Beschwerde gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen groben Verschuldens
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FSRV/0012-L/06-RS1 | Ein unvertretener Beschuldigter, der eine ihm gemäß § 21 ZustellG zugestellte und nachweislich zugegangene Sendung, beinhaltend eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG, ungeöffnet irrtümlich bei den unwichtigen Poststücken ablegt, diese dort gleichsam vergisst und erst nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist wiederentdeckt und erstmals zur Kenntnis nimmt, handelt grob fahrlässig. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen PN, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OEG, 9500 Villach, Italienerstraße 17, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom , SN 046-2005/00425-001, betreffend die (Abweisung des Antrages auf) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis einer Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung gemäß § 167 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) vom auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN 046-2004/00425-001, gemäß § 167 FinStrG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Aktenlage bzw. in den im Antrag als Gründe für die Fristversäumnis iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG vorgebrachten Sachverhalt kein unvorhergesehenes bzw. unanwendbares Ereignis bzw. ein, der beantragten Verfahrensmaßnahme der Bewilligung der Widereinsetzung hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen die angeführte Strafverfügung nicht hinderlicher bloß minderer Grad des Versehens insofern nicht erblickt werden könne, als der Antragsteller durch sein Verhalten, nämlich durch die irrtümliche Zuordnung der erhaltenen und von ihm nachweislich übernommenen Strafverfügung zum Stapel der unwichtigen Postsendungen und durch das (spätere) Auffinden in diesem anlässlich einer (erst) nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist erfolgten Durchschau, die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der erkennenden Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebrachte fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unter Hinweis auf einen im Antrag auf Wiedereinsetzung unterlaufenen, im Übrigen auch von der Erstbehörde übernommenen Schreibfehler, wonach der Bf. bereits am , und nicht erst am von der Strafverfügung bzw. von der (bereits abgelaufenen) Einspruchsfrist Kenntnis erlangt habe, und der Bestreitung der darauf aufbauenden Behördenannahme, der Bf. habe das Schriftstück beim Sortieren der Post wiederum übersehen bzw. falsch zugeordnet, werde festgestellt, dass dem Bf. ein Missgeschick insofern passiert sei, als er beim Trennen des Werbematerials und der unwichtigen Post einerseits und den wichtigen Poststücken andererseits versehentlich die Strafverfügung dem unwichtigen Poststapel zugeordnet und seinen Irrtum erst am , bei erstmaliger Sichtung der unwichtigen Poststücke, bemerkt habe. Bei einem derartigen einmaligen Missgeschick könne jedenfalls von keinem grob fahrlässigen Verhalten gesprochen werden. Daran vermöchte auch die von der Erstbehörde angesprochene höchstgerichtliche Rechtssprechung nichts zu ändern, als die dieser zu Grunde liegenden Sachverhalte jeweils anders gelagert gewesen seien bzw. eine entsprechende Judikatur (-0170) überhaupt nicht existiere. Die erstinstanzlich über den Antrag absprechende Behörde habe auch nicht näher bzw. lediglich floskelhaft begründet, weshalb es (Ergänze: nicht) der Erfahrung des täglichen Lebens entspräche, dass unwichtige Post erst Wochen später gesichtet werde, und sei Derartiges im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Es werde daher im Hinblick auf die (in der Strafverfügung vom ) zu Unrecht erfolgte Verhängung einer Zusatzgeldstrafe bzw. auf die unverhältnismäßig hohe Ersatzfreiheitsstrafe der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist stattzugeben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass dem Beschuldigten (oder dem Nebenbeteiligten) ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der analog zum Abgabenverfahren (§ 308 BAO) geregelten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, jene Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat.
Ein derartiges Ereignis ist dabei jedes tatsächliche Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch rein psychische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw. (vgl. z.B. ).
Während das Kriterium der rein auf die Verhinderbarkeit des Ereignisses durch den Durchschnittsmenschen abstellenden Unabwendbarkeit einen objektiven Maßstab darstellt (vgl. dazu Ritz, Bundesabgabenordnung3, § 308 Tz 10 mwN), ist ein Ereignis dann als unvorhergesehen zu werten, wenn es die Partei nicht einberechnet hat und sie dessen Eintritt sich auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. z. B. ). Das im Begriff "Unvorhergesehenheit" enthaltene Zumutbarkeitsmoment ist dabei im Zusammenklang des § 167 Abs. 1 FinStrG idFd. 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, dahingehend zu interpretieren, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei bzw. ihrem Vertreter in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher, mit dem Begriff der leichten Fahrlässigkeit iSd. § 1332 ABGB gleichzusetzender minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn dem Antragsteller lediglich ein (für die Fristversäumnis ursächlicher) Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. Ritz aaO, § 308 Tz 14 bzw. Stoll, Bundesabgabenordnung, 2984).
