Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für besuchte Seminare im Bereich Persönlichkeitstraining und Weiterbildung für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialem Kompetenzanspruch als Werbungskosten.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.K. XAdresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am langt die Einkommensteuererklärung samt Bestätigung der Autohaus Z. vom 9. März .2012 beim Finanzamt ein.
Aus der Bestätigung geht folgendes hervor:
"Ich bestätige hiermit, dass für meine Angestellte Frau M.W. ... die besuchten Schulungen zur Ausübung ihrer Verkaufsberatertätigkeit zweckdienlich waren".
Ihre berufliche Tätigkeit gibt die Berufungswerberin (infolge Bw.) mit kaufmännischer Angestellte bzw. Verkaufsberaterin an. Sie erklärt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden mit Null angegeben.
In der Erklärung beantragte sie u.a. Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulungskosten (KZ 722) in Höhe von 2.401 €, die als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Am erließ das Finanzamt erklärungsgemäß den Einkommensteuerbescheid 2009.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bw. ersucht innerhalb der angeführten Frist, Kopien der Rechnungen und Kursprogramme der von Ihr als Aus- und Fortbildungskosten geltend gemachten Werbungskosten sowie die Grundaufzeichnungen für die Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer an das Finanzamt zu übermitteln. Des Weiteren wurde sie ersucht bekanntzugeben, ob sie Zuwendungen von 3. Seite (Arbeitgeber, AMS, Bildungskonto) für die Aus-/Fortbildungen erhalten habe.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilte die Bw. im Schreiben vom folgendes mit:
"Wie angefordert sende ich Ihnen die beigelegten Unterlagen. Kopien der Rechnungen Handelsfirma Y. bezüglich der Ausbildungskosten. Ausbildungskosten aufgegliedert in Seminargebühr lt. Rechnungskopien, sowie Reisekosten. Zusammensetzung der Reisekosten: 2x Seminar 5 tägig, gefahrene Kilometer 836 x 0,42 ergeben einen Betrag von € 351. Zusätzlich 10 Tage Schulungskosten pro Tag a 30 € ergeben einen Gesamtbetrag von € 300.
Kopien der erhaltenen Provisionen für die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Ich habe im Jahr 2009 keinerlei Zuwendungen seitens AMS, Bildungskonto und Arbeitgeber erhalten".
Aus den beigelegten Rechnungen der Handelsfirma Y. geht hervor, dass es sich im Zeitraum
- vom bis , bis , bis , bis und vom bis , um Seminare in "Weiterbildung für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialen Kompetenzanspruch mit dem Inhalt die Bedürfnisse der Kunden rasch und richtig zu erkennen, das passende Angebot zu machen und zum richtigen Zeitpunkt abzuschließen, Verkaufen ohne leere Kilometer, Umgang mit schwierigen Kunden bzw. schwierigen Situationen, Supervision, Entwicklung und Strukturierung Ihres Berufsprogrammes, und
- vom bis um ein Seminar in "Persönlichkeitstraining für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialen Kompetenzanspruch mit dem Inhalt Dialektik wie Kommunikationsformen, Argumentation, Rechtfertigung, Definition, Paraphrasierung, Schlüsse und Fragetechniken, handelt.
Am erließ das Finanzamt den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 gem. § 299 BAO.
Gleichzeitig mit erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2009 und anerkannte die Werbungskosten in Höhe von € 2.401 mit folgender Begründung nicht:
"Bei Bildungsmaßnahmen die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung sondern die berufliche Notwendigkeiterforderlich. Die Fortbildung muss auf die Berufsgruppe zugeschnitten sein und darf nicht für andere Berufsgruppen geeignet sein. Aus diesem Grund ist die Persönlichkeitsbildende Aus/Fortbildung an der Firma Y. nicht anzuerkennen".
In der Folge brachte die Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus:
"Die Bildungsmaßnahmen für die Kurse laut den Rechnungskopien der Firma Y. waren beruflich durch meine Verkäufertätigkeit erforderlich bzw. haben mit meiner privaten Lebensführung nichts zu tun. Eine aktuelle Bestätigung meines Arbeitgebers liegt diesem Schreiben bei".
Aus der Bestätigung vom des Arbeitgebers geht folgendes hervor:
"Ich bestätige hiermit, dass für meine Angestellte Frau M.W. .... die besuchten Schulungen zur Ausübung ihrer Verkaufsberatertätigkeit erforderlich waren."
Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Bw. auf zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"Für die Erledigung der von Ihnen eingebrachten Berufung weisen sie die berufliche Notwendigkeit der absolvierten Lehrgänge nach. Geben sie bekannt inwiefern die absolvierten Kurse auch für ihre Tätigkeit als Amway Verkäuferin von Bedeutung sind bzw. wo eine Abgrenzung zwischen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit und ihrer Amway Tätigkeit liegt.
Wurden die Lehrgänge in ihrer Freizeit oder während der Dienstzeit besucht und wurde Ihnen von ihrem Dienstgeber ein KFZ zum Besuch dieser Kurse zur Verfügung gestellt?"
In Beantwortung des Ergänzungsersuchen gab die Bw. an, dass "es sich um Fortbildungsmaßnahmen, die in beiden Berufen, als Verkäuferin bei der Firma Autohaus Z. und im Bereich meiner Selbständigkeit im Direktvertrieb genutzt werden. Die Lehrgänge wurden in der Freizeit besucht und es wurde kein KFZ zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um einen Fortbildungsaufwand, die der Verbesserung von Kenntnissen undFähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar".
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte dazu aus:
"Bei Bildungsmaßnahmen die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen (der Amway Vertrieb betrifft die private Lebensführung, da hierfür Liebhaberei festgestellt wurde), ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten die berufliche Notwendigkeit erforderlich.
Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung lassen (), wobei dies falls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll ist ().
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung - gemeint Vorlageantrag - ein mit folgender Begründung:
"Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z.B. EDV Kurse, Internet Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.
Des Weiteren berufe ich mich auf die Einkommensteuerrichtlinien, mit dem Verweis auf die gleichlautenden Lohnsteuerrichtlinien.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. (RZ 358 Lohnsteuerrichtlinien).
Wie bereits nachgewiesen, dient die Fortbildung jedenfalls dem hauptberuflichen Dienstverhältnis. Dass diese Kenntnisse auch dem Nebenberuf (vom FA eingestuft als Liebhaberei und in der Begründung vom als Bereich der privaten Lebensführung definiert)dienen, muss dabei egal sein, denn es ist logisch, dass eine Verkaufsschulung bei allen Verkaufstätigkeiten und auch im privaten Leben dienen; dies gilt auch für eine kfm. Ausbildung genau wie für einen Lesekurs, Schreibkurs usw. Somit kann bei jeder Ausbildung, selbst bei einem Jus Studium eine private Zuordnung getroffen werden.
Des Weiteren schließe ich aus der Begründung, dass offensichtlich zukünftig erwirtschaftete Gewinne aus meinem Nebenberuf nicht zu versteuern sein werden. Sie stammen laut ihrer Definition der privaten Lebensführung.
In der Folge wurde die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In Beantwortung des von der Referentin des unabhängigen Finanzsenates übermittelten Vorhalts vom gab die Bw. im Schreiben vom folgendes an:
"Meine nichtselbständige Tätigkeit beim Autohaus Z. ist ein Angestelltenverhältnis seit Juni 2002. Ich bin für sämtliche administrative sowie organisatorische Tätigkeiten verantwortlich und für den kompletten Bürobereich zuständig. Aufgrund firmeninterner strukturellen Veränderungen betreue ich seit 2003 den Fahrzeugverkauf der Marke Opel mit.
Detaillierte Angaben zu meiner Tätigkeit und meiner Ausbildung entnehmen sie bitte dem beiliegenden persönlichen Profil.
Die Seminare bei der Handelsfirma Y. sind Trainingsseminare zur Persönlichkeitsentwicklung. Inhaltlich sind die Seminare aufeinander aufbauend zu verschiedenen Terminen über das Jahr aufgeteilt und behandeln jeweils ein Thema. Besonders wichtig im Verkauf sind für mich die Lehre hinsichtlich Kommunikationsformen wie Argumentation, Fragetechniken, Paraphrasierung und Schlussfolgerungen. Seminarunterlagen über die bearbeiteten Themen sind geistiges Eigentum der Inhaberin der Handelsfirma Y. und können eingesehen werden. Ich bin allerdings nicht berechtigt diese zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben. Es gibt keine Abschlusszertifikate.
Meines Wissens sind die anderen Seminarteilnehmer in Führungspositionen, leitende Angestellte sowie selbständige Unternehmer. Ich habe keine Teilnehmerliste erhalten. Für detaillierte Auskünfte diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die veranstaltende Firma.
Ich habe weder Dienstfreistellungen noch Sonderurlaube beansprucht für die Absolvierung der Seminare.
