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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2013, RV/2740-W/11

Ausbildungskosten der Ehegattin als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastung; Steht für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Stiefkind ein Kinderfreibetrag zu?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 entschieden:

Der Berufung wird (im Umfang der Berufungsvorentscheidung) teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle hob das Finanzamt (mit Bescheid vom ) gemäß § 299 BAO den Einkommensteuerbescheid vom auf und erließ gleichzeitig einen neuen Sachbescheid, welcher den bisher gewährten Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr berücksichtigte. Begründet wurde die nunmehrige Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages damit, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 2.200,00 gewesen seien.

Mit Schreiben vom brachte der Berufungswerber (Bw.) gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin aus, dass seine Ehegattin in den Monaten Jänner, Februar und Dezember 2010 nicht gearbeitet habe. In den Monaten März bis November 2010 sei die Gattin aber als Rechtspraktikantin im Sprengel des OLG Wien beschäftigt gewesen. Zudem lebe die Tochter der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt und zahle der Bw. für seine eigene Tochter € 305,00 Unterhalt pro Monat.

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt gegenständlicher Berufung teilweise statt und gewährte dem Bw. für dessen leibliches Kind den Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00. Hinsichtlich des im Rahmen gegenständlicher Berufung geltend gemachten Unterhaltsabsetzbetrages führte die Behörde aus, dass dieser bereits mit Einkommensteuerbescheid vom entsprechend berücksichtigt worden sei.

Rechtzeitig brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. Darin führte der Bw. aus, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag für die Monate Jänner, Februar und Dezember 2010, in denen seine Gattin nicht gearbeitet hätte, nicht gewährt worden sei. Zudem gelte seine Gattin an der Universität Wien als Studierende (Nostrifizierung und Doktorat), weshalb der Uni-Beitrag von € 380,00 pro Semester sowie Aufwendungen für Bücher anzuerkennen seien. Außerdem lebe die Tochter der Gattin im gemeinsamen Haushalt, für die der Bw. Sorge trage.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. seitens des Unabhängigen Finanzsenates gebeten bekanntzugeben, ob der leibliche Vater der Stieftochter des Bw. im Jahr 2010 Unterhaltszahlungen für O geleistet habe und wenn ja, in welcher Höhe. Zudem wurde der Bw. aufgefordert, sowohl die Höhe der geleisteten Zahlungen als auch den Umstand, dass gegebenenfalls keinerlei diesbezügliche Zahlungen geleistet worden seien, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Des Weiteren wurde der Bw. ersucht, jene schriftlichen Vereinbarungen (Gerichtsurteil, gerichtlicher oder behördlicher Vergleich, außergerichtliche Vereinbarung) auf Basis deren der Kindesvater zu gegenständlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, vorzulegen. Der Bw. wurde überdies auch darauf hingewiesen, dass für den Fall des Unterbleibens einer Beantwortung des gegenständlichen Schreibens von entsprechenden Unterhaltszahlungen durch den leiblichen Vater von O an diese im Jahr 2010 auszugehen sei, weshalb dem Bw. für sein Stiefkind ein Kinderfreibetrag nicht zustünde.

Gegenständliches Schreiben blieb seitens des Bw. unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Jahr 2010 lebte der Bw. mit seiner nunmehrigen Ehegattin, Frau I, und deren leiblicher Tochter o O, geboren am x, im gemeinsamen Haushalt.

Die Ehegattin des Bw. bezog für ihre Tochter von Jänner bis Dezember 2010 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Laut eigenen Angaben ist der Bw. für den Unterhalt seiner Stieftochter aufgekommen.

Der Bw. ist auch Vater eines leiblichen Kindes. Die Tochter, N, geboren am y, ist nicht dem Haushalt des Bw. und seiner nunmehrigen Ehegattin zugehörig. Für seine Tochter leistet der Bw. laut eigenen Angaben monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von € 305,00.

Mit bekämpftem Einkommensteuerbescheid vom wurde seitens des Finanzamtes für die nicht dem gemeinsamen Haushalt des Bw. angehörige leibliche Tochter ein Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt und wurde im Rahmen der Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 106a EStG 1988 ein Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 gewährt.

