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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.09.2007, RV/0551-W/05

Geschäftsführerhaftung, Überwachungsverschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Thomas Schöberl, Steuerberater, 8054 Graz, Kärntner Straße 415 B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirkvom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld mit € 366.664,10 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen der P-GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom das Ausgleichsverfahren eröffnet. Das am als Anschlusskonkurs fortgesetzte Insolvenzverfahren wurde am nach dem am angenommenen Zwangsausgleich aufgehoben.

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der P-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 631.815,43, nämlich


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Umsatzsteuer
4-12/2000, 2001, 2002, 2-7/2002, 9-11/2002 und 2-7/2003
Werbeabgabe
9-12/2000, 10/2001, 2-7/2002, 9-11/2002, 2002, 1-5/2003 und 7/2003
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag
1999, 2000, 2001, 1-12/2001 und 1-8/2002
Körperschaftsteuer
1999, 1-3/2002, 1-6/2003
Kapitalertragsteuer
1-12/2001
Kammerumlage
7-9/2002
Säumniszuschlag
2000-2003
Zwangsstrafe
8/2001
Stundungszinsen
2002
Aussetzungszinsen
2003

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und wandte ein, dass die Voraussetzungen für eine persönliche Ausfallshaftung auf den Bw. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin nicht zutreffen würden, da dieser nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit der Abgabe verursacht habe. Er habe bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten keinesfalls einen geringen - ja sogar einen deutlich höheren - Sorgfaltsmaßstab angewendet, als dies bei der Wahrung seiner sonstigen Obliegenheiten und Zahlungspflichten der Fall gewesen wäre.

Als Beweis hierfür werde angeführt, dass auf Grund der erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter im Konkursverfahren bei der Abgabenbehörde von im Zeitraum 9/2002 bis 4/2003 entrichteten Steuern und Abgaben in der Höhe von € 68.541,11 ein Betrag von ca. € 33.000,00 zur Rückzahlung gelangt wäre. Überdies wären die Umsatzsteuererklärungen jeweils rechtzeitig erstellt und abgegeben worden.

Darüber hinaus werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die bei Bestehen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten unter allen Gläubigern gleichmäßige, wenn auch nur quotenweise Befriedigung der Gläubiger zu keiner persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen könne. Diese geforderte quotenmäßige Befriedigung wäre im gegenständlichen Fall jedenfalls erfüllt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dazu führte das Finanzamt aus, dass in der Haftungssumme auch Lohnsteuern enthalten wären. Die Bestimmungen des § 78 EStG würden für den Fall, dass die vorhandenen Mittel zur Zahlung der vollen Bruttolöhne nicht ausreichen würden, vorsehen, dass die Löhne in jener Höhe auszuzahlen wären, dass diese und die darauf entfallende Lohnsteuer in den vorhandenen Mitteln ihre Deckung finden würden. Werde entgegen dieser Bestimmung gehandelt, so sei laut Lehre und ständiger Rechtsprechung der im Allgemeinen haftungsentlastende Einwand der Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht zielführend.

Hinsichtlich der anderen Abgaben wäre lediglich der Einwand der erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter vorgetragen, ansonsten jedoch kein konkreter Beweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger vorgelegt, sondern dies nur allgemein behauptet worden. Auch wenn die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht zur Gänze entbunden wäre, dürfe sie bei Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen. Es würde dann dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer obliegen zu beweisen, dass eine solche nicht vorliegen würde.

Fristgerecht beantragte der Bw. mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beträge an Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Werbeabgaben und Körperschaftsteuer sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben hätten. Die Geschäftsführer hätten die ursprünglich vom Steuerberater ermittelten Beträge an das Finanzamt überwiesen, wobei teilweise die Widmungen gefehlt hätten.

