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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 02.03.2012, RV/0576-K/11

Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z und die weiteren Mitglieder HR Mag. P, HH und Mag. JB im Beisein der Schriftführerin MZ über die Berufung des persönlich anwesenden Dr. OO, T., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , vertreten durch HR Dr. WK und ADir. He.H. betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 der Bundesabgabenordnung nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 71 und 72 AVG. In dem Schreiben bezog er sich auf den im vorgelagerten Verfahren ergangenen Abweisungsbescheid (Abweisung eines Wertfortschreibungsantrages zum ) und sprach sich gegen die mit wirksam gewordenen Bodenschätzungsergebnisse aus. Es lägen umfangreiche Verfahrensmängel bei der Ermittlung der natürlichen Ertragsbedingungen vor und deshalb hätten die Ergebnisse der Bodenschätzung bis heute keine wirkliche Rechtskraft erlangt. Er sei in keiner Weise über die Durchführung der Bodenschätzung und deren Ergebnisse sowie die Möglichkeit dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen informiert worden. Er hätte damals alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Es treffe ihn im Zusammenhang mit der Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse kein Verschulden; er habe dadurch rechtliche als auch wirtschaftliche Nachteile erlitten, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet und zu bewilligen sei.

Der Unabhängige Finanzsenat hob mit Berufungsentscheidung (RV/0070-K/11) vom den die Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid des Finanzamtes vom auf, da das Finanzamt über eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Wertfortschreibung des Einheitswertes ab absprach. Aus dem Parteivorbringen und der mündlichen Verhandlung ergab sich aber eindeutig, dass der Bw. auf die "Aufrollung des Bodenschätzungsverfahrens bzw. des damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahrens" abzielte.

Am 5. September 2011wies das Finanzamt den Antrag vom zurück. Nach Darlegung der Vorbringen des Bw., der chronologischen Darstellung des bisherigen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen, gelangte das Finanzamt zur Ansicht, dass dem Bw. spätestens mit dem am ergangenen Feststellungsbescheid zum (Anm.: in der Begründung wurde darauf verwiesen, dass durch die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen festgestellt wurde) die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist, dass in der KG T ein Bodenschätzungsverfahren stattgefunden habe und dass die Ergebnisse der Bodenschätzung in den Feststellungsbescheid ab eingeflossen seien. Ergänzend führte das Finanzamt aus, dass laut der Niederschrift vom der Bw. vom Bodenschätzungsorgan anlässlich eines Lokalaugenscheins in Einheitswertangelegenheiten informiert wurde. Schließlich führte das Finanzamt aus, dass ausgehend vom , der Kenntnisnahme des Feststellungsbescheides , die Frist von drei Monaten, wie auch die im § 309 BAO vorgesehene Frist von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung (), verstrichen war. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht innerhalb der gesetzlich möglichen Frist eingebracht. Aus diesem Grunde war der Antrag zurückzuweisen.

In einem ebenfalls mit datierten Schreiben brachte das Finanzamt dem Bw. die Bestimmung des § 112a BAO (mutwillige Inanspruchnahme einer Behörde) zur Kenntnis.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2011berief der Bw. gegen den Zurückweisungsbescheid und stellte den Antrag auf Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Zunächst wendete sich der Bw. gegen die nach § 112a BAO erfolgte Mitteilung durch das Finanzamt und begründete in der Folge die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid folgendermaßen:

"Nachdem ich durch den Feststellungsbescheid zum vom von einer durchgeführten Bodenschätzung erfahren habe, habe ich sehr wohl umgehend alles mir Mögliche zur Durchsetzung und Geltendmachung meiner Rechte unternommen, weshalb ich den Amtssachverständigen, Herrn J., im Finanzamt persönlich aufgesucht habe und mit ihm ausführlich über die tatsächlichen Gegebenheiten gesprochen habe, wobei es ausschließlich um die extrem überhöhte Bewertung um 315 % der landwirtschaftlichen Flächen gegangen ist, die ich als Irrtum des Finanzamtes auffasste. Denn es ist unmöglich und unvorstellbar, dass auf einer naturbelassenen Fläche von einer Bodenschätzung (Feststellungsbescheid ab vom ) bis zur nächsten (Feststellungsbescheid zum vom ) eine solche Steigerung der natürlichen nachhaltigen Ertragsbedingungen eintritt, dass statt bisher 1.000 kg Heu nun 3.150 kg Heu produziert werden können, was die Steigerung der Bodenklimazahl von 5,4 auf 17 entspricht, und dies trotz objektiv nachweisbarer Verschlechterung der natürlichen Ertragsbedingungen. Das müsste doch jeder Mensch einsehen. Bei der Parzelle 1 wurde die Ertragsmesszahl sogar um 580 % erhöht, was entsprechend dem obigen Vergleich einer Steigerung der Heuernte von 1.000 kg auf 5.800 kg entspricht. Bereits damals ist es mir dem Wesen nach inhaltlich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegangen, einen anderen Grund zur persönlichen Vorsprache bei Herrn J. hat es nicht gegeben. Das beweist erstens die Tatsache, dass es sonst keine Änderung gegenüber dem Vorbescheid vom gegeben hat und zweitens dass mit der Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse unter Hinweis auf die Bestimmung des § 252 BAO zurückgewiesen worden sind. Eine Bekämpfung bzw. Herabsetzung der absurden Ergebnisse der Bodenschätzung wurde von Herrn J. trotz des Einwandes der tatsächlichen Verschlechterung der natürlichen Ertragsbedingungen von vorn herein mit dem Hinweis auf die versäumte Frist absolut völlig ausgeschlossen. Als unvertretener und völlig rechtsunkundiger Laie wäre ich von Herrn J. korrekt auch über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzuklären gewesen bzw. wäre die Behörde von sich aus verpflichtet gewesen von sich aus einzuschreiten, wenn sie von derart absurden Ungereimtheiten bzw. Unstimmigkeiten erfahren hat, eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen und wahrheitsgemäße Korrekturen entsprechend den tatsächlichen natürlichen nachhaltigen Ertragsbedingungen durchzuführen. Durch diese Dienstpflichtverletzung des Beamten, die einen schweren Verfahrensmangel darstellt, wurde ich in meinem natürlichen inneren Rechtsempfinden massiv verletzt. Stattdessen wurde ich von Herrn J. an das Vermessungsamt verwiesen, dem ich nachgekommen bin. Mit einem zuständigen Beamten des Vermessungsamtes wurde ein Lokalaugenschein vereinbart bei dem verschiedene Änderungen dokumentiert worden sind, die ich dann an Herrn J. weitergeleitet habe und die in der Berufungsvorentscheidung vom zu einer unwesentlichen Herabsetzung der Bodenklimazahl von 17 auf 16,7 geführt haben. Das Entscheidende jedoch, das absurde Ergebnis der Bodenschätzung herabzusetzen wurde - wie oben bereits erwähnt - mit der Begründung der Bestimmungen des § 252 BAO zurückgewiesen. Und wie bereits mehrfach klargestellt, wurden die landwirtschaftlichen Flächen nie besichtigt, sondern es ist Herr J. am lediglich auf die Hofstelle gefahren und hat mir allgemeine Informationen über den Gang der Bewertung mitgeteilt. Das diesbezügliche Protokoll hat sich mittlerweile auch in meinen Unterlagen gefunden.

Seither wird die irreale Bewertung besonders der landwirtschaftlichen aber auch der forstwirtschaftlichen Flächen bekämpft, am Antrag auf Neufestsetzung des Einheitswertes, am Berufung gegen den Bescheid vom , am Antrag auf Wertfortschreibung, am Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand auf Grund der Erkenntnisse aus der Berufungsentscheidung vom . Daraus ist ersichtlich, dass ab dem Zeitpunkt des Feststellungsbescheides vom die in § 309 BAO angegebene Frist von fünf Jahren nie überschritten worden ist. Insbesondere die Vorgangsweise des Finanzamtes bei der Bodenschätzung (siehe Antrag auf Nachschätzung vom und das laufende Verfahren) und alle anschließenden Verfahren weisen schwerste Verfahrensmängel auf, sind recht- und gesetzlos, sittenwidrig, menschenverachtend und mit demokratischen Rechten unvereinbar, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwingend gerechtfertigt ist. Ich beantrage daher neuerlich eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle mit dem gesamten unabhängigen Finanzsenat mit Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen, damit die natürliche nachhaltige Ertragsfähigkeit der vorhandenen Flächen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend korrekt überprüft und bewertet werden kann, weil dies vom Schreibtisch aus nicht möglich ist."

Im Schreiben vom gab der Unabhängige Finanzsenat dem Bw. die Absicht bekannt, das gegenständliche Verfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. 2010/15/2013 anhängigen Verfahrens auszusetzen.

