Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2007, RV/1353-W/07

Kein Vorliegen einer Berufsausbildung bei einjährigem freiwilligen Praktikum

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbsbetreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ersuchte mit Schreiben vom um Gewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter B., geb. am .

Die Tochter mache bei der Fa. K., einem Therapieinstitut in Wien, ein Praktikum, und zwar vom bis .

Die Bw. legte ihrem Antrag folgendes Schreiben des Institutes vor:

"Frau B.L..... absolviert seit zur beruflichen Orientierung und Vorqualifizierung ein einjähriges Praktikum im Umfang von 25 Wochenstunden in einer Gruppe mit mehrfachbehinderten Kindern/Jugendlichen. Das Ende ist für geplant. Das Praktikumsentgelt beträgt €  250,--. Die Benotung der erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolge vierteljährlich im Anschluss an eine praktische Demonstration. Die PraktikantInnen erhalten am Ende des Jahres ein Zeugnis. Ausbildungsstätten im sozialen Bereich setzen Vorerfahrungen in Form von Praktika für die Aufnahme zur Ausbildung voraus. Der/die PraktikantIn wird in allem Handlungen durch eine ausgebildete Fachkraft aus dem pädagogisch/therapeutischen Berufsfeld angeleitet und in regelmäßigen Abständen auch durch die therapeutische Leiterin supervidiert. Das Praktikum ist somit als Teil der für das nächste Arbeitsjahr vorgesehenen Ausbildung zu sehen.

Die Konduktiv Mehrfachtherapeutischen Tagesgruppen der Therapieinstitut K. GmbH sind anerkannte Praktikumsstellen für

  • den Basislehrgang in Konduktiv Mehrfachtherapeutischer Förderung (veranstaltet durch das KFI)

  • Fachhochschulen für Sozialarbeit

  • Akademien für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst (Physiotherapie und Ergotherapie)

  • Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe

  • Kollegs für Kindergartenpädagogik, Sozialpädagogik, Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik

  • Pädagogische Akademien

  • Propädeutikum und Psychotherapieausbildungen

  • Universitäten, insbesondere Studienrichtung Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Psychologie, Soziologie, Sportwissenschaft (Rekreation und Rehabilitation)

Laut Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Abschnitt I Familienbeihilfe § 2 (1) lit. B haben volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf (..) ausgebildet werden, Anspruch auf Familienbeihilfe."

Diesem Schreiben war weiters eine Praktikumsbestätigung vom folgenden Inhalts beigeschlossen:

"Frau B.L. ... absolviert seit zur beruflichen Orientierung und Vorqualifizierung ein freiwilliges, einjähriges Praktikum in einer Konduktiv Mehrfachtherapeutischen Kindergartengruppe mit Kindern mit ICP, MMC und Wahrnehmungsbeeinträchtigung. Das Ende ist für Juni 2007 geplant.

Diese Kindergartengruppe besuchen derzeit 5 - 6 Kinder im Alter von 3 - 6 Jahren, die nach den Grundsätzen der Konduktiv Mehrfachtherapeutischen Förderung gefördert werden. Frau L.s Aufgaben liegen in der Mitarbeit in folgenden Bereichen: motorische Förderung (Dehnen, Stehen und Gehen, Förderung der groß- und feinmotorischen Aktivitäten,...); kognitive Förderung (Sprachförderung, Orientierung in Zeit und Raum, Spielanbahnung,...) und kreatives Gestalten; ergotherapeutisches Selbsthilfetraining (Essen und Trinken, Toilettetraining, Transfer und Fortbewegung); pflegerische Tätigkeiten (Windel wechseln, An- und Ausziehen,...). Sie wird in allen Handlungen durch eine Dipl. Physiotherapeutin abgeleitet bzw. supervidiert..."