Keine bloß leichte, sondern vielmehr eine grobe Fahrlässigkeit liegt aber dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) auffallend sorglos gehandelt hat, d. h. wenn er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen bzw. Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. z. B. bzw. vom , 91/16/0046). Dabei ist zwar grundsätzlich an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer (Sorgfalts-)Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an entsprechenden Verfahren beteiligten Personen (vgl. ), doch haben zweifellos auch im bisherigen Verfahren Unvertretene im Umgang mit den Behörden ein gewisses Mindestmaß an der ihnen auf Grund der persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten durchaus zumutbaren, sich in entsprechender Aufmerksamkeit und Vorsicht im Rechtsverkehr äußernder Sorgfalt aufzuwenden.
Im Anlassfall hat der seit März 2005 geringfügig im Betrieb seiner Ehegattin beschäftigte Bf., der von 2001 bis 2004 als steuerlich unvertretener Abgabepflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd. § 23 EStG 1988 bezog bzw. Umsätze iSd. UStG 1994 ausführte (StNr. 12) und bereits einmal Beschuldigter in einem (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren (SN 34) war, und dem solchermaßen der Umgang mit den in diesen Verfahren auftretenden Behörden bzw. die grundsätzliche Bedeutung der dabei gesetzten Verfahrenshandlungen insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung von Rechten vertraut und dem auch darüber hinaus spätestens seit (Zustellung des Einleitungsbescheides zur SN 34 mittels RSa-Brief) die sich von anderen behördlichen Erledigungen (beispielsweise im Abgabenverfahren) deutlich abhebende besondere Bedeutsamkeit von iSd. § 21 ZustellG zugestellten Sendungen auch im Hinblick auf ihm zukommende Rechte bzw. Fristen hinlänglich bekannt war, die an ihn (zu eigenen Handen) gerichtete, die Strafverfügung vom beinhaltende und u. a. am Kuvert den Vermerk: "FStR SN2004/00425-001" aufweisende Sendung des Finanzamtes Linz am eigenhändig (vom Zustellorgan) in Empfang genommen und diese, offenbar ungeöffnet, irrtümlich einem Stapel mit unwichtigen Postsendungen zugeordnet. Dort wurde das Schreiben vom Bf. aus Anlass einer (erstmaligen) Durchschau am , somit mehr als fünf Wochen oder 41 Tage nach der Übernahme bzw. 11 Tage nach dem Ablauf der durch die rechtsgültige Zustellung (vgl. § 56 Abs. 3 FinStrG) in Gang gesetzten Frist iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG, vorgefunden und dessen Inhalt erstmals vom Beschuldigten zur Kenntnis genommen.
Dass das dargestellte, wenn auch irrtümliche Fehlverhalten des Bf. eine schon bei leichter Fahrlässigkeit gegebene schuldhafte Verletzung der ihn als Partei des Verfahrens treffenden Dilligenzpflicht darstellt (vgl. , 81/10/0027, bzw. ), ist ob der dargestellten Aktenlage evident und bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Legt man an die hier für die Fristversäumnis somit ursächlichen Ereignisse, nämlich einerseits die irrtümliche Zuordnung der mittels RSa-Brief zugestellten, ungeöffneten Strafverfügung zum falschen Poststapel und andererseits das anschließende Vergessen bzw. die erstmalige Durchschau der darin abgelegten Sendungen erst mehrere Wochen danach, den obenstehend angeführten gesetzlichen Maßstab für die Klassifizierung des Verschuldens an, so ist, ausgehend vom Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers (vgl. , ZfVB 2004/522), das Verhalten des Bf., der zudem aufgrund der u. a. die Grundlage für Feststellungen in der Strafverfügung vom bildenden, von ihm nachweislich zur Kenntnis genommenen Ergebnisse der abgabenbehördlichen Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 56 zumindest mit der Möglichkeit künftiger finanzstrafbehördlicher Schritte rechnen musste, als grob fahrlässig im Sinne der vorstehenden Ausführungen einzustufen. Selbst wenn man nämlich dem Bf. zugute hielte, dass die irrtümliche Ablage der trotz der sich von anderen behördlichen Erledigungen schon auf Grund der dem Bf. bekannten Art der Zustellung (RSa-Brief) abhebenden ungeöffneten(!) Sendung möglicherweise auch einem ansonsten im behördlichen Umgang sorgfältig Handelnden unterlaufen könnte (vgl. aber , 0155, bzw. vom , 92/16/0167, wonach wohl auch bereits die Nicht-zur-Kenntnis-Nahme des Inhaltes eines wichtigen behördlichen Schriftstückes kein bloß minderes Versehen mehr darstellt), so ist jedenfalls die ohne ersichtliche Gründe erst deutlich mehr als einen Monat nach der Übernahme durchgeführte Kontrolle der darin abgelegten Poststücke bzw. die damit einhergehende erstmalige Kenntnisnahme des Sendungsinhaltes erst nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung als ein grober, die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer dadurch versäumten Frist iSd. § 167 Abs. 1 FinStrG ausschließender Sorgfaltsverstoß des Bf. zu qualifizieren (vgl. auch ).
Da somit die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der (versäumten) Einspruchsfrist iSd. § 167 Abs. 1 nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden und die gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 167 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unvorhergesehenes Ereignis Grad des Verschuldens |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at