Im Schriftsatz vom schrieb der Sohn des Bw., AO (nunmehriger Eigentümer der Liegenschaft) folgendes zurück:

"Wegen nachgewiesener zunehmender Existenzgefährdung kann einer Aussetzung des Verfahrens nicht zugestimmt werden. Der Antrag an das Finanzamt vom auf Aussetzung aller öffentlichen Zahlungsverpflichtungen, wiederholt am , wurde vom Finanzamt mit Zurückweisungsbescheid vom beantwortet, bzw. mit dem Bescheid vom in so geringem Ausmaß teilweise bewilligt, dass damit die ständig steigende Existenzgefährdung in keinster Weise beseitigt ist. Die Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid wurde mittlerweile vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt, die Berufung vom gegen den teilweisen Bewilligungsbescheid vom wurde beantragte dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Wegen der nachgewiesenen zunehmenden Existenzgefährdung besteht dringender Handlungsbedarf und ich beantrage daher diese Existenzgefährdung, die ja durch den vom Finanzamt festgestellten falschen überhöhten Einheitswert verursacht ist, unverzüglich zu beseitigen bzw. auszusetzen. Mit vorzüglicher Hochachtung ACO".

Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat fand am statt.

Die Referentin trug den Sachverhalt vor.

Die Amtsvertreter und der Bw. brachten keine Ergänzungen bzw. Anmerkungen vor. Sie verwiesen auf die in den schriftlichen Eingaben dargelegten Ausführungen.

Dem Bw. wurde ein vom Finanzamt vorgelegter Auszug einer Ablichtung des "Kärntner Bauer" vom ausgefolgt. Unter dem Artikel "Bodenschätzungsergebnisse liegen auf - Einsichtnahme in den Finanzämtern/Sprechtage", wurde redaktionell über die die Katastralgemeinden ST betreffenden Maßnahmen der Bodenschätzung, Aushang der Schätzungsergebnisse, Rechtsmittelfrist etc. berichtet. Der Bw. erklärt, dass er zu dieser Zeit noch als Primararzt im X tätig gewesen sei und dass ihm dieser Artikel damals nicht zur Kenntnis gelangt sei.

Nach eingehender Diskussion der Sach- und Rechtslage erklärt der Bw., dass er die Rechtslage zur Kenntnis nehme, jedoch diese Rechtslage für verfassungswidrig und menschenrechtswidrig halte. Aus diesen Gründen beantrage er die Stattgabe seiner Berufung.

Die Amtsvertreter halten fest, dass der gesetzlich vorgesehene Aushang nach § 11 Abs. 4 Bodenschätzungsgesetz ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Die Amtsvertreter beantragten die Abweisung der Berufung.

Der Senatsvorsitzende verkündete den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Der Senat hat erwogen:

Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des Akteninhaltes, des Abgabeninformationssystems, der Grundbuchsauszüge und der mündlichen Berufungsverhandlung vom als erwiesen:

- Im Jahre 1970 wurden die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen der KG T (somit auch die Streitliegenschaft) der Bodenschätzung unterzogen. Für die Streitliegenschaft wurde dabei eine Bodenklimazahl von 5,4 festgestellt.

- 1996 überprüften Organe der Bodenschätzung des Finanzamtes die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen u.a. der KG T erneut. Die Ergebnisse der Bodenschätzung wurden im Februar/März 2000 (bis ) zur allgemeinen Einsichtnahme in der Gemeinde bzw. in den Diensträumen des Finanzamtes aufgelegt. Die Berufungsfrist war vom 7. März bis .Die Wirksamkeit dieser Bodenschätzungsergebnisse war somit mit gegeben. Für die Streitliegenschaft betrug die Bodenklimazahl nunmehr 16,7. (Anm.: 1994 - 1997 erfolgte eine Überprüfung der Bundesmusterstücke, die am rechtsverbindlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde. Dabei flossen Technisierung, Mechanisierung, Auswertungen auf dem Gebiet des Pflanzenbaues udgl. in die Berechnungen ein und führten regelmäßig zu Verschiebungen der Ertragsverhältnisse bei den landwirtschaftlichen Kulturböden).

- Basierend auf den o.a. Ergebnissen erging am für die Streitliegenschaft ein Wertfortschreibungsbescheid ab dem (Einheitswert: € 2.979,59).