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom auf Gewährung der Familienbeihilfe von Februar bis Juni 2007 mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. B Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Ihre Tochter B. ist laut Versicherungsdatenauszug ab geringfügig beschäftigte Angestellte im Therapieinstitut K. in Wien. In einer Bestätigung des Therapieinstitutes wird angeführt, dass B. ein einjähriges Praktikum zur beruflichen Orientierung und Vorqualifizierung absolviert. Wenn dieses Praktikum Voraussetzung für eine beabsichtigte Berufsausbildung an einer Pädagogischen Akademie wäre, könnte es als Teil der Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes angesehen werden. Da dies nicht der Fall ist, kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe für B. nicht festgestellt werden."

Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und führte dazu aus:

"Meine Tochter hat kein Einkommen, sondern lediglich ein Taschengeld in der Höhe von € 250,--/Monat. Sie muss damit die Unterkunft, die ÖBB-Fahrkarten sowie U-Bahn-Karten bezahlen. Weiters soll sie damit noch den Lebensunterhalt bestreiten..."

Das Institut K. richtete folgendes Schreiben an das Finanzamt:

"...Frau L. wird in ihrer praktischen Arbeit ständig durch eine Physiotherapeutin angeleitet (= praktischer Unterricht). Darüber hinaus erhält sie regelmäßig, mindestens aber 1x/Woche, eine theoretische Unterweisung (= theoretischer Unterricht). Neben ihrer Tätigkeit direkt mit den Kindern bekommt sie von der anleitenden Gruppenleiterin Aufgabenstellungen, die sie zu Hause erledigt. Wissen und Fertigkeiten, die sie hier erlangt, sind fachspezifisch, und zwar gleichermaßen pädagogisch wie auch therapeutisch (= fachspezifisch, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtet). Die Überprüfung des Erlernten erfolgt in regelmäßigen Abständen (1x/Quartal) in Form einer praktischen Übung mit anschließendem Prüfungsgespräch über die theoretischen Inhalte. Die letzte dieser Prüfungen verlangt das gesamte Können und Wissen, das in diesem Jahr erworben wurde, und kann daher als Abschlussprüfung gesehen werden, auf Grund derer dann die letztendliche Beurteilung erfolgt.

In Ihrer Begründung schreiben Sie: "Wenn dieses Praktikum Voraussetzung für eine beabsichtigte Berufsausbildung an einer Pädagogischen Akademie wäre, könnte es als Teil der Berufsausbildung ... angesehen werden". Dazu ist festzuhalten, dass die Akademien für den gehobenen medizinisch technischen Dienst (Richtung Physiotherapie und Ergotherapie) - ab September 2007 Fachhochschulen - zwar explizit kein Vorpraktikum verlangen, in der Praxis aber tatsächlich nur Personen aufgenommen werden, die bereits praktische Vorerfahrungen aufweisen können.

Um die Wartezeit bis zu einer Aufnahme an eine wie o.g. Ausbildungsstätten sinnvoll zu gestalten, ist ein Jahrespraktikum mindestens ebenso wertvoll wie es z.B. ein Studium (das dann abgebrochen wird) wäre - bei dem jedoch der Fortbezug der Familienbeihilfe unumstritten ist..."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Ihre Tochter absolviert in Form einer geringfügigen Anstellung im Therapiezentrum K. ab bis ein Praktikum zur beruflichen Orientierung und Vorqualifizierung.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Die theoretische Unterweisung 1 mal pro Woche lässt erkennen, dass die theoretische Wissensvermittlung (Erlangung fachspezifischen Wissens) sehr im Hintergrund steht. Die Überprüfung des Erlernten ist auch in einem Arbeitsverhältnis eine ganz normale Vorgangsweise.

Auch wenn das einjährige Praktikum zur beruflichen Orientierung und Vorqualifizierung an dem Therapieinstitut K. eine sinnvolle Überbrückung bis zur Aufnahme an eine Pädagogische Akademie darstellt, kann diese Zeit für sich allein nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet werden. Es handelt sich hier nicht um eine berufsspezifische Ausbildung, sondern lediglich um eine Berufsorientierungsmaßnahme. Grundlegende Kriterien einer Berufsausbildung wie z.B. ein genau umrissenes Berufsbild und das Ablegen von Prüfungen nach österreichischen Rechtsnormen sind hier nicht erfüllt..."

