Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.03.2012, RV/0317-G/09

Widmung weiteren Vermögens an eine Stiftung in Form von GmbH-Anteilen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Baumgartner & Grienschgl GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8010 Graz, Elisabethstraße 40, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer endgültig gemäß § 200 BAO mit 58.065,59 € (das sind 799.000,-- S) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die PS (in der Folge kurz Bw. genannt) wurde mit Stiftungsurkunde vom errichtet und am in das Firmenbuch eingetragen. Gewidmet wurde ein Vermögen von 1,000.000,-- S, welches bei der Gründung zur Gänze einbezahlt wurde. Der diesbezügliche - vorläufige - Schenkungssteuerbescheid erging am .

Mit Stiftungszusatzurkunde vom wurde der Bw. weiteres Vermögen in Form der Geschäftsanteile der RGmbH mit einer Stammeinlage von 34,000.000,-- S zugeführt.

Mit Notariatsakt vom wurde ein Nachtrag zur Stiftungszusatzurkunde errichtet, wonach die RGmbH in eine AG umgewandelt wurde und der Firmenname nunmehr RAG lautete.

Über Ersuchen des Finanzamtes gab die Bw. den gemeinen Wert der Anteile an der RGmbH mit 94,-- S je 100,-- S Nennkapital bekannt, unter Beilage des Schätzungswertes lt. Wiener Verfahren 1996.

Mit vorläufigem Bescheid vom wurde die Schenkungssteuer mit 979.551,-- S festgesetzt.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass der gemeine Wert der Anteile 94,-- S je 100,-- S betrage, sodass der Wert der Zuwendung 31,960.000,-- S betrage.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung stattgegeben und die Schenkungssteuer vorläufig mit 799.675,-- S festgesetzt.

In der Folge wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt und Folgendes festgestellt:


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Die Konzernverhältnisse bei der RAG zum Stichtag stellten sich wie folgt dar:
Anteile an:
Höhe Anteil seit
mit
A
100%
Erwerb
B
100%
Erwerb
C.
99,76%
Erwerb

Das Gesamtkapital der RAG zum betrug 40.000.000,-- S und wurde mit Beschluss vom in EURO umgewandelt. Weiters wurden Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt und zwar am um 93.080,-- €. Das Gesamtkapital der RAG betrug zu diesem Zeitpunkt 3.000.000,-- €.

Das Kapital der Gesellschaft wurde im Zuge des Börsenganges (am beschlossene und mit im Firmenbuch durchgeführte Kapitalerhöhung) um 1.500.000,-- € auf 4.500.000,-- € erhöht. Im Zuge des Börsenganges wurden 1.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (aus der o.a. Kapitalerhöhung) mit dem rechnerischen Anteil je Stückaktie am Grundkapital von 1,-- € zur Zeichnung aufgelegt. Der Preisrahmen, innerhalb dessen Kaufanbote abgegeben werden konnten, betrug 19,-- bis 25,-- € pro Aktie. Der Preisrahmen wurde am veröffentlicht. Nach Ablauf der Verkaufsfrist am und Schließung des Orderbuchs wurde der Kaufpreis auf 19,-- € festgesetzt. Der Kursverlauf der RAG-Aktie bewegte sich bis Ende März 2000 zwischen der Bandbreite von 15,30 € und 25,50 €.

Zum Zeitpunkt der Börsenplatzierung (12. bis ) bzw. der erstmaligen amtlichen Notierung an der Y () stellten sich die Konzernverhältnisse wie folgt dar:


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Anteile an:
Höhe Anteil seit
A
0% Verschmelzung mit AG
B
100%
C
99,76%
D
100%
Gründung
diese wiederum mit Anteilen an
E (D)
100%
Gründung
F (D)
100%
Erwerb
G (D)
100%
Erwerb

Aus dieser Gegenüberstellung sei ersichtlich, dass sich im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die Schenkungssteuer () und dem Börsengang im November 1999 keine wesentlichen Änderungen in den Konzernverhältnissen ergeben hätten und die Zugänge in Deutschland sehr nah am Schenkungssteuerstichtag stattgefunden hätten.

Durch den Börsengang hat sich der Anteil der Bw. am Grundkapital von 85,00% auf 56,67% vermindert.

Der gemeine Wert der der Bw. zugeführten Anteile an der RAG werde daher wie folgt ermittelt: Grundkapital vor der am im Firmenbuch eingetragenen Kapitalerhöhung 3,000.000,-- € (unter Einbeziehung der aus Gesellschaftsmitteln durchgeführten Kapitalerhöhung), davon entfalle auf die Bw. ein Anteil von 85,00%, das sind 2,550.000,-- €.

Der gemeine Wert der Anteile betrage daher gemäß § 13 Abs.2 BewG (Ableitung aus Verkäufen) mit einem durchschnittlichen Verkaufspreis je Stückaktie von 19,-- €, somit gesamt 48,450.000,-- €

Der gemeine Wert der Anteile in Schilling betrage daher 666,686.535,-- S.

Auf Grund dieser Betriebsprüfung wurde die Schenkungssteuer schließlich mit endgültigem Bescheid vom mit 1,211.250,05 € (16,667.164,-- S) festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw. nachweislich am zugestellt.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben mit der Begründung, dass dem Börsenkurs in Verbindung mit dem beträchtlichen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag keine zur Wertableitung ausreichende Aussagekraft zukomme. Die Zugänge in Deutschland erfolgten erst nach dem Schenkungssteuerstichtag. Im Zuge des Börsenganges und der dabei erfolgten Kapitalaufstockung sei eine wesentliche Änderung eingetreten, sodass die Verkäufe im Zuge des Börsenganges nicht geeignet wären, den gemeinen Wert der Anteile zum maßgeblichen Stichtag () abzuleiten.

