Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 07.08.2008, FSRV/0014-L/08

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid gem. § 83 FinStrG betreffend Schmuggel und vorsätzlicher Eingriff in Rechte des Tabakmonopols

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der Finanzstrafsache gegen RKC, Angestellte, geb. 1234, EN, wegen der Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs.1 lit.a) sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gem. § 44 Abs.1 lit.a) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl.520000/90530/06/2007 (zu StrNr. 52000/2008/00000-001), über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl.52000090530/06/2007, hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Frau RKC (= die Beschwerdeführerin, im folgenden kurz: Bf) zu Str.Nr.52000/2008/00000-001 gem. §§ 82 Abs.3, 83 Abs.1 und 2 FinStrG ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass die Bf zu einem vor Mitte August 2007 gelegenen Zeitpunkt anlässlich ihrer Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über einen nicht bekannten Grenzübergang 7 Stangen (= 1.400 Stück) Filterzigaretten der Marke "Memphis Classic" im Wert von € 140,00 und darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv € 299,64, davon € 80,64 an Zoll, € 145,73 an Tabaksteuer und € 73,27 an Einfuhrumsatzsteuer, vorsätzlich vorschriftswidrig verbracht sowie in Tateinheit hiezu diese Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten Kleinverkaufspreis (§ 9 Tabakmonopolgesetz 1996, kurz TabMG) von € 252,00 im Steuergebiet der Republik Österreich unter Verletzung des im § 5 Abs.3 TabMG normierten Verbots des Handels mit Tabakerzeugnissen (gewerbsmäßiges Inverkehrbringen der Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet) an Frau IW verkauft und dadurch die Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gem. § 44 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.

Im Zuge einer am von Organen des Zollamtes Linz Wels vorgenommenen Durchsuchung der Wohnung der Frau IW in Enns, so die Begründung des Einleitungsbescheides, seien 7 Stangen ausländische Filterzigaretten "Memphis Classic" vorgefunden und beschlagnahmt worden. Dazu habe Frau IW angegeben, diese Zigaretten Mitte August 2007 von der Bf zu einem Preis von € 20,00 je Stange gekauft zu haben. Die Bf habe, am mit diesen Anschuldigungen durch Organe des Zollamtes Linz Wels konfrontiert, dazu erklärt, dass die Angaben von Frau IW nicht stimmen würden: Sie arbeite zwar mit dieser im selben Unternehmen und würde mit ihr auch öfters gemeinsam zur Arbeit fahren, sie habe aber mit dem Handel mit den in Rede stehenden Zigaretten nichts zu tun. Sie würde zwar mit ihrem Ehegatten ungefähr 10 mal pro Jahr in ihre Heimat (Serbien) reisen, bei ihrer Wiedereinreise würden sie und ihr Gatte aber jeweils nur die erlaubte Reisefreimenge von 1 Stange Zigaretten mit sich führen. Das Zollamt Linz Wels gehe indessen davon aus, dass die Angaben von Frau IW den Tatsachen entsprechen, zumal es unlogisch erschiene, wenn die Genannte gerade jene Person, mit welcher sie gemeinsam in deren Auto tagtäglich zur Arbeit fahre, des Zigarettenverkaufs beschuldigte. Außerdem müsse der Genannten bekannt sein, dass sie sich durch eine Falschaussage einer gerichtlichen Verfolgung aussetze. Auf Grund der im Zollstrafermittlungsverfahren bisher gewonnenen Erkenntnisse scheine genügend festgestellt, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Tat begangen habe, weshalb gegen sie gem. §§ 82 f FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher diese im Wesentlichen Nachstehendes vorbrachte:

Dem Zollamt möge es zwar ununlogisch erscheinen, dass Frau IW sie beschuldigt habe, obwohl sie mit ihr zur Arbeit gefahren sei, sie betone aber nochmals, dass sie weder an Frau IW noch an sonst jemandem Zigaretten verkauft habe. Sie räume zwar ein, mit ihrem Ehegatten öfter nach Serbien zu fahren, nicht jedoch in den 800 km entfernten Montenegro, von wo die in Rede stehenden Zigaretten angeblich stammten. Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Wen Frau IW schütze bzw. decke, müsse die Zollbehörde herausfinden. Jedenfalls habe Frau IW falsch ausgesagt, sie habe im Übrigen schon öfters gelogen: So habe sie, wie in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift nachzulesen sei, beispielsweise behauptet, sie kenne sie nicht gut und ihre Tochter gar nicht. Da sie mit dieser Sache nichts zu tun habe, sei sie sich auch keiner Schuld bewusst und hoffe auf "Verständnis" und "Gerechtigkeit" der Zollbehörde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich des Finanzvergehens des Schmuggels u.a. schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.