Mein Tätigkeitsbereich bei der Firma Autohaus Z. unterliegt ständiger Weiterentwicklung. Es gibt sowohl firmeninterne Markenspezifische Seminare die von der Firma bezahlt werden und während der Dienstzeit erfolgen, als auch Erwartungen seitens des Arbeitgebers den immer wachsenden Anforderungen gerecht zu werden. Mein Tätigkeitsbereich hat sich sehr stark gewandelt und der Kundenkontakt im Verkauf als auch im Kundendienst braucht ständige Trainings und Reflexion von qualifizierten Trainern um sich zu verbessern. Da ich anfänglich nur für eine reine Bürotätigkeit angestellt wurde, befürwortet mein Vorgesetzter Seminare die ich in meiner Freizeit absolviere und selber finanziere. Eine Bestätigung, dass diese Art von Ausbildung für meinen Einsatzbereich von Vorteil ist und befürwortet wird, liegt bei.
Die Seminare dienen dem hauptberuflichen Dienstverhältnis in dem ich durch den Fahrzeugverkauf mehr Kunden zufrieden stelle und auch damit für die Firma mehr Umsatz bringe. Meine Fahrzeugverkäufe haben sich in der Zeit von 2006 bis heute in 5 Jahren verdoppelt. Firmendaten wie Kaufverträge oder Kundendaten darf ich aus Datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht weitergeben. Die Seminare waren im Verkaufsbereich, aber auch im Kundendienstbereichsehr hilfreich. Da ich eine Führungsposition anstrebe, sind erlangte Kenntnisse aus den Seminaren dafür förderlich.
Meine selbständige Tätigkeit ist ebenfalls im Verkaufsbereich, aber Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen meines Wissens dazu im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen.
Der Zusammenhang der Seminare bei der Handelsfirma Y. mit meinen ausgeübten Tätigkeiten ist aufgrund des persönlichen Profils und meiner Entwicklung im Hauptberuf klar nachvollziehbar.
Meine selbständige Tätigkeit begann im klassischen Direktvertrieb als Geschäftspartner der Firma Amway im Jahr 2003. Ich habe keinerlei Verträge oder Vereinbarungen sondern nur einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt. Unterlagen aus dem Jahr 2003 habe ich keine mehr, aber sie können direkt bei der Firma Amway nachfragen. Die Haupttätigkeit meiner selbständigen Tätigkeit liegt im Verkauf von Produkten oder dem vermitteln von Geschäftspartnern.
Aufgrund der wachsenden beruflichen Anforderungen besteht zu wenig Zeit nebenberuflich auch selbständig tätig zu sein, sodass dies auf ein Minimum reduziert ist. Es gab im Jahr 2009 keine Einkünfte aufgrund meiner selbständigen Tätigkeit, und daher auch keine Einnahmen Ausgaben Rechnung.
Dem Schreiben beigelegt wurde von der Bw. ein persönliches Profil sowie noch einmal die Bestätigung vom des Arbeitgebers.
Im Zuge der Verehelichung im September 2012 kam es zu einer Namensänderung bei der Bw., sodass sie nun den Namen M.K. führt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der sechs Seminare für "Persönlichkeitstraining bzw. Weiterbildung für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialen Kompetenzanspruch" samt Reisekosten im Höhe von 2.401 € als Werbungskosten.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Weiters müssen Werbungskosten in einem unmittelbaren, ursächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den betreffenden Einnahmen stehen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst dann nicht, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen, gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben, weshalb eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil im Schätzungswege nicht zulässig ist (Aufteilungsverbot, vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2006/15/0325).
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang mit der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2003/15/0064).
Die Vielfalt möglicher, mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehender Aufwendungen machte eine Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten privater Lebensführung erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Abgabepflichtige bereits einen Beruf ausübt und er seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0009).
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können (vgl. ; ).
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, was an Hand des Berufsbildes bzw. des Inhalts der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen ist. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz 2).
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (st Rspr; s. z.B. zu § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967). Berufsausbildung liegt außerdem vor, wenn die Maßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen ().
Steht eine Bildungsmaßnahme in Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildungsmaßnahme nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (z.B. Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin). Der Zweck der Umschulung muss darin bestehen, eine andere Berufstätigkeit tatsächlich ausüben zu wollen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nach Ansicht des Senates dieses zu verneinen, da Umschulung impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sein können und dafür gibt es zum derzeitigen Zeitpunkt aus den Akteninhalten keinerlei Anhaltspunkte.
