1. IZP für ein gastgewerblich genutztes Salettl, 2. AfA für Bilder
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Miterledigte GZ: |
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RV/0567-G/06 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0627-G/05-RS1 | Eine Investitionszuwachsprämie steht nur für solche Wirtschaftsgüter zu, deren Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der kontinuierlichen Absetzung für Abnutzung gemäß §§ 7 und 8 EStG 1988 unterliegen. Für Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich keine (kontinuierlich) abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind, sondern allenfalls gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 der Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung unterliegen, steht die Investitionszuwachsprämie hingegen nicht zu. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Michael Haberl, Steuerberater, 8962 Gröbming, Hauptstr. 65, vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen, vertreten durch HR Dr. Ernst Körner, vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für 2003 und vom betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung betreffend Investitionszuwachsprämie wird teilweise Folge gegeben. Die Investitionszuwachsprämie wird mit 12.027,13 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt 120.271,32 €.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 2003 gegründet wurde. Ihr Betriebsgegenstand ist der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmen (lt. Angabe auf dem amtlichen Fragenbogen Verf 15). Gesellschafter und handelsrechtliche Geschäftsführer der Bw sind GL, AP, JP und CS. Die Bw betreibt das Lokal "C." in I.
Für das Jahr 2003 beantragte die Bw Investitionszuwachsprämie für die in der folgenden Aufstellung angeführten Wirtschaftsgüter:
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Wirtschaftsgut | Anschaffungskosten in
€ |
Salettl | 109.000,00 |
Tonanlage für Salettl | 9.400,00 |
Baranlage für Salettl | 45.590,00 |
Tischlerarbeiten Cafe-Einrichtung | 19.582,00 |
Spiegel und Glasablagen | 3.390,00 |
Polsterungen | 4.539,22 |
Logoprojektor | 1.050,00 |
Bilder | 7.000,00 |
Anschaffungskosten gesamt | 199.551,22 |
Im März 2005 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer der Bw erklärungsgemäß mit 540,03 € fest (Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von -14.035,06 €). Weiters gewährte es der Bw die von ihr beantragte Investitionszuwachsprämie für 2003 im Betrag vom 19.955,12 €.
Im April 2005 führte das Finanzamt bei der Bw eine Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte dabei fest, dass die Investitionszuwachsprämie für das Salettl, die Tonanlage und die Baranlage sowie für die Bilder nicht zustehe und kürzte die Investitionszuwachsprämie um 17.099 €.
Das Salettl hat die Bw bei der Firma A-GmbH&CoKG anfertigen lassen. Gesellschafter-Geschäftsführer des Komplementärin A-GmbH ist AP.
Die im Berufungsverfahren dem Finanzamt mit Schreiben vom 18. April vorgelegte Rechnung vom weist einen Rechnungsbetrag von 109.000 € "netto" (keine Umsatzsteuer ausgewiesen) aus (Umsatzsteuer erst im Jahr 1993 nachverrechnet).
Bei dem Salettl handelt es sich nach der Baubeschreibung um ein Wirtschaftsgut mit folgender Bauweise:
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Grundfläche: | 12 Eck, 12,2 m / 12,6 m |
Bodenkonstruktion: | Stahlrohrprofilkonstruktion in sich verschraubt,
gerichtet zum Verschrauben auf befestigten Untergrund in Form eines
Fundamentes. Bodenaufbau mit Estrich und Bodenfliesen. |
Außenkonstruktion: | Module Stahlbaukonstruktion, in sich verschraubt, laut
statischen Berechnungen. Kunststoffelemente- Türelemente mit
Eisenkern. Isoliersicherheitsverglasung mit Schallschutzfunktion dB
42 |
Dachkonstruktion/ Dachaufbau: | Module Stahlbaukonstruktion lt.
