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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 13.04.2011, FSRV/0008-G/10

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; objektiver Tatverdacht nicht erwiesen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen XY, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass dieser fortgesetzt

I. für den Zeitraum 2006 bis 2008 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommen- und Umsatzsteuer in noch fest zu stellender Höhe bewirkt habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II. für den Zeitraum Jänner 2009 bis laufend vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen

und hiermit die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Begründend wurde ausgeführt, nach Ermittlungen der Steuerfahndung sei davon auszugehen, dass der bisher nur zur Arbeitnehmerveranlagung erfasste Bf. zumindest seit dem Jahr 2006 als gewerblicher Baustoffhändler tätig sei und die in diesem Zusammenhang erwirtschafteten Umsätze und Gewinne gegenüber der Abgabenbehörde nicht offen gelegt habe.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, als Einspruch bezeichneten Beschwerde brachte der Bf. vor, er habe in seiner beruflichen Laufbahn noch nie einen Baustoffhandel betrieben. Er beziehe ausschließlich sein Gehalt und Provisionen bei R, bei der er seit 6 1/2 Jahren angestellt sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen,

a) wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) wenn die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,

d) wenn Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde ( § 82 Abs. 3 FinStrG ).

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Nach der FinStrG-Novelle 2010, BGBl I 104/2010, ist nunmehr gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Änderung tritt ab in Kraft und ist daher auf die gegenständliche Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid vom nicht anzuwenden.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().

Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ).

Bloße Vermutungen allein reichen daher für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus. Es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige komme als Täter des ihm zur Last gelegten Finanzvergehens in Frage.

Im Schlussbericht der Steuerfahndung vom wird festgestellt, dass trotz umfangreicher Sachverhaltsermittlungen und der durchgeführten Zwangsmaßnahmen der Tatverdacht, der Bf. sei seit dem Jahr 2006 als gewerblicher Baustoffhändler tätig gewesen, nicht konkretisiert werden konnte. Auch die zunächst hinterfragte Finanzierung des Eigenheimes des Bf. sei im Zuge der Ermittlungen durch diesen nachvollziehbar aufgeklärt worden; Anhaltspunkte für einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs bestünden nicht.

Im Bericht des Finanzamtes Graz-Umgebung über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurden hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 bis 2008 ebenfalls keine Feststellungen getroffen, die den gegenüber dem Bf. im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfenen Tatverdacht bestätigen.

Da somit nach der Aktenlage hinsichtlich der objektiven Tatseite genügende Verdachtsgründe nicht vorliegen, weshalb die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at