- Am 23. Oktober/ erhob der Bw. Berufung dagegen.

- Am erfolgte ein Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen.

- Am wurde die teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung (Wertfortschreibung ab , Einheitswert: € 2.834,24) erlassen. Diese erwuchs in Rechtskraft.

- Am beantragte der Bw. die Neufestsetzung des Einheitswertes (Stichtag ).

- Am erfolgte ein Lokalaugenschein des Amtssachverständigen des Finanzamtes.

- Am erging der Wertfortschreibungsbescheid ab dem (Einheitswert € 2.000,00).

- Am erhob der Bw. dagegen Berufung.

- Am erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung (Änderung der Betriebszahl bei gleichbleibendem Einheitswert von € 2.000,00).

- Am wurde vom Bw. ein Vorlageantrag eingebracht.

- Am wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung ab (RV/0016-K09). Der in der Berufungsvorentscheidung ermittelte Einheitswert zum (€ 2.000,00) wurde bestätigt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.

- Am beantragte der Bw. eine Wertfortschreibung zum .

- Am , RV/0043-K/10, wurde der Antrag auf Wertfortschreibung vom Unabhängigen Finanzsenat abgewiesen.

- Am erhob der Bw. gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

- Am beantragte der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

- Am wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Abweisung des Antrages auf Wertfortschreibung zum ab.

- Am erhob der Bw. dagegen Berufung.

- Am hob der Unabhängige Finanzsenat den Abweisungsbescheid vom auf.

In rechtlicher Hinsicht gilt folgendes:

Damit Erledigungen wirksam werden, ist bei schriftlichen Erledigungen eine der drei Formen der Bekanntgabe (Zustellung, öffentliche Bekanntmachung oder Auflegung von Listen nach § 11 BodenschätzungsG) erforderlich. Die Ergebnisse der Bodenschätzung, die zur Beschreibung der Bodenflächen vor allem nach Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit getroffen und in besonderen Kartenwerken niedergelegt sind, "sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO". Diese liegen beim zuständigen Finanzamt und zuständigen Gemeinde zur Einsicht auf. Mit Ablauf des letzten Tages der Einsichtsfrist (ein Monat) beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach der BAO. Durch die Qualifizierung der Beschreibung der Bodenschätzungsergebnisse als Feststellungsbescheide sind die mit Bescheiden dieser Art als Grundlagenbescheide verbundenen Folgen sichergestellt (Stoll Kommentar, Band 2, S1963).

In der KG T erfolgte 1996 die Überprüfung des landwirtschaftlichen Kulturbodens. Davor wurden die beruflichen Vertreter der Land- und Forstwirte und die Gemeinde verständigt. Es erfolgte die Bekanntgabe der Bodenschätzung öffentlich an der Amtstafel der Gemeinde und des Finanzamtes, wie dies auch aus dem Informationsblatt "Kärntner Bauer" ersichtlich war. Nach erfolgter Überprüfung der Bodenflächen wurden die Ergebnisse im Februar/März 2000 (bis ) zur Einsichtnahme in den Diensträumen des Finanzamtes und der betreffenden Gemeinde (SM) aufgelegt. Diese zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO. Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.

Gegen die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse kann binnen einen Monats vom letzten Tag der Einsichtnahme gerechnet ein Rechtsmittel (Berufung) eingebracht werden. Dafür gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 12 BoSchätzG 1970).

Gemäß § 308 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Abs. 1).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.

Fristrelevant ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar war ( 77/17/0191 "spätestens ab Erkennen der Fristversäumnis"). Besteht bei der Wiedereinsetzung das Hindernis in einem Irrtum, so beginnt die Frist mit dem Wegfall des Irrtums oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu laufen ().

Keine Wiedereinsetzungsgründe sind nach der Rechtsprechung mangelnde, deutsche Sprachkenntnis, Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme ().

Gemäß § 309 BAO ist nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

Ist ein Wiedereinsetzungsantrag verspätet, so ist er unabhängig davon zurückzuweisen, ob er inhaltlich dem § 309a Abs. 1 BAO voll entspricht oder nicht. Im Fall eines verspäteten Wiedereinsetzungsantrages findet kein Mängelbehebungsverfahren nach Abs. 2 dieser Bestimmung statt (vgl. BAO-Kommentar³, § 309a, Tz 10).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte ( Fasching, Lehrbuch ², Tz 579). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah ().

Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach der ständigen Judikatur des VwGH keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe (zB