Statik 16 mm 3-Schicht Holzplatte Dampfsperre 100 mm
Mineralwolle 19 mm Spanplatte 0,8 mm verz. Blechdach |
Tür- und Fensterverglasungen | Isoliersicherheitsverglasung ESG
4/16/4 Schallschutzglas |
Dacheindeckungen: | verz. lackiertes Blechdach teilweise
Isoliersicherheitsglas mit Schallschutzfunktion |
Entlüftung: |
über elektr. Lüfter im Turm =
Standardentlüftung |
Beheizung: | Fußbodenheizung |
Die Tonanlage hat die Bw von der "Firma" TM in A erworben. Auf der Rechnung vom ist vermerkt:
Bauseits zu erledigen: Kabelverlegung, Stromzuleitung, Transport und Verzollung nach Kroatien, Übergabeort ist Firma-P in J.
Die Baranlage hat die Bw von der F-GmbH&CoKG erworben. Auf der Rechnung vom ist vermerkt:
Projekt: Baranlage Salett´l in U/HR.
Die von der Bw erworbenen dreizehn Bilder stammen nach den vorgelegten Unterlagen von AM aus M. Rechnungsausstellerin ist IH ("am") aus M.
Das Finanzamt versagte der Bw die Investitionszuwachsprämie für das Salettl, die Tonanlage und die Baranlage im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt der Außenprüfung nicht als Anlagevermögen in einer inländischen Betriebsstätte verwendet würden. Nach Auskunft des Geschäftsführers der Bw hätten sie an die F-d.o.o.. (eine kroatische Tochtergesellschaft der Bw) vermietet und in einem Gastronomiebetrieb in U, Kroatien, verwendet werden sollen. Auf Grund einer fehlenden Bewilligung sei davon Abstand genommen worden. Nun lagerten diese Wirtschaftsgüter beim Hersteller. Für das Salettl sei darüber hinaus keine Investitionszuwachsprämie zu gewähren, weil es sich dabei um ein Gebäude handle. Für die Bilder sei die Investitionszuwachsprämie und die Absetzung für Abnutzung im Betrag von 438 € zu versagen, weil es sich dabei um nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handle (Tz 2 und 3 des BP-Berichts).
Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Investitionszuwachsprämie mit 2.856 € (Abgabennachforderung 17.099 €) fest. Mit im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer (unter Zugrundelegung der um die Afa erhöhten Einkünfte im Betrag von -13.597,06 €) in gleicher Höhe wie bisher fest (keine Abgabennachforderung).
Die Bw wendet sich durch ihren steuerlichen Vertreter mit Berufungsschreiben vom gegen die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie und mit Berufungsschreiben vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid und begehrt die Gewährung der Investitionszuwachsprämie im beantragten Ausmaß (in eventu für Anschaffungskosten im Betrag von 38.200 € für Bar, Bestuhlung, Tische, Barhocker, Bartische, Beleuchtung, Reling und Dekoration) sowie die Gewährung der Absetzung für Abnutzung im geltend gemachten Ausmaß. Zur Begründung führt der steuerliche Vertreter im Wesentlichen aus, bei dem Salettl handle es sich um eine mobile Einrichtung, weil es jederzeit demontiert und an einen anderen Ort verlegt werden könne. Auch wenn einige Gebäudemerkmale zuträfen, so handle es sich dabei dennoch um kein Gebäude. Außerdem seien laut beiliegender Bestätigung des Herstellers im Gesamtkaufpreis auch Kostenanteile für Bar, Bestuhlung, Tische, Barhocker, Bartische, Beleuchtung, Reling und Dekoration mit einem Gesamtbetrag von 38.200 € enthalten. Zumindest diese Wirtschaftsgüter seien nicht von der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen. Was die Voraussetzung der Verwendung in einer inländischen Betriebsstätte beträfe, so sei zu bemerken, dass das Salettl an verschiedenen Orten eingesetzt werden könne. Bei der ursprünglich geplanten Vermietung an die kroatische Tochtergesellschaft wäre die Investitionszuwachsprämie nicht zu gewähren gewesen. Diese Vermietung sei aber nicht zustande gekommen, weil von dieser nicht einmal ein passendes Grundstück habe beschafft werden können. Das Salettl werde daher voraussichtlich noch heuer entweder in Sölden oder in Obergurgl aufgestellt werden. Außerdem bestimme § 108e Abs. 3 Z. 1 EStG 1988, dass in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen seien, wenn sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstiger Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre erstrecke. In das Jahr 2003 fielen die beantragten Anschaffungskosten. Im Jahr 2005 würden weitere Anschaffungskosten anfallen, die nicht prämienbegünstigt seien. Nicht prämienbegünstigt seien Wirtschaftsgüter, die in einer ausländischen Betriebsstätte eingesetzt würden. Bei den dreizehn Bildern handle es sich um Dekorationsgegenstände, deren Wert durch die Benutzung bzw. den Zeitablauf allmählich aufgezehrt würde. Sie seien farblich mit der Einrichtung des Lokals abgestimmt und würden durch die bei starker Kundenfrequenz übliche Rauch- und Feuchtigkeitseinwirkung im Lauf der Zeit wertlos und unbrauchbar.
