zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.03.2012, RV/0161-I/12

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen wegen Bezug von Arbeitslosengeld in einer die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Höhe.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt für den Zeitraum März bis Juni 2010 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind E. in Höhe von insgesamt € 757,20 zurück. Dies mit der Begründung, dass das Kind im Februar 2010 seine Lehre vorzeitig beendet und vom bis Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 37,11 und somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass der Lehrvertrag am einvernehmlich wegen schlechter Auftragslage aufgelöst worden sei. Der Sohn habe sich vor der Vertragslösung ausführlich bei der Arbeiterkammer und beim Arbeitsmarktservice beraten lassen. Beide Stellen hätten versichert, dass die Lehrzeit trotz Auflösung ununterbrochen weiterlaufen werde. Der Sohn sei ständig in einer AMS-Maßnahme beschäftigt gewesen. Er habe im Zeitraum vom bis die AMS-Kursmaßnahme "Die Berater" für eine Weiterlehre besucht.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In seiner Begründung führte es aus, dass für volljährige Kinder Familienbeihilfe zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung bzw. -fortbildung stehe, wenn es wegen einer Behinderung dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn es beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender vorgemerkt sei, sowie für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und frühestmöglichem Beginn bzw. frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung oder für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.

Im Zeitraum vom 6. Februar bis sei Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 37,11 und somit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bezogen worden. Die AMS-Kursmaßnahme "Die Berater" sei nur eine Berufsorientierung und keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG).

Mit Eingabe vom brachte die Bw dagegen eine als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) zu wertende Berufung ein. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte die Bw aus, dass ihr von Frau B. bestätigt worden sei, dass bei der angeführten AMS-Maßnahme Familienbeihilfe zustehe, obwohl kein Praktikumsvertrag abgeschlossen werden konnte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) ist auf zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967, in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2007, haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

Die dreimonatige Teilnahme an der AMS-Kursmaßnahme "Allgemeine Lehrgänge § 30b BAG" stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) FLAG 1967 dar. Inhalt des Kurses war die berufliche Orientierung, persönliche Zielwegplanung, Kommunikations-, Bewerbungs- und EDV-Training. Bei dieser Kursteilnahme handelt es sich um keine berufsspezifische Ausbildung, deren Absolvierung zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigt. Die Kursinhalte stehen auch in keinem fachlichen Zusammenhang mit der angestrebten Lehre als Kommunikationstechniker (vgl. auch ). Dies ergibt sich auch aus der Bestätigung des AMS vom , wonach es sich bei diesem Kurs um eine Vorbereitung auf die Weiterlehre handle.

§ 2 Abs. 1 lit. f) FLAG 1967, in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2007 sieht aber für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben einen Familienbeihilfenanspruch vor, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht.

Das Kind E. hatte im Rückforderungszeitraum zwar noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet und war auch beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchender vorgemerkt, jedoch bezog es ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 37,11 und somit über der im Jahr 2010 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von täglich € 28,13 bzw. monatlich € 366,33.

Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge nicht deshalb nicht vor, weil beim Besuch der oben angeführten AMS-Kursmaßnahme keine Familienbeihilfe zustehe, sondern weil das Kind E. Arbeitslosenentgelt in einer Höhe bezogen hat, die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den bescheidgegenständlichen Zeitraum erfolgte deshalb zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at