Laut Angaben des Bw. stellte seine Gattin ein Ansuchen um Nostrifizierung ihres in xx abgeschlossenen Studiums und wurde sie zum Doktorratsstudium an der Universität Wien zugelassen. Im Jahr 2010 beliefen sich - den Angaben des Bw. entsprechend - die Studiengebühren der Gattin auf € 380,00 pro Semester und fielen in Zusammenhang mit deren Studium Aufwendungen für Bücher an. Die Höhe der für die Bücher aufgewendeten Ausgaben wurde seitens des Bw. nicht beziffert.

In den Monaten März bis November 2010 war die Ehegattin des Bw. als Rechtspraktikantin beim OLG Wien nichtselbständig erwerbstätig. Die Einkünfte der Gattin betrugen im Jahr 2010 laut deren Einkommensteuerbescheid vom mehr als € 6.000,00. Gegenständlicher Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Sowohl von der Ehegattin des Bw. als auch vom leiblichen Vater deren Tochter (o O) wurde im Jahr 2010 ein Kinderfreibetrag nicht geltend gemacht. In den elektronisch übermittelten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 wurde ein entsprechender Kinderfreibetrag nicht beantragt.

Das Schreiben vom , mit welchem der Bw. gebeten wurde bekanntzugeben und nachzuweisen, ob und in welcher Höhe der leibliche Vater von O für seine Tochter im Jahr 2010 Unterhaltszahlungen geleistet hat, blieb unbeantwortet.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Angaben des Bw..

Strittig ist, ob dem Bw. im Jahr 2010 der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht und Aufwendungen für Studiengebühren der Gattin sowie im Zusammenhang damit stehende Ausgaben für Bücher als Werbungskosten oder gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung im Rahmen einer der Gattin gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht steuerlich berücksichtigt werden können. Zudem ist strittig, ob dem Bw. für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter (O) ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist und für diese übernommene Unterhaltsleistungen steuermindernd zu berücksichtigen sind sowie ob dem Bw. für seine nicht dem gemeinsamen Haushalt angehörende leibliche Tochter der Unterhaltsabsetzbetrag und ein Kinderfreibetrag zusteht.

Alleinverdienerabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364 Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einen Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchsten von 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt.

Der Bw. war im gesamten Jahr 2010 mit seiner Ehegattin in aufrechter Ehe verheiratet und lebte mit ihr und ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Entsprechend dem rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid der Gattin betrugen deren Einkünfte im Jahr 2010 wesentlich mehr als € 6.000,00. Wenn der Bw. nun mit seinem Vorbringen, der Gattin wären im Zusammenhang mit ihrem Studium im Jahr 2010 Studiengebühren in Höhe von € 380,00 pro Semester sowie damit zusammenhängend Aufwendungen für Bücher erwachsen, vermeint, bei entsprechender Geltendmachung der diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten, hätten die durch die Gattin erzielten Einkünfte die für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages entscheidende Grenze von € 6.000,00 nicht überschritten, weshalb der Absetzbetrag zustehen würde, so kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn der Bw. die Aufwendungen für Bücher der Höhe nach nicht beziffert, ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass diese ein Ausmaß erreichen, welches in Summe mit den Studiengebühren geeignet wäre, die erzielten Einkünfte der Gattin entsprechend zu kürzen. Dies vor allem deshalb, da die mit rechtskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 festgestellten Einkünfte der Gattin, die für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages normierte Einkunftsobergrenze von € 6.000,00 in beträchtlicher Höhe überschritten haben und Folge dessen die Annahme, die Aufwendungen für Bücher sowie die Studiengebühren seien zumindest in Höhe des Differenzbetrages von Einkunftsgrenze zu den tatsächlich erzielten Einkünften angefallen, unter den gegebenen Umständen nicht glaubwürdig erscheint. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher dem Bw. wegen Überschreitens der im Gesetz normierten Einkunftsgrenze in Folge der Höhe der von der Ehegattin im Jahr 2010 erzielten Einkünfte nicht zu. Der Umstand, dass die Gattin des Bw. nicht während des gesamten Jahres 2010 erwerbstätig war, sondern lediglich im Zeitraum März bis November 2010 Einkünfte von mehr als € 6.000,00 erzielte, kann jedoch nicht dazu führen, dass - wie der Bw. vermeint - für die verbleibenden Monate (Jänner, Februar und Dezember) des Jahres 2010, in denen die Gattin keiner Beschäftigung nachging, zumindest ein alliqoter Anteil des Alleinverdienerabsetzbetrages zugeständen wäre. Dies deshalb, da gegenständlicher Absetzbetrag ein jährlicher Absetzbetrag ist, bei welchem ein monatliches Splitting nicht vorzunehmen ist. Überschreiten - so wie im vorliegenden Fall -, die in einem Kalenderjahr erzielten Einkünfte den in § 33 Abs. 4 Z 1 leg. cit. normierte Grenzbetrag, steht - unabhängig von der Dauer einer Beschäftigung in dem betreffenden Jahr - der Alleinverdienerabsetzbetrag zur Gänze nicht zu. Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte daher nicht gewährt werden.

Studiengebühren und Ausgaben für Bücher im Zusammenhang mit dem Studium der Ehegattin:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, wobei diese bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie auch erwachsen sind. Das bedeutet, dass Werbungskosten nur dann vorliegen, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Bd II, § 16, Tz. 33).

Wie sich aus den Ausführungen des Bw. ergibt, stehen die im Vorlageantrag erstmalig geltend gemachten strittigen Aufwendungen für Studiengebühren des Jahres 2010 in Höhe von € 380,00 pro Semester sowie die hinsichtlich der Höhe nach nicht näher bezifferten Ausgaben für Bücher in unmittelbaren und ausschließlichen Zusammenhang mit dem Studium der Ehegattin. Ein Abzug gegenständlicher Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Bw. ist daher bereits von vornherein zu verneinen, zumal es sich bei streitgegenständlichen Aufwendungen eindeutig nicht um solche Aufwendungen handelt, die zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen des Bw. getätigt worden sind, sondern um Ausgaben, welche unbestrittenermaßen die Ehegattin des Bw. betrafen. Ein Abzug der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten von den Einnahmen des Bw. ist daher ausgeschlossen.

Gleichzeitig scheitert aber auch eine Berücksichtigung streitgegenständlicher Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung:

Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind nur jene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen außergewöhnlich sein, sie müssen zwangsläufig erwachsen und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentliche beeinträchtigen. Außerdem darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (§ 34 Abs.1 EStG 1988).

Dies bedeutet, dass Ausgaben, die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie als solche nicht oder nur beschränkt abzugsfähig sind (siehe Doralt, EStG, Tz 9 zu § 34, und ), da es auf die Zuordnung dem Grunde nach ankommt: Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn Ausgaben (Aufwendungen), die dem Grunde nach zu einer der genannten Ausgabenkategorie (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, Sonderausgaben) gehören, nicht oder nur zum Teil steuerlich wirksam geworden sind.

Abgesehen von diesem sich bereits aus dem sog. "Subsidiaritätsprinzip" des § 34 Abs.1 letzter Satz EStG 1988 ergebenden Ausschließungsgrund der in Rede stehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung für den Bw. - so sind diese zwar dem Grunde nach Aufwendungen im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen und somit Werbungskosten iSd § 16 Abs.1 Z.10 EStG 1988, können aber vom Bw. aus den oben genannten Gründen bei seinen im Jahr 2010 erzielten Einkünften nicht abgezogen werden - erfüllen die geltend gemachten Aufwendungen nicht die im § 34 Abs.1 Z 2 und Abs. 3 EStG 1988 normierte Voraussetzung, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, wobei unter tatsächlichen Gründen "lediglich" Ereignisse zu verstehen sind, die unmittelbar nur den Steuerpflichtigen selbst betreffen (zB. eigene Krankheitskosten; vgl. ). Hingegen ergibt sich Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen nur aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wobei für den Fall, dass eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht erwächst, diese bereits bei deren Übernahme das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen muss (zB. Krankheitskosten unterhaltsberechtigter Personen, vgl. ). Gegenständliches liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor, zumal es sich bei den durch den Bw. für seine Ehegattin übernommenen Aufwendungen unbestrittenermaßen nicht um Krankheitskosten der Gattin, sondern lediglich um Aufwendungen im Zusammenhang mit deren Studium handelt. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher beispielsweise nicht einmal eine sich aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB ergebende rechtliche Verpflichtung zur Abstattung von Verbindlichkeiten des Ehepartners (siehe , betr. Abwendung einer Insolvenzgefahr) abgeleitet werden. Ebenso wie die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann eine solche aus sittlichen Gründen nur im Verhältnis zu anderen Personen erwachsen; eine solche sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen (§ 25 BAO) oder dem Lebensgefährten () in Betracht, liegt aber nur dann vor, wenn die Übernahme der Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Personen (objektiv) durch die Sittenordnung geboten erscheint. Es reicht nicht aus, wenn sich lediglich der Steuerpflichtige zur Tätigung der Aufwendungen sittlich verpflichtet fühlt. Nicht ausreichend ist somit, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert erscheinen mag () oder eine ungünstige Nachrede in der Öffentlichkeit vermieden werden soll (), sondern es kommt ausschließlich darauf an, ob der Steuerpflichtige objektiv glauben durfte, eine existenzbedrohende Notlage eines Angehörigen abwenden zu können. Das Vorliegen einer solchen Situation wurde im bisherigen Verfahren seitens des Bw. weder angedeutet noch konkret aufgezeigt, weshalb auch eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen aus dem Bw. zwangsläufig erwachsenen sittlichen Gründen zu verneinen ist.

Doch selbst für den Fall, dass davon ausgegangen werden könnte, der Bw. sei in Folge der (geringen) Höhe der seitens der Ehegattin im Jahr 2010 erzielten Einkünfte dieser gegenüber zu Unterhaltsleistungen gesetzlichen verpflichtet und hätte die Ausbildungsaufwendungen seiner Ehegattin im Rahmen seiner ihr gegenüber bestehenden (laufenden) Unterhaltspflicht getätigt, scheitert eine Anerkennung der strittigen Aufwendungen. Entsprechend der Rechtsprechung kommen zwar grundsätzlich gesetzliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in Betracht, allerdings schließt § 34 Abs. 7 EStG 1988 laufende Unterhaltszahlungen an den Ehegatten im Wesentlichen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. Doralt, EStG, Rz. 43 und 56 zu § 34, sowie , und ). Demnach sind Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten nicht zu berücksichtigen, und zwar selbst dann nicht, wenn eine rechtliche Verpflichtung - beispielsweise auf Grund einer Notsituation- zur Leistung besteht. Ebenso wenig besteht eine sittliche Pflicht, der Ehegattin (zB. durch Übernahme von Sicherheiten) die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. ), oder ist aus dem Gesetz eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung des einen Ehepartners ableitbar, für die Studienkosten des anderen Ehepartners aufzukommen (; vgl. auch Hofstätter/Reichel; EStG 1988, III., Kommentar (Fuchs), S.9 zu § 34). Lediglich für den Fall, dass Unterhaltsleistungen zur Deckung von Aufwendungen gewährt worden sind, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde, könnten diese entsprechend steuerlich berücksichtigt werden. Gegenständliches liegt jedoch im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor, handelt es sich doch um Ausbildungs- und keine Krankheitskosten der Gattin, welche durch den Bw. übernommen wurden.

Die durch den Bw. für seine Ehegattin übernommenen Aufwendungen im Zusammenhang mit deren Studium (Studiengebühren und Aufwendungen für Bücher) sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Unterhaltsleistungen und Kinderfreibetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt angehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 leg. cit. sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

Nach Abs. 2 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

Nach Abs. 3 ist (Ehe)Partner eine Person mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinne des Eingetragenen Partnerschafts-Gesetzes-EPG eingetragen ist.

§ 106a EStG 1988 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) lautet:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Das Finanzamt gewährte dem Bw. bereits bei Erlassung des gegenständlich bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom einen Unterhaltsabsetzbetrag für das nicht im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind des Bw., für welches dieser laut eigenen Angaben monatliche Unterhaltszahlungen leistet. Ebenso gewährte das Finanzamt im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung für das Kind des Bw. einen gemäß § 106 a EStG 1988 zustehenden Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00.

Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird daher nicht in Zweifel gezogen, dass die seitens des Finanzamtes dem Bw. bereits gewährten Beträge diesem auch tatsächlich, im Zusammenhang mit der, seiner leiblichen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung, zustehen.

Wenn der Bw. nun mit seinen Berufungsausführungen, er zahle für seine leibliche Tochter monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von € 305,00, vermeint, ihm stünde neben den bereits gewährten Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag ein weiterer Betrag zu, welcher steuermindernd im Zusammenhang mit seiner Unterhaltsleistung an die Tochter geltend gemacht werden könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Titel der Unterhaltsleistung für seine leibliche Tochter keine weiteren diesbezüglichen Zahlungen als jene, welche bereits durch das Finanzamt berücksichtigt wurden, anerkannt werden können. Dies vor allem deshalb, da durch die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und auch der Gewährung eines Kinderfreibetrages, gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer bestehenden Unterhaltsverpflichtungen abgegolten sind.

Wie der Bw. in seinem Vorlageantrag weiters ausführt, sorgt er aber auch für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter. Wenn der Bw. mit gegenständlichem Vorbringen vermeint, ebenso könnten die für seine Stieftochter geleisteten "Unterhaltszahlungen" steuermindernd geltend gemacht werden, so irrt er. Im gegenständlichen Fall lebt die Tochter der Gattin des Bw. im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw., und bezog die Ehegattin im gesamten Jahr 2010 für ihr Kind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Gleichzeitig damit ergibt sich jedoch für den Bw. keinerlei Möglichkeit, seine - wie behauptet - für die Versorgung der Stieftochter aufgewendeten Zahlungen steuermindernd geltend machen zu können. Dies vor allem deshalb, da ein Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 unter anderem nur für nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehörige Kinder gewährt werden kann - gegenständliche Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall in Bezug auf die Stieftochter eindeutig nicht vor, zumal diese unbestrittenermaßen dem gemeinsamen Haushalt des Bw. mit seiner Gattin angehört - und andererseits auch ein Abzug im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in Folge des ebenfalls unbestrittenermaßen vorliegenden Bezuges von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen durch die Ehegattin und Kindesmutter entgegensteht.

Hinsichtlich der Frage, ob dem Bw. gegebenenfalls für seine Stieftochter ein Kinderfreibetrag zusteht, ist Folgendes zu bemerken:

Mit Schreiben vom wurde der Bw. aufgefordert bekanntzugeben, ob und in welcher Höhe der leibliche Vater der Stieftochter des Bw. Unterhaltszahlungen für seine Tochter geleistet hat. Gegenständliches Schreiben blieb gänzlich unbeantwortet. Es wird daher davon auszugehen sein, dass der leibliche Vater der Stieftochter des Bw. zumindest im Berufungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung der Tochter gegenüber nachgekommen ist und diesem daher grundsätzlich ein Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 - unabhängig davon, ob dieser Freibetrag auch tatsächlich geltend gemacht wurde - zusteht. Für diesen Fall besteht - entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 106 a EStG 1988 - somit nur für jenen Elternteil, dessen Haushalt das Kind zugehörig ist und welchem für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht, ein Anspruch auf Geltendmachung eines Kinderfreibetrages (in Höhe von € 132,00). Im vorliegenden Fall bezog die Gattin des Bw. als leibliche Mutter von O während des gesamten Jahres 2010 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Tochter, sodass ausschließlich die Gattin des Bw. einen entsprechenden Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,00 geltend machen hätte können. Gleichzeitig damit kommt aber dem Bw. selbst kein Recht auf Geltendmachung des Kinderfreibetrages zu, wobei es gänzlich unerheblich ist, ob der Kinderfreibetrag durch die Gattin auch tatsächlich ihrerseits geltend gemacht wurde oder - so wie im gegenständlichen Fall - eine entsprechende Antragstellung bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 durch die Gattin des Bw. unterblieb. Im Sinne gegenständlicher Ausführungen konnte dem Bw. daher für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter auch kein Kinderfreibetrag gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Ausbildungskosten der Ehegattin
Werbungskosten
außergewöhnliche Belastung
Unterhaltsleistungen
Kinderfreibetrag
Stiefkind

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at