Das Finanzamt wies die beiden Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet ab.
Mit den Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom beantragte die Bw die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im November 2005 zur Entscheidung vor.
Die darauf folgenden Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates haben ergeben:
Zum Salettl: Dieses wird seit Februar 2006 in O zum Betrieb eines Gastgewerbes verwendet. Es handelt sich dabei um ein zweistöckiges "Gebäude" aus Aluminium und Glas mit angrenzender Sonnenterrasse (etwa 50 m2). Im Erdgeschoss befindet sich die Ausschank mit fünf Stehtischen und eine große Eckbank mit zwei Tischen sowie etwa 25 Barhockern. Weiters ist dort ein kleiner Raum mit Kochgelegenheit und Kühlraum sowie Abspüle untergebracht. Der Barbereich mit Ausschank befindet sich in der Raummitte (Theke mit Zapfanlage, Abwäsche, Spülmaschine, Kaffeeautomat, Kühlschrank, Schubladen mit verschiedenen Gläsern, Schaltanlage und integrierter Tonanlage). Der hintere Teil des "Gebäudes" ist auf Holzpfählen abgestützt. Der vordere Teil des "Gebäudes" steht auf einem ehemaligen Parkplatz. Auf der Sonnenterrasse sind Biertische und Bierbänke aufgestellt (etwa 40 Sitzplätze). Die Sonnenterrasse ist im hinteren Bereich ebenfalls auf Holzpfählen abgestützt und im vorderen Bereich auf dem Parkplatz aufgelegt.
Zur Tonanlage: Die Tonanlage befindet sich im Salettl. Nicht vorhanden sind - entgegen der Rechnung - ein HiFi-Verstärker, zwei Lautsprecherboxen, ein Löwe 100Hz Farb-TV-Gerät samt digitaler SAT-Anlage und ein DVD-Player. Weiters findet ein anderes als das in der Rechnung angegebene Mischpult Verwendung. Die genannten Geräte befinden sich nach dem Ergebnis abgabenbehördlicher Ermittlungen auch nicht im Lokal "C." in I.
Sämtliche Ermittlungsergebnisse wurden der Bw und dem Finanzamt mit Vorhaltsschreiben vom zur Kenntnis gebracht.
Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom zum Salettl Stellung und führt dazu im Wesentlichen aus, dass das Bodenfundament aus Estrich und Fliesen mit integrierter Bodenheizung bestehe. Darin sei die Verschraubung angebracht. Es werde auf die Berufungsentscheidung des unabhängige Finanzsenates vom , RV/0129-K/05, hingewiesen, worin die Abbautechnik zentrale Bedeutung für die Frage der Gebäudeeigenschaft habe. Im Berufungsfall sei die Verbindung mit dem Untergrund noch viel aufwändiger als nach dem Sachverhalt der genannten Berufungsentscheidung. Das Salettl sei daher als Gebäude zu beurteilen.
Dieses Schreiben wurde der Bw zur Kenntnisnahme gebracht. Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom bringt die Bw zu den Bildern ergänzend vor, dass es sich dabei um Dekorationsgegenstände, deren Wert durch die Benutzung und den Zeitablauf allmählich aufgezehrt werde, handle. Sie seien farblich mit der Einrichtung des Lokals abgestimmt und würden durch die in einem Lokal mit starker Kundenfrequenz übliche Rauch- und Feuchtigkeitseinwirkung im Laufe der Zeit wertlos und unbrauchbar. Es handle sich daher um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Auf den übermittelten Fotografien seien bereits jetzt Beschädigungen der Bilder erkennbar. Zum Salettl wird ergänzend ausgeführt, im Anbot der Firma-P vom werde unter Pos. 1 ausgeführt: "Stahlbodenkonstruktion gerichtet zum Verschrauben auf bauseitiges Fundament bzw. zum Stellen auf bauseits vorbereiteten, befestigten Untergrund mit Frostkoffer." Am Ende des Angebots werde ausgeführt: "(...) Turmsalettl ist durch seine Modulbauweise leicht auf- und abbaubar und somit auch kein fixes Bauwerk und lässt sich jedoch jederzeit verändern oder ausbauen." Da zur Aufstellung sogar ein befestigter Untergrund mit Frostkoffer ausreiche, könne das Salettl als mobile Einrichtung, die nach der Verkehrsauffassung nicht als Gebäude angesehen werde, betrachtet werden. Das bei einer Aufstellung in einer exponierten Hochgebirgslage wie O ein das Entfernen erschwerendes Bodenfundament aus Estrich und Fliesen mit integrierter Bodenheizung verwendet werde, habe für die allgemeine Beurteilung der Beweglichkeit keine Bedeutung. Zu der vom Finanzamt zitierten Berufungsentscheidung des unabhängige Finanzsenat könne keine Stellung genommen werden, weil sie in der Findok noch nicht veröffentlicht sei. Im Übrigen seien bei dem von der Firma-P gelieferten Salettl Wirtschaftsgüter (Pos. 4, 5, 6, 9, 10 und 11 des genannten Angebotes) enthalten, die nicht als Gebäudebestandteile anzusehen seien. Zur Baranlage und zur Tonanlage wird ausgeführt, dass es sich dabei eindeutig um ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die nicht als Gebäudebestandteile anzusehen seien, handle.
Dieses Schreiben wurde dem Finanzamt am zur Kenntnis gebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Körperschaftsteuer
Wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, sind Bilder (Gemälde) bzw. Kunstwerke im Allgemeinen grundsätzlich keine (kontinuierlich) abnutzbaren Wirtschaftsgüter (vgl. ; ). (Abrupten) Wertminderungen ist durch Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen (vgl. ).
Das Begehren der Bw, die Aufwendungen für die Anschaffung der Bilder gemäß § 7 EStG 1988 abzuschreiben, war daher schon deshalb als unbegründet abzuweisen.
Dass die von der Bw behaupteten Beschädigungen der Bilder eine Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 rechtfertigen würden, wurde von ihr weder vorgebracht noch hat sie eine solche Absetzung für Abnutzung beantragt.
2. Investitionszuwachsprämie
Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Bw in verschiedenen Stadien des Abgabenverfahrens ein- und dieselben Rechnungen der A-GmbH&CoKG über die Lieferung des Salettls mit unterschiedlichem Inhalt vorgelegt hat. Betroffen sind die Rechnung mit der Nummer 798/03 vom (Verrechnung von 109.000 € netto) und die Rechnung mit der Nummer 129/2005 vom (Nachverrechnung der Umsatzsteuer). So enthält die dem Finanzamt mit Schreiben vom vorgelegte Rechnung mit der Nummer 798/03 vom die Bezeichnung "Vorausrechnung", wohingegen "dieselbe" dem unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom vorgelegte Rechnung lediglich als "Rechnung" bezeichnet wird. Die dem Finanzamt mit Schreiben vom vorgelegte Rechnung mit der Nummer 129/2005 vom (Nachverrechnung der Umsatzsteuer) enthält den Zusatz "abzügl. Teilzahlung v. laut Rechnung Nr. 798/03 - 109.000,--". In "derselben" dem Finanzamt bereits vorher mit Schreiben vom vorgelegten Rechnung fehlt dieser Zusatz. Somit wurden diese Rechnungen mehrfach ausgestellt.
Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen ua. Gebäude und Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
Zum Salettl: Unstrittig ist zum gegenwärtigen Stand des Berufungsverfahrens, dass das Salettl ein ungebrauchtes körperliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens der Bw ist und von ihr in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient.
Strittig ist, ob die Investitionszuwachsprämie deshalb zu versagen ist, weil es sich beim Salettl um ein Gebäude handelt (so das Finanzamt).
Zur Frage der Gebäudeeigenschaft von Bauwerken hat der unabhängige Finanzsenat bereits in seinen Glashäuser betreffenden Berufungsentscheidungen vom , RV/0129-K/05, und vom , RV/0186-L/04, entschieden. Demnach gilt als Gebäude ein Bauwerk, das
durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
den Eintritt von Menschen gestattet,
mit dem Boden fest verbunden und
von einiger Beständigkeit ist ().
Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder unbeweglich anzusehen ist, wird nicht nach bewertungsgesetzlichen oder zivilrechtlichen Grundsätzen getroffen, sondern ausschließlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung, die sich in der für das Steuerrecht geltenden typischen Betrachtungsweise manifestiert (Grabner, ÖStZ 1983, 143 mit Hinweis auf ).
Dass das Salettl durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und den Eintritt von Menschen gestattet, ist schon auf Grund seiner Nutzung unzweifelhaft.
Soweit die Bw unter Hinweis auf das Anbot der Firma-P vom die feste Verbindung des Salettls mit dem Boden bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass zwar der vordere Teil nur auf "bauseits vorbereiteten, befestigten Untergrund mit Frostkoffer" gestellt wird, der hintere Teil jedoch auf Holzpfählen mit Betonfundamenten (Punktfundamenten) gestützt ist.
Von der Beständigkeit eines Bauwerkes ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung umso mehr auszugehen, je höher der finanzielle, technische und zeitliche Aufwand seiner Versetzung ist. Die Bauweise des Salettls mit Sonnenterrasse und seine Einrichtung ist so aufwändig gestaltet, dass seine Beständigkeit nicht bezweifelt werden kann. Die Beständigkeit eines Bauwerkes ist auch bei leichter Bauweise zu bejahen (vgl. nochmals ).
Im Übrigen kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 580/62, entschieden hat, nicht auf die technische Unbeweglichkeit des Bauwerkes an, sondern ganz entscheidend auch auf das Vorliegen der typischen Gebäudeform. Da es sich beim Salettl um ein zweistöckiges Bauwerk mit Sonnenterrasse handelt, welches dem Betrieb eines Gastgewerbes dient, kann es gar nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei geradezu typisch um ein Gebäude handelt.
Die Bw bringt "in eventu" vor, dass es sich bei den im Anbot der Firma-P vom ausgewiesenen Pos. 4, 5, 6, 9, 10 und 11 um Wirtschaftsgüter handelt, die nicht als Gebäudebestandteile anzusehen seien, und beantragt dafür unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 38.200 € eine Investitionszuwachsprämie.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende "Wirtschaftsgüter":
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Pos. 4: Eingearbeitete Beleuchtungsschiene mit 6
Stück abgehängten Tellerleuchten - laut Muster und Detail,
komplett verkabelt und installiert. Im Außenmodul über den
Tischen eingearbeitete Deckenspots |
Pos. 5: An den Salettlaußensäulen
innen 6 Stück geschm. Fackelleuchten über den Eckstehtischen
aufgearbeitet - laut Muster und Detail. |
Pos. 6: Auf Dachelement 3 Stück aufgesetzte
Blechschilder - laut Muster und Detail, mit logo. |
Pos. 9: Barkonstruktion - bestehend aus
Profilstahlrahmen in Modulbauweise mit aufgearbeiteter
Barfront. Bestehend aus Holzfüllungselementen laut Muster
- inkl. Nirostastreifen und dazugehöriger Farbtechnik sowie
aufgearbeitete Nirosockel, geschm. Konsolen und gebürsteten
Nirosta-Fußstangen. Barkonstruktion von uns wie beschrieben
komplett geliefert laut Plan und Detail. Barkonstruktion gerichtet
für bauseitige Barausstattung sowie dazugehörender
Lümmelbordfläche und Arbeitsfläche der Bar. |
Pos. 10: 4 Stück Eckstehtischgestelle im
Salettl - laut Muster und Detail, mit Fußstangen in geschm.
Ausführung, mit Holztischplatten. Eisenteile feuerverzinkt,
lackiert. |
Pos. 11: 31 Stück Barhockergestelle im
Salettl - laut Muster und Detail, mit Fußstangen in geschm.
Ausführung mit aufgesetzten, gebürsteten
Holzsitzplatten. Einsenteile feuerverzinkt, lackiert. |
Wie der unabhängige Finanzsenat in der bereits zitierten Berufungsentscheidung vom , RV/0186-L/04, ausgeführt hat, ist ein Wirtschaftsgut als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen, wenn es mit einem Gebäude derart verbunden ist, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (; ). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher jedenfalls keine Gebäude ().
Das Finanzamt hat sich weder dem Grund noch der Höhe nach gegen dieses Eventualbegehren der Bw ausgesprochen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den genannten "Wirtschaftsgütern" tatsächlich um selbständige Wirtschaftsgüter (und nicht bloß um Bestandteile des Salettls) handelt. Der Bw hat dafür somit Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie.
Der Berufung war somit diesbezüglich teilweise Folge zu geben.
Zur Baranlage: Das Finanzamt hat sich auch nach Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse weder dem Grund noch der Höhe nach gegen das Begehren der Bw ausgesprochen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den genannten "Wirtschaftsgütern" tatsächlich um selbständige Wirtschaftsgüter (und nicht bloß um Bestandteile des Salettls) handelt. Der Bw hat dafür somit Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie.
Der Berufung war somit diesbezüglich Folge zu geben.
Zur Tonanlage: Das Finanzamt hat sich auch nach Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse weder dem Grund noch der Höhe nach gegen das Begehren der Bw ausgesprochen.
Der unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den genannten "Wirtschaftsgütern" tatsächlich um selbständige Wirtschaftsgüter (und nicht bloß um Bestandteile des Salettls) handelt. Der Bw hat dafür somit Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie.
Zu verneinen ist der Anspruch auf Investitionszuwachsprämie jedoch für die - entgegen der Rechnung (die Bw hat sich dazu nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse verschwiegen) - in den beiden Betrieben der Bw nicht vorhandenen Geräte (HiFi-Verstärker, zwei Lautsprecherboxen, ein Löwe 100Hz Farb-TV-Gerät samt digitaler SAT-Anlage und ein DVD-Player).
Der Berufung war somit diesbezüglich teilweise Folge zu geben.
Zu den Bildern: Strittig ist, ob die Investitionszuwachsprämie deshalb zu versagen ist, weil es sich bei den Bildern um kein "Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens" handelt (so das Finanzamt).
Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988).
Wie bereits unter Punkt 1 (Körperschaftsteuer) ausgeführt, sind Bilder (Gemälde) bzw. Kunstwerke im Allgemeinen grundsätzlich keine (kontinuierlich) abnutzbaren Wirtschaftsgüter (vgl. ; ). (Abrupten) Wertminderungen ist durch Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen (vgl. ).
§ 108e Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 ist der Sinn beizulegen, dass eine Investitionszuwachsprämie nur für solche Wirtschaftsgüter zusteht, deren Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der kontinuierlichen Absetzung für Abnutzung gemäß §§ 7 und 8 EStG 1988 unterliegen. Für Wirtschaftsgüter die grundsätzlich keine (kontinuierlich) abnutzbaren Wirtschaftsgüter sind, sondern allenfalls gemäß § 8 Abs. 4 EStG 1988 der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung unterliegen, steht die Investitionszuwachsprämie hingegen nicht zu.
Die Berufung war somit diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Graz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Investitionszuwachsprämie Gebäude Bauwerk Bild Bilder Gemälde Afa Absetzung für Abnutzung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at