Seit 2003 übte die Bw. neben der nichtselbständigen Tätigkeit bei der Autohaus Z. , eine selbständige Tätigkeit als Warenpräsentator - sog. Amway-Vertretertätigkeit - aus. Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom , stellte das Finanzamt fest, dass diese Verkaufstätigkeit der Bw. keine steuerliche Einkunftsquelle ist und es sich dabei um Liebhaberei handelt. Dagegen hat die Bw. keine Berufung eingebracht.
Dass die Bw. im Jahr 2009 diese Amway Tätigkeit ausgeübt hat, ist aus den vorliegenden Akteninhalt und den Ausführungen der Bw. nicht zu entnehmen.
Strittig ist nun, ob die Aufwendungen für sechs Seminare samt Reisekosten in Höhe von 2.401 € die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit in Form von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 erfüllen oder aber unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zu subsumieren sind.
Die Bw. ist beim Autohaus Z. als kaufmännische Angestellte tätig.
In der Vorhaltebeantwortung vom April 2012 führt die Bw. hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches aus, dass sie für sämtliche administrative sowie organisatorische Tätigkeiten verantwortlich und für den kompletten Bürobereich zuständig ist. Aufgrund firmeninterner strukturellen Veränderungen betreut sie seit 2003 den Fahrzeugverkauf der Marke Opel mit.
Festzuhalten ist, dass in diesem Zusammenhang kein Arbeitsvertrag von der Bw. vorgelegt wurde.
Im Jahr 2009 besuchte die Bw. sechs Seminare der Handelsfirma Y. . Aus den vorgelegten Rechnungen ist zu entnehmen, dass das es sich um ein Persönlichkeitstraining für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialem Kompetenzanspruch handelt mit einem Workshop in Dialektik. Dabei wurden Themen wie Kommunikationsformen, Argumentation, Rechtfertigung, Definition, Paraphrasierung Schlüsse und Fragetechniken behandelt. Die weiteren fünf Rechnungen haben zum Inhalt die Weiterbildung für Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialen Kompetenzanspruch die Bedürfnisse der Kunden rasch und richtig zu erkennen, das passende Angebot zu machen, und zum richtigen Zeitpunkt abzuschließen, Verkaufen ohne Leerkilometer, Umgang mit schwierigen Kunden bzw. schwierigen Situationen, Supervision sowie Entwicklung und Strukturierung Ihres Berufsprogrammes.
Aus diesen Rechnungen ist kurz und in sehr groben Zügen der Inhalt der Seminare zusammengefasst. Weiter Unterlagen - wie Seminarprogramme bzw. Unterlagen über den Tagesverlauf der einzelnen Seminare wurden jedoch nicht beigebracht. Trotz Nachfragen - zuletzt im Schreiben vom durch die Referentin des UFS - wurden von der Bw. Inhalte der einzelnen Seminarbesuche nicht bekanntgegeben und auch nicht näher dargelegt.
In diesem Zusammenhang erfolgte von der Bw nur eine Bekanntgabe dahingehend, dass es sich um Trainingsseminare zur Persönlichkeitsentwicklung, die inhaltlich aufbauend sind, handelt.
Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen (Jakom/Baldauf, EStG, 2010, § 20 Rz 17 und 18 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Dieser Nachweis ist der Bw. weder durch Vorlage von Unterlagen, noch durch ihr Vorbringen gelungen.
Mangels Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen ist eine Überprüfung, ob eine ausschließliche berufliche oder eine private Veranlassung vorliegt, schwierig bzw. nur schwer möglich.
Zudem kommt noch, dass eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, zumal die Bw. selbst in ihrem Vorbringen anklingen lässt, dass der Inhalt der absolvierten Seminare sowohl beruflich als auch privat nutzbar ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung ().
Sind jedoch Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne konkreten beruflichen Bezug), sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen. Es ist an Hand der Lehrinhalte zu prüfen, ob einen auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt oder ob es sich um eine Bildungsveranstaltung handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und Anziehungskraft auch auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. z.B. VwGH-Erkenntnis vom , 2000/15/0009).
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit. Derartige Indizien liegen aber gegenständlich nicht vor.
Auch wurde von der Bw. im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass diese Seminare dem Fortbildungsangebot des Dienstgebers entsprechen bzw., dass auch andere Dienstnehmer ihres Arbeitgebers diese Seminare besucht haben bzw. besuchen mussten.