Gem. § 44 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich u.a. des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit solchen Gegenständen verletzt.

Gem. § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung (= Bescheid) das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. ; ). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzstrafverfahrens in Frage kommt.

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten- wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen- gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (, und vom , 2002/16/0060). Es ist dies die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann; bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen daher für die Einleitung eines Finanzvergehens nicht aus.

Im vorliegenden Fall stützt das Zollamt Linz Wels seinen (bekämpften) Einleitungsbescheid zum einen auf die Tatsache, dass anlässlich der (am erfolgten) Durchsuchung der Wohnung von Frau IW 7 Stangen Filterzigaretten der Marke "Memphis Classic" aufgefunden worden sind, deren Banderole Aufschluss über deren Erzeugung und Herkunft (Erzeugung in Österreich, anschließende Export nach Montenegro, Herkunft daher Drittstaat) geben, und zum einen auf die (niederschriftlich festgehaltenen) Angaben der Genannten dazu: Darnach habe sie, so ihre Aussage nach anfänglich vagen bzw. offensichtlich unwahren bzw. widersprüchlichen Angaben bezüglich Übergeberin und Herkunft der Waren, die betreffenden Zigaretten von der Mutter ihrer ehemaligen Arbeitskollegin "Lilli" (und nunmehriger Arbeitskollegin bei der Fa. D) namens "K" Mitte August 2007 zum Preis von € 20,00 je Stange käuflich erworben. Die Zigaretten seien ihr von der erwähnten Person, welche ihr auch zu verstehen gegeben habe, dass es sich dabei um Schmuggelzigaretten handle, welche sie "loswerden" wolle, weil sie angeblich mit dem Rauchen aufgehört habe, nach Hause gebracht worden. Da diese- übrigens lediglich zu ihrem Eigenkonsum bestimmten- Zigaretten wesentlich billiger gewesen seien als im offiziellen Verkauf (in einer Trafik), habe sie sich trotz des Wissens, dass es sich dabei um einen illegalen Ankauf handle, zu dem Geschäft "hinreißen lassen", auch wenn es sich dabei nicht um ihre bevorzugte Zigarettenmarke gehandelt habe.

Diese -durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende- Aussage von Frau IW erscheint auch dem Unabhängigen Finanzsenat glaubwürdig, sodass sich daraus ein begründeter, über ein Gerücht bzw. eine bloße Vermutung hinausgehender Tatverdacht gegen die Bf herleiten lässt. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht die (durch den in den Begründungsausführungen des angefochtenen Einleitungsbescheides enthaltenen Passus "...zumal es geradezu unlogisch wäre, wenn Frau IW jene Person des Zigarettenverkaufs beschuldigen würde, mit der sie gemeinsam in deren Fahrzeug zur Arbeitsstelle fahren würde..." zwar missverständlich ausgedrückte, aber offenbar nur so zu verstehende) Überlegung, dass jemand eine Person, die nicht nur eine Arbeitskollegin ist, sondern mit der (d.h. in deren PKW) man sogar fast tagtäglich gemeinsam zur Arbeit fährt, nicht leichtfertig fälschlich des Zigarettenschmuggels und des illegalen Verkaufs derartiger Waren, also einer Zollstraftat, beschuldigt. Und auch das Verhalten von Frau IW zu Beginn ihrer Vernehmung durch Zollorgane am , wo sie -wohl in der Hoffnung, die tatsächliche "Lieferantin", bei der es sich in Wahrheit um eine gut Bekannte handelt, doch nicht "preisgeben" bzw. "verraten" zu müssen- zunächst versucht hat, durch bloß vage bzw. irreführende Angaben den Verdacht auf nicht näher identifizierbare Personen zu lenken, und erst über Vorhalt der Widersprüchlichkeit ihrer Angaben konkret die Bf als die Person benannt hat, von der sie die Zigaretten gekauft hat, erscheint durchaus lebensnah und macht deren Aussage deswegen nicht unbedingt unglaubwürdig.

