Vorsteuerabzug für privaten Nutzungsanteil an einem Gebäude (Rechtslage bis 2003)
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Miterledigte GZ: |
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RV/1399-L/09 |
RV/0533-L/10 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des PL, vom 21. September und gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck entschieden: Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO des mit datierten Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom ; Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002, neuer Umsatzsteuerbescheid für 2002 und Umsatzsteuerbescheid für 2003, jeweils vom .
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber nutzte ein Gebäude teils unternehmerisch und teils privat. Strittig ist, ob für den privaten Nutzungsanteil der Vorsteuerabzug zusteht. Das Finanzamt erließ folgende Bescheide:
Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom (Vorsteuern mit Null angesetzt). Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 sowie neuer Umsatzsteuerbescheid für 2002 jeweils vom (Vorsteuer auch für den privaten Nutzungsanteil anerkannt). Aufhebung des (letztgenannten) Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom . Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 sowie neuer Umsatzsteuerbescheid für 2002 und Umsatzsteuerbescheid für 2003 jeweils vom (Vorsteuer nur für den unternehmerischen Nutzungsanteil anerkannt).
Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2009/15/0100 sowie in Folgeerkenntnisssen (zB. vom , 2009/15/0102) ausgesprochen hat, steht für den privaten Nutzungsanteil kein Vorsteuerabzug zu. Da auch Ermessensfehler nicht erkennbar sind (deren Vorliegen wurde in den Berufungen auch gar nicht behauptet), kommt somit den Berufungen keine Berechtigung zu. Betreffend den Wiederaufnahmebescheid vom wird bemerkt, dass dieser an die Stelle des Wiederaufnahmebescheides vom trat (siehe , , und Bichler in ÖStZ 1995, 233).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at