Aus den spärlich vorliegenden Unterlagen und den getätigten Ausführungen der Bw. lässt sich nicht entnehmen, dass der Inhalt der Seminare auf die Berufsgruppe der Bw. zugeschnitten ist. Aus der darin enthaltenen "Beschreibung" geht hervor, dass es sich um allgemein gehaltene Themen handelt wie um ein Persönlichkeitstraining mit einem Workshop in Dialektik und Weiterbildungen in Umgang mit Menschen und deren Bedürfnisse auch in Zusammenhang mit Verkaufssituationen sowie Supervision und Strukturierung des Berufsprogrammes, handelt. Dass es sich dabei konkret um Vermittlung berufsspezifischen Wissens handelt ist daraus nicht ableitbar und wurde auch von der Bw. in keiner Weise thematisiert und klargestellt. Vielmehr handelt es sich um Vermittlung von Allgemeinwissen ohne speziellen beruflichen Bezug. Dementsprechend erstreckt sich die Zielgruppe der Seminare auf Führungskräfte, Selbständige und Berufsgruppen mit hohem sozialem Kompetenzanspruch. Dies lässt aber keinen Zweifel offen, dass die Seminarinhalte nicht auf Angehörige der Berufsgruppe der Bw. - kaufmännische Angestellte in einem Autohaus - ausgerichtet waren, sondern vielmehr auf Angehörige verschiedener Berufsgruppen und Hierarchien. Dies wird auch von der Bw. nicht in Abrede gestellt. Somit spricht dieser Umstand aber gegen eine berufsspezifische Fortbildung.
Auch die von der Bw. übermittelten Antworten gehen über allgemein gehaltenen Informationen nicht hinaus und lassen auch keine objektiven Kriterien für eine Abgrenzung der abzugsfähigen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen hinsichtlich der absolvierten Seminare erkennen.
Die Aussage der Bw. "Da ich anfänglich nur für eine reine Bürotätigkeit angestellt wurde, befürwortet mein Vorgesetzter Seminare, die ich in meiner Freizeit absolviere und selbst finanziere", deutet eher auf eine private Veranlassung hin.
Darüber hinaus konnte die Bw. auch keinen schlüssigen Zusammenhang zwischen den Seminarinhalten und ihren beruflichen Tätigkeitsbereich beim Arbeitgeber herstellen.
Es wird auch nicht bezweifelt, dass die von der Bw. im Rahmen dieser Seminare erworbenen Kenntnisse ihr auch in ihrer beruflichen Tätigkeit zu Gute kommen und von Nutzen sind.
Außer Frage steht auch, dass in der heutigen Berufswelt jede zusätzliche Aus- und Fortbildung von Vorteil ist, doch nicht jede "Fortbildung" ist eindeutig als berufsspezifische Fortbildung zu qualifizieren. Da daher das in den Seminaren vermittelte Wissen in verschiedenen Berufen und im Privatleben von Nutzen sein kann, erfüllte es nicht das Kriterium der berufsspezifischen Fortbildung.
Für die Beurteilung dass keine steuerlich Abzugsfähigkeit vorliegt, sprechen sowohl die unzureichend vorgelegten Unterlagen, die keine überwiegenden berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, der Umstand, dass die Seminare von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht wurden sowie, dass das in den Seminaren vermittelte Wissen nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit der Bw. abgestellt war, sodass eine private Mitveranlassung der Seminarbesuche nicht auszuschließen ist.
An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen der Bw. da ich eine Führungsposition anstrebe, sind die erlangten Kenntnisse aus den Seminaren förderlich, nichts zu ändern.
Keine Relevanz kommt aus den angeführten Gründen auch den beiden Bestätigungen des Arbeitgebers zu. Dies auch deshalb, weil daraus nicht zu entnehmen ist, welche Seminare bzw. Kurse gemeint sind, wenn es da lautet "....die besuchten Schulungen zur Ausübung ihrerVerkaufsberatertätigkeit ...". Und andererseits zwei Bestätigungen ausgestellt wurden, an die verschiedene Rechtsfolgen zu knüpfen wären, wenn es wie folgt lautet " die besuchten Schulungen .... zweckdienlich waren"(Bestätigung vom ) bzw. "...die besuchten Schulungen... erforderlich waren." (Bestätigung vom ).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die vom Gesetz geforderte berufliche Notwendigkeit bzw. der enge Zusammenhang der Bildungsmaßnahmen mit der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben ist. Die steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten kommt somit nicht in Betracht.
Aufgrund obiger Ausführungen ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | berufliche Veranlassung berufliche Notwendigkeit Teilnehmerkreis berufsspezifische Fortbildung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at