Nachträgliche Betriebsausgaben - Folgeentscheidung zu RV/0372-S/03
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W***A***, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom . Die Berufungswerberin (Bw.) machte in der Berufung für dieses Jahr Zahlungen in Höhe von € 5.243,28 als nachträgliche Betriebsausgaben geltend, deren Erwähnung in der ursprünglichen Einkommensteuererklärung unterblieben war.
Das Finanzamt verweigerte den Ansatz dieses Verlustes mittels Berufungsvorentscheidung und verwies auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 (RV/0372-S/03).
Die Bw. beantragte daraufhin die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und argumentierte,
dass sich die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenat zum Jahr 2002 nur auf Schulden beim Finanzamt bezogen hätte, die per Exekution eingetrieben worden seien. Die Zahlungsweise dürfe aber nicht ausschlaggebend sein. Die Tilgung der Schulden aus dem ehemaligen Gewerbebetrieb seien vom laufenden Einkommen bestritten worden und seien nie gewinnmindernd bzw. einkommensmindernd geltend gemacht worden.
Zum anderen sei nur die Zahlung der Schulden beim Finanzamt abgelehnt worden. Die Ablehnung der Berücksichtigung der Tilgung der Restschulden beim Finanzamt habe keine nachvollziehbare Begründung.
Die Tilgung der Restschulden bei der Raika E*** sei auch bei der Berechnung der Einkommensteuer 2002 anerkannt worden.
Über die Berufung wurde durch den Unabhängigen Finanzsenat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sachverhalt wurde bereits ausführlich in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom (RV/0372-S/03) dargestellt. Es wurden in der Zwischenzeit keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass Änderungen oder neue Tatsachen zu Tage getreten wären. Solche wurden von der Berufungswerberin (Bw.) auch nicht behauptet.
Es darf deshalb auf die dortige Darstellung verwiesen werden. Zusammengefasst ergibt sich daraus folgendes Bild:
Die Bw. betrieb bis Juli 1999 einen Gewerbebetrieb, dessen Ergebnis mangels Abgabe von Steuererklärungen für 1999 inklusive eines allfälligen Übergangs- und Aufgabegewinnes vom Finanzamt geschätzt wurde.
Für 2003 wurde - wie schon für 2002 - die Berücksichtigung von Zahlungen an das Finanzamt und an die Raiffeisenbank E*** als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht. Die Zahlungen an die Raiffeisenbank E*** (Konto 401.446) wurden mittels eines Jahres-Kontoauszuges nachgewiesen.
Trotz Erinnerung blieben 2002 alle Aufforderungen unbeantwortet, bekannt zu geben, seit wann es die Bankschulden gibt, woraus diese Schulden resultieren und wofür diese Gelder ausgegeben wurden. Es wurden weder der Darlehens-/Kreditvertrag noch die Kontoauszüge aus der Zeit der Entstehung der Schuld vorgelegt. Es unterblieb auch der Nachweis, dass die auf dem Bankkonto zur Vorschreibung gelangten Zinsen durch den seinerzeitigen Betrieb verursacht wurden, dass anlässlich der Betriebsaufgaben keine den verbliebenen Verbindlichkeiten gegenüberstehenden Aktiva vorhanden waren und dass nach der Betriebsaufgabe ein nachweisliches Bemühen zur Tilgung der alten Verbindlichkeiten gegeben war.
In der nun zu beurteilenden Berufung rügt die Bw. nur, dass die Verweigerung der Berücksichtigung der Schuldentilgung beim Finanzamt 2002 lediglich aufgrund der Zahlungsweise erfolgt sei und dass die Zahlungen an die Raiffeisenbank E*** in der Entscheidung 2002 berücksichtigt worden seien.
2. Rechtliche Würdigung
Es ist zulässig, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (siehe etwa mwN).
Da der Sachverhalt in der zitierten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zum Jahr 2002 (RV/0372-S/03) ausführlichst dargestellt wurde, seit dieser Entscheidung neue Tatsachen weder bekannt wurden noch behauptet wurden und die Entscheidung unbekämpft geblieben ist, wird er auch der nunmehr zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist für die aktuelle Entscheidung insbesondere ausschlaggebend, dass von der Bw. in keiner Weiser nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass
die Verbindlichkeiten, deren Abzug nun beantragt wurde, erst nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes 1999 bekannt wurden und somit in der Schlussbilanz dieses Jahres keine Aufnahme mehr finden konnten.
Es wurde weder nachgewiesen noch konkret behauptet, dass die die Bankzinsen verursachenden Verbindlichkeiten durch den seinerzeitigen Betrieb verursacht worden sein.
Es wurden auch über die näheren Umstände im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Betriebsaufgabe keine Behauptungen vorgebracht, die eine von der Entscheidung über das Jahr 2002 abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Insbesondere fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Verbindlichkeiten damals nicht mit Aktiva zusammenhingen, die in das Privatvermögen überführt wurden, und dass anlässlich der Betriebsaufgabe keine sonstigen Aktiva vorhanden waren, die diese Verbindlichkeiten abdeckten.
Die Begründung der Berufung reduziert sich auf die Behauptungen, der Unabhängige Finanzsenat habe die Zahlungen an das Finanzamt nur wegen der Zahlungsweise (Exekution) abgelehnt. Die Tilgung der Restschulden bei der Raiffeisenbank E*** sei vom Unabhängigen Finanzsenat anerkannt worden.
Diese Behauptungen widersprechen ganz klar der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates aus dem Jahre 2004. Dieser hat weder die Zahlungen an das Finanzamt noch die an die Raiffeisenbank E*** zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. In der Berufungsentscheidung 2002 wurde dazu wörtlich ausgeführt:
Da der angefochtene Bescheid in seiner Beurteilung der Zahlungen an die Raika E*** nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, musste er entsprechend korrigiert werden. Die Abzugsfähigkeit der Zahlungen war zu versagen.
Die damalige Entscheidung endete wörtlich mit folgender Zusammenfassung:
Da somit weder die Zahlungen an das Finanzamt noch die Kreditrückzahlungen und etwaige Zahlungen an die SVGW als nachträgliche Betriebsausgaben des Jahres 2002 zu beurteilen sind, waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 in Ansatz zu bringen.
Damit ist aber den Behauptungen der Bw. jede Grundlage entzogen. Da andere Argumente nicht vorgebracht wurden und seit der Entscheidung über das Jahr 2002 nichts bekannt wurde, das ein Abgehen von der damaligen Beurteilung rechtfertigen könnte, war auch die Berufung für das Jahr 2003 als unbegründet abzuweisen.
Das Finanzamt verwies bereits in seiner Berufungsvorentscheidung auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zum Jahr 2002. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt dort ausführlich dargestellt wurde, konnte darauf verzichtet werden, der Bw. ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
Die Feststellungen in der Berufungsentscheidung vom und in der Berufungsvorentscheidung vom sind nämlich insoweit als Vorhalt anzusehen, durch den auch das Parteiengehör gewahrt wurde (vgl. VwGH , 2004/16/0034 sowie Stoll, 2713 mwN).
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 24 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Zinsen Steuern Betriebsaufgabe |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at