, an welchen sich von Seiten des Bw eine "gemeinsame Haushaltsführung" mit dem Sohn am Hauptwohnsitz in Adr.Bw. ergeben hat, ist eine rein rechnerische Größe, die keinen Schluss über die tatsächlichen Verhältnisse in den streitgegenständlichen Jahren zulässt.

Bei der gegeben Sachlage kommt der UFS zum Schluss, dass sich der Familienwohnsitz im Sinne der Judikatur in F. befindet, da der Sohn des Bw als Unterhaltsberechtigter hier in den streitgegenständlichen Jahren die Möglichkeit hat an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen.

Wie sachverhaltsmäßig bereits festgestellt, gehen sowohl der Bw als auch seine Gattin seit April 2008 einer Beschäftigung in F. nach und treten den Arbeitsweg auch von F. aus an. Damit besteht für den Sohn die Möglichkeit von Montag bis Freitag an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung in F. teilzunehmen.

Das weitere Vorbringen, dass die Wohnung des Bw und seiner Gattin in F. nur vorübergehend angemietet wurde ist für die Frage, wo sich in den Streitjahren der Familienwohnsitz befindet, nicht von Bedeutung.

In den streitgegenständlichen Jahren sind daher der Ausbildungsort des Sohnes des Bw und der Ort des Familienwohnsitzes ident. Ab liegen somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschalbetrages für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes nicht mehr vor.

Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ergeht auch an Finanzamt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at