Demgegenüber erweist sich das Vorbringen der Bf indes als weniger stichhältig bzw. als ins Leere gehend: Zum einen gibt nämlich die (oben bereits erörterte) Verhaltensweise von Frau IW , wenn sie in bei ihrer Vernehmung als eines Finanzvergehens Verdächtige anfänglich versucht, durch vage ( d.h. nicht konkrete) Personenangaben sowie durch die nicht der (vollen) Wahrheit entsprechende Schilderung der Situation und Vorgangsweise beim Erwerb bzw. der Übergabe der inkriminierten Schmuggelzigaretten den vernehmenden Zollorganen gegenüber ihre Arbeitskollegin bzw. Bekannte aus der Angelegenheit "herauszuhalten" und erst, nachdem sie eingesehen hat, dass ihre bisherigen (teilweise unrichtigen) Angaben von den Ermittlungsorganen widerlegt bzw. nicht geglaubt und deswegen nicht akzeptiert werden, verwertbare Aussagen über die beteiligten Personen und die wahren Umstände des Erwerbes macht, keinen Anlass, sie als "(notorische) Lügnerin" hinzustellen. Zum anderen ist für die Bf mit ihrem Einwand, sie fahre mit ihrem Gatten zwar nach Serbien, aber nicht nach Montenegro, im Zusammenhang mit dem Schmuggel der in Rede stehenden (nachweislich von Österreich nach Montenegro exportierten) Zigaretten nichts zu gewinnen, da der Bf ja gar nicht vorgeworfen wird, die in Rede stehenden Zigaretten, deren Drittlandsherkunft aber zweifelsfrei feststeht, persönlich in Montenegro erworben zu haben, sondern lediglich, dass der (begründete) Verdacht besteht dass sie diese Zigaretten aus einem Drittland (vermutlich aus Serbien, wobei es dahingestellt bleiben kann, auf welche Weise diese von Montenegro nach Serbien gelangt sind) in das Zollgebiet der EU eingeschmuggelt hat.

Zusammenfassend reichen für den Unabhängigen Finanzsenat als zuständiger Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auf Grund dieser Sachumstände die bisher erhobenen Anhaltspunkte für die Aufrechterhaltung eines begründeten Tatverdachtes gegen die Bf aus. Allerdings bedarf nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates aus seiner heutigen Sicht die endgültige Beurteilung der Frage, ob die Bf das ihr vorgeworfene Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, noch eines (weitergehenden) Untersuchungsverfahrens iSd §§ 115 f FinStrG und wird für den Fall, dass nach Aufnahme sämtlicher (allenfalls noch durchzuführender) Beweisaufnahmen und trotz eingehender Beweiswürdigung nach wie vor Zweifel an der Täterschaft der Bf bestehen bleiben, wohl der Grundsatz "in dubio pro reo" zum Tragen kommen. Der Unabhängige Finanzsenat betont in diesem Zusammenhang allerdings, dass es bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens (wie also auch im gegenständlichen Fall) nicht (schon) erforderlich ist, dass das Finanzvergehen zweifelsfrei nachgewiesen ist, sondern es für die Setzung dieses Verfahrensschrittes genügt, wenn hinreichende Verdachtsgründe vorhanden sind ( ).

Der Unabhängige Finanzsenat stellt also fest, dass im derzeitigen Verfahrensstadium bei festgestellter (derzeitiger) Sachlage eine ausreichende Verdachtslage gegen die Bf gegeben ist und daher -in Ansehung der (obzitierten) Rechtslage- die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Zollamt Linz Wels als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erfolgt ist.

Der Vollständigkeit halber bzw. zwecks Vollständigkeit der Begründung der gegenständlichen Entscheidung wird allerdings ergänzend abschließend zu den Begründungsausführen des angefochtenen Einleitungsbescheides noch Folgendes bemerkt:

Obzwar der (erstinstanzliche) Einleitungsbescheid im Ergebnis rechtsrichtig ist, enthält er in seinen Begründungsausführungen mit dem Satz "Auf Grund der im Zollstrafermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse scheint genügend festgestellt, dass Frau RKC die ihr zu Last gelegte Tat begangen hat, weshalb gegen sie nach den Bestimmungen des § 82 f FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten war." doch einen Passus, welcher klar im Widerspruch zur diesbezüglich von Lehre und Rechtsprechung einhellig vertretenen Rechtsauffassung steht, wonach ein Einleitungsbescheid keineswegs bereits die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Weise tatsächlich begangen hat, geschweige denn einen Schuldspruch zu enthalten hat, weil dies jedenfalls dem Ergebnis des (noch durchzuführenden) Untersuchungsverfahrens nach §§ 114 f FinStrG und der abschließenden Strafentscheidung vorbehalten bleibt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schmuggel
vorsätzlicher Eingriff in Monopolrechte
Tabakmonopol
vorsätzlich
Verdachtsgründe
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
Untersuchungsverfahren
Verdacht
Einleitungsbescheid
Beweisaufnahmen
Beweiswürdigung
Grundsatz "in dubio pro reo"
abschließende Strafentscheidung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at