Die Geschäftsführer der P-GmbH hätten aber auch im betroffenen Zeitraum im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unverhältnismäßige Zahlungen geleistet, wobei jedoch diese Zahlungen vom Finanzamt auf die jeweils älteste Schuld und nicht anteilsmäßig verrechnet worden wären. Bereits daraus würde sich eine Gläubigerbevorzugung ergeben, welche auch schlussendlich zu einer erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter geführt hätte. Insgesamt wären im Zeitraum vom bis Zahlungen in Höhe von gesamt € 68.541,11 erfolgt, wobei Zahlungen von € 61.630,45 nicht gewidmet gewesen wären.

Gemäß beiliegender Aufstellung der Gläubiger im Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2003 hätte das Finanzamt insgesamt 25,2 % der Forderungen bezahlt erhalten, während andere Gläubiger zum größten Teil überhaupt keine Befriedigung erhalten hätten, ansonsten jedoch zwischen 3,57 % bis maximal 21,16 % (S.C. ).

Die Zahlungen an das Finanzamt wären teilweise durch Kreditausweitungen bei verschiedenen Banken aufgebracht worden, da ansonsten keine überverhältnismäßigen Zahlungen an das Finanzamt möglich gewesen wären. Für diese Kreditausweitungen hätten die Geschäftsführer auch eine private Haftung übernehmen müssen. Eine Befriedigung der Banken wäre nicht erfolgt, weshalb diese den Gesamtbetrag im Konkursverfahren angemeldet hätten und mit der Zwangsausgleichsquote befriedigt worden wären. Wie auch das Finanzamt hätten diese Banken bisher 10 % der Gesamtforderung erhalten. Aus diesem Grund wäre auch die ausgesprochene Haftung der Höhe nach unrichtig, da bereits 10% dieser Haftungssumme aus dem Zwangsausgleich bezahlt worden wäre.

Es würde daher nicht den Tatsachen entsprechen, wenn in der Berufungsvorentscheidung behauptet werde, das Finanzamt wäre nicht zumindest anteilsmäßig befriedigt worden, da das Finanzamt vielmehr eine überdurchschnittliche Befriedigung durch Zahlung und Verbuchung dieser Zahlungen erlangt hätte. Als Beweis werde auf den Kontoauszug des Abgabenkontos der P-GmbH verwiesen. Ferner werde die Aufstellung der Gläubiger mit der Gegenüberstellung der Zahlungen an diese und an das Finanzamt sowie die Aufstellung der "Sonderzahlungen" für den Zeitraum bis vorgelegt. Bezughabend zu dieser Aufstellung werden die Saldenlisten der U., der Firma S.C. und der Kontoauszug N.S. beigeschlossen.

Die Inanspruchnahme der Geschäftsführer wäre aber nach Ansicht des Bw. auch aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt. Im Wesentlichen würden die Haftungsbeträge auf dem Bericht über die Steuerprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 vom beruhen, wonach insbesondere die Nachversteuerung der Gehaltszahlungen nach der - unrichtigen - Selbstanzeige des Herrn J.M. und seiner Schwester S.M., der ehemaligen Lebensgefährtin des zweiten Geschäftsführers A.K. zu den nunmehr bekämpften Haftungsbescheiden geführt hätte. Auf eine Darstellung des diesbezüglichen Vorbringens wird mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet.

Hinsichtlich der nicht entrichteten Werbeabgaben für den Zeitraum 9-12/2000 würde es sich nicht um eine Sorglosigkeit der Geschäftsführer handeln, sondern wären die Buchhaltungsunterlagen vom Steuerberater an die Zweigstelle A. zu Handen Frau A.Gr. übermittelt worden. Diese hätte die Aufgabe gehabt, die Unterlagen nach Überprüfen durch den Bw. nach G. weiterzuleiten. Diese umständliche - aber bis September 2000 funktionierende - Vorgangsweise wäre gewählt worden, da sich die Banken der Anzeigenverwaltung zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich in G. befunden hätten. Frau Gr. wäre mit ihrer Tätigkeit offenbar überfordert gewesen und hätte die Post teilweise "entsorgt". Auch die Werbeabgaben wären anweisungswidrig nicht weitergeleitet worden. Als der Bw. diese Unregelmäßigkeiten der Angestellten festgestellt hätte, hätte er sie auch am gekündigt. Im Zuge der sodann eingetretenen allgemeinen Zahlungsschwierigkeiten wäre das Fehlen der nicht entrichteten Werbeabgaben nicht weiter aufgefallen.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. zur Erstellung eines Liquiditätsstatus in Form einer Gegenüberstellung von aushaftenden Verbindlichkeiten und vorhandenen liquiden Mittel ab dem Fälligkeitstag der betreffenden Abgaben bis zur Konkurseröffnung sowie Bekanntgabe der Mittelverwendung unter Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Geschäfte aufgefordert. Nach mehreren Anträgen auf Fristverlängerung gab der steuerliche Vertreter am telefonisch bekannt, dass der geforderte Liquiditätsstatus nicht erbracht werden könne. Er werde sich aber mit dem Finanzamt wegen eines außergerichtlichen Ausgleiches in Verbindung setzten.

Der aktenkundige und ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene steuerliche Vertreter Rechtsanwalt Mag. Christoph Aumayr erklärte mit Eingabe vom , sein Vollmachtsverhältnis mit dem Berufungswerber aufgelöst zu haben. Nach telefonischer Rücksprache vom teilte dieser der Verhandlungsleiterin mit, dass er die Vorladung seinem ehemaligen Klienten weitergeleitet hätte und dieser davon verständigt worden wäre, den Verhandlungstermin persönlich wahrzunehmen, wobei ihm dessen Kommen auch zugesagt worden wäre.

Vor Verhandlungsbeginn am meldete sich aus Graz telefonisch Steuerberater Mag. Thomas Schöberl und gab bekannt, dass er nunmehr den Berufungswerber steuerlich vertrete. Er ersuchte um Abberaumung der mündlichen Verhandlung, da er kurz vor dem Abschluss von Vergleichsverhandlungen mit dem Finanzamt stehen würde, woraufhin er die Berufungen zurückziehen würde. Es wurde ihm von der Verhandlungsleiterin mitgeteilt, dass schon seit mittlerweile zwei Jahren ein außergerichtlicher Ausgleich angestrebt und ebenso die Zurückziehung der Berufungen in Aussicht gestellt worden wären. Da nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt von konkreten Vergleichsverhandlungen keine Rede wäre, sondern lediglich zur Abwendung der Eröffnung eines vom Finanzamt beantragten Konkursverfahrens Zahlungsvereinbarungen getroffen worden wären und der nunmehrige steuerliche Vertreter auf Grund der räumlichen Distanz den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könnte, wurde dieser darauf hingewiesen, dass die Berufungsverhandlung in seiner bzw. der Abwesenheit des Berufungswerbers stattfinden wird.

In der am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Amtsbeauftragte, seinem bisherigen Vorbringen nichts hinzufügen zu wollen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 90 % der haftungsgegenständlichen Abgaben fest, da das Konkursverfahren mit der rechtskräftigen Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben und eine Quote von 10 % entrichtet wurde.

Unbestritten ist, dass dem Bw. gemeinsam mit A.K. als Geschäftsführer der P-GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Aus dem Vorbringen des Bw., dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beträge an Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Werbeabgaben und Körperschaftsteuer sich auf Grund einer Betriebsprüfung ergeben und die Geschäftsführer die ursprünglich vom Steuerberater ermittelten Beträge an das Finanzamt überwiesen hätten, lässt sich nichts gewinnen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (). Bei Selbstbemessungabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Dem Vorbringen des Bw., dass auf Grund der erfolgreichen Anfechtung von an das Finanzamt geleisteten Zahlungen durch den Masseverwalter im Konkursverfahren, weshalb ein Betrag von ca. € 33.000,00 zurückgezahlt hätte werden müssen, den Bw. an der Uneinbringlichkeit der Abgaben kein Verschulden treffe, kommt grundsätzlich durchaus Berechtigung zu. Leben nämlich bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten infolge Anfechtung einer Zahlung durch den Masseverwalter und Rückzahlung des Betrages an die Konkursmasse wieder auf, so kann die Nichtentrichtung der ursprünglich getilgten Abgabe dem Geschäftsführer nicht als schuldhafte Pflichtverletzung zum Vorwurf gemacht werden.

Allerdings konnte nach der Aktenlage die behauptete Höhe der erfolgreichen Anfechtung nicht verifiziert werden, da auf dem Abgabenkonto lediglich eine am durchgeführte Rückzahlung in Höhe von € 7.786,41 aufscheint, wodurch bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten in dieser Höhe wieder auflebten. Jedoch kann aber dieser verminderte Betrag dennoch nicht berücksichtigt werden, da dadurch wieder im Rückstand befindlichen Abgaben nicht von der Haftungsinanspruchnahme umfasst sind.

Mit dem Vorbringen, dass die Zahlungen vom Finanzamt auf die jeweils älteste Abgabenschuld und nicht anteilsmäßig verrechnet worden wäre, übersieht der Bw. die Bestimmung des § 214 Abs.1 BAO, wonach in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.

Im gegenständlichen Fall bringt der Bw. daher keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Am Bw., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Der im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bw. jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht aufgestellt, da die übermittelten Gläubigeraufstellungen und Saldenlisten nicht geeignet sind, diesen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, da daraus nicht hervorgeht, in welcher Höhe die vorhandenen Mittel zur Verfügung standen und wie sie verwendet wurden sowie in welcher Höhe die Verbindlichkeiten vom Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Konkurseröffnung aushafteten. Darüber hinaus wurde damit auch nicht auf die Zug-um-Zug-Geschäfte Bedacht genommen.

Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht ().

Dem Vorbringen der Bw., dass die Nachforderungen auf Feststellungen der Betriebsprüfung auf Grund einer Selbstanzeige eines ehemaligen Mitarbeiters und dessen Schwester, einer ebenfalls damals angestellten Exfreundin des Geschäftsführers A.K. , basieren würden, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Berufungsverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch.

Aus dem Vorbringen, dass es sich bei den Anzeigen um Racheakte gehandelt hätte, lässt sich für das gegenständliche Verfahren aus demselben Grund aber ebensowenig gewinnen.

Mit dem Einwand, dass es sich hinsichtlich der Nichtabfuhr der Werbeabgaben nicht um eine Sorglosigkeit der Geschäftsführer gehandelt hätte, sondern die zuständige Angestellte damit offenbar überfordert gewesen wäre, verkennt der Bw. die Rechtslage, da ein Mindestmaß an Überwachung des mit der Wahrnehmung dieser Belange betrauten angestellten Personals für den verantwortlichen Geschäftsführer als gersetzliches Vertretungsorgan der Gesellschaft verlangt werden muss. Wenn der Bw. nun diese gebotene Überwachungsverpflichtung nicht in ausreichendem Ausmaß wahrgenommen hat, handelt er schon deswegen schuldhaft, weil ihm bewusst sein muss, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25 Abs. 1 GmbHG nicht entsprechen kann.

Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (; , 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.

Da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (), war die Haftungsschuld auf folgende Abgaben einzugrenzen:


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Umsatzsteuer
4-12/2000, 2001, 2002, 2-7/2002, 9-11/2002 und 2-6/2003 U 12/2000 jedoch lediglich im Betrag von € 2.826,50
Werbeabgabe
1-5/2003 und 7/2003
Lohnsteuer
1999, 2000, 2001, 1-12/2001 und 1-8/2002
Dienstgeberbeitrag
1999, 2000, 2001, 1-12/2001 und 1-3/2002
Körperschaftsteuer
1999, 1-3/2002, 1-6/2003
Kapitalertragsteuer
1-12/2001
Kammerumlage
7-9/2002, jedoch lediglich im Betrag von € 437,00
Säumniszuschlag
2000-2001, jedoch lediglich im Betrag von € 365,48 und € 798,48

Von der nunmehrigen Gesamtsumme von € 407.404,56 waren noch entsprechend der entrichteten Zwangsausgleichsquote 10 % abzuziehen, sodass daher € 366.664,10 in der Haftungsschuld verbleiben.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von nunmehr € 366.664,10 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Überwachungsverschulden

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at