Die Berufung wurde in der Folge ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

Das Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lautet in seinem Ersten Teil (Allgemeine Bewertungsvorschriften), soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"§ 10. Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zu Grunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

...

§ 13. Wertpapiere und Anteile

(1) Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.

(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. ...

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend."

Im Berufungsfall ist allein strittig, ob sich der gemeine Wert des Beteiligungsbesitzes an der RAG, der bei der Bewertung des weiteren gewidmeten Vermögens in Form der Geschäftsanteile an der Röhrig High Tech Plastics AG zu berücksichtigen ist, im Sinne des § 13 Abs. 2 BewG "aus Verkäufen" ableiten läßt.

Der gemeine Wert u.a. von GmbH-Geschäftsanteilen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann aus den bei mehreren Verkäufen erzielten Kaufpreisen abgeleitet werden, wenn die Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sind und keine gemäß §10 Abs. 2 BewG nicht zu berücksichtigenden ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnisse vorlagen (vgl. , 0004). Verkäufen, die zeitlich näher - vor oder nach dem - Ermittlungszeitpunkt liegen, wird dabei größere Bedeutung beizumessen sein.

Im Gegenstandsfalle erfolgte die unentgeltliche Abtretung der GmbH-Anteile des Stifters an die Bw. mit Stiftungszusatzurkunde vom , die Verkäufe der Aktien der RAG erfolgten im Zuge des Börsenganges im November 1999, sohin in einem zeitlichen Abstand von rund 12 Monaten.

Zur Frage der Aussagekraft zeitlich entfernt liegender Verkaufsvorgänge hat der VwGH ausgesprochen, dass - unter Bedachtnahme auf die Priorität von Verkäufen als Bewertungsmaßstab - die Ableitung des gemeinen Wertes von GmbH-Anteilen aus Verkäufen auch dann den Vorschriften des § 13 Abs. 2 BewG entsprechen kann, wenn diese Verkäufe in einem größeren zeitlichen Abstand vom Stichtag stattgefunden haben (; , zu einem zeitlichen Abstand von 13 Monaten).

Der Umstand, dass sohin gegenständlich der Verkauf der Gesellschaftsanteile (Aktien) erst 12 Monate nach dem maßgebenden Stichtag erfolgte, würde demzufolge für sich alleine nicht von vorne herein dagegen sprechen, die späteren Verkäufe zwecks Ableitung des gemeinen Wertes heranzuziehen, dies allerdings nur unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, dass nämlich die Verkäufe bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen (wie zum Stichtag) und im "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" zustande gekommen sind.

Bei Aktien sind Veräußerungen an der Börse ohne jeden Zweifel als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt anzusehen. Der Kurswert bildet sich aus den bei der Veräußerung an der Börse erzielten Preisen. Es kann also der gemeine Wert aus den Verkäufen an der Börse und mithin aus den Kurswerten abgeleitet werden (vgl. ).

Jedoch haben sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die wirtschaftlichen Verhältnisse der RAG in der Zeit zwischen (Entstehen der Steuerschuld) und November 1999 (Börsengang an der Y) sehr wohl eklatant geändert.

Wie bereits oben ausgeführt erwarb die RAG im Dezember 1998 die F und die G, je in X, weiters wurde im Dezember 1998 die D sowie im Mai 1999 die E, ebenso jeweils in X, gegründet.

Dem Börsenzulassungsprospekt ist zu entnehmen, dass im Jahr 1998 die RAG bei einem Umsatz von 214,100.000,-- S ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 23,100.000,-- S erwirtschaftet hat, die A bei einem Umsatz von 56,800.000,-- S ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäfts-tätigkeit von 12,200.000,-- S und die im Dezember 1998 erworbene F bei einem Umsatz von 89,400.000,-- S einen Jahresüberschuss von 9,200.000,-- S erwirtschaftet hat.

Auf Grund dieser Zahlen ist schon zu erkennen, dass von einem nicht unwesentlichen Zugang im Firmenkonzern auszugehen ist.

Im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bestanden noch keine Beziehungen zu X. Erst durch die Erwerbe bzw. die Gründungen von Firmen in X wurde ein Börsengang an die Y möglich bzw. lukrativ gemacht. Überdies waren zwischenzeitig Kapitalerhöhungen durchgeführt worden.

Daraus ergibt sich aber, dass zum Zeitpunkt des Börsenganges im November 1999 - im Vergleich zum gegenständlich maßgeblichen Schenkungsstichtag - tatsächlich anders gelagerte wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen.

Auf Grund dessen kann der gemeine Wert auch nicht aus den Verkäufen anlässlich des Börsenganges abgeleitet werden, weshalb er gemäß § 13 Abs. 2 BewG unter Berück-sichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen ist.

Eine solche Schätzung des gemeinen Wertes war bereits zu Beginn des Verfahrens beim Finanzamt erfolgt und mit 94,-- S je 100,-- S Nennkapital ermittelt worden.

Die Schenkungssteuer bemisst sich daher wie folgt:


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Wert der Zuwendung
31,960.000,-- S
Vorschenkung
1,000.000,-- S
32,960.000,-- S
Freibetrag gem. § 14 ErbStG
1.500,-- S
32,958.500,-- S

davon gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG 2,5 %, das sind 823.962,-- S abzüglich gemäß § 11 ErbStG die für die Vorschenkung bereits entrichtete Schenkungssteuer in Höhe von 24.962,-- S ergibt eine Schenkungssteuer in Höhe von 799.000,-- S, das sind 58.065,59 €.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war der Berufung daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ZfS 2013, 37

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at