Die Bw. stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Im Wesentlichen führte sie darin aus, dass nach einem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis für Kinder zwischen dem 18. und dem 26. Lebensjahr Familienbeihilfe zustehe, wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden. Als Berufsausbildung seien jedoch nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu verstehen, sondern "alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernstlich und zielstrebig auf das künftige Berufsleben abzielen würden"...

Die Tochter hätte sich inzwischen in Wien für Physio- und Ergotherapie beworben. Weiters habe sie bereits eine Zusage vom Kolleg für Kindergartenpädagogik erhalten. Sie werde sich also im Herbst in dieser Richtung - im sozialen Bereich - weiterbilden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt abgeschlossen. Mit der Aufnahme eines Studiums wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar (vgl. ).

Der Besuch von im allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S 7).

In seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter den Begriff seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinen Erkenntnissen vom , 87/14/0031, vom , 93/14/0100, und vom , 2000/14/0192, festgehalten.

Wie sich aus der Praktikumsbestätigung vom ergibt, hat die Tochter der Bw. in der Kindergartengruppe folgende Tätigkeiten ausgeführt:

"Motorische Förderung (Dehnen, Stehen und Gehen, Förderung der groß- und feinmotorischen Aktivitäten,...); kognitive Förderung (Sprachförderung, Orientierung in Zeit und Raum, Spielanbahnung,...) und kreatives Gestalten; ergotherapeutisches Selbsthilfetraining (Essen und Trinken, Toilettetraining, Transfer und Fortbewegung); pflegerische Tätigkeiten (Windel wechseln, An- und Ausziehen,...)."

Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung aufgenommene praktische Ausbildung ist aber nur dann als Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist. Schon aus dem Umstand, dass es sich um ein freiwilliges Praktikum gehandelt hat, geht hervor, dass diese Voraussetzung nicht einmal dann gegeben wäre, wenn die Tochter des Bw. beabsichtigt hätte, im (Sonder-)Kindergartenbereich tätig zu bleiben. Die Bw. hat nun zwar vorgebracht, ihre Tochter habe "eine Zusage vom Kolleg für Kinderpädagogik erhalten". Wie aus der homepage der Bundes-Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (http://www.berufsbildendeschulen.at/de/schule.asp?id=908810) hervorgeht, wird aber selbst für die Teilnahme am Kolleg für Kindergartenpädagogik nur die Ablegung der Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung sowie die Absolvierung einer Eignungsprüfung gefordert, nicht aber eine praktische Ausbildung. Gleiches gilt auch für die Akademien für den gehobenen medizinisch technischen Dienst (Richtung Physiotherapie und Ergotherapie), für die sich die Tochter nach den Angaben der Bw. beworben hat. Dass tatsächlich nur Personen aufgenommen werden, die bereits praktische Vorerfahrungen aufweisen, ist nicht nachvollziehbar. Auch hier ergibt sich aus den homepages der einzelnen Fachhochschulen nebst den üblichen Voraussetzungen (zB allgemeine Hochschulreife), dass auch Eignungstests abgelegt werden müssen. Praktische Vorkenntnisse werden wiederum nicht verlangt, wobei hinzuzufügen ist, dass ein unmittelbarer Konnex des Kindergartenjahres mit der Ausbildung zur Physio- oder Ergotherapeutin nicht erkennbar ist. Ergänzend wird auf die fundierte Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Zusammenfassend wird nochmals auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, die besagt, dass ein absolviertes Praktikum keine Berufsausbildung darstellt, wenn dieses Praktikum nicht Teil einer Ausbildung für einen angestrebten speziellen Beruf ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum auch für die Ausübung des erlernten Berufes wertvoll sein können.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
praktische Ausbildung
Sonderkindergarten
Physiotherapie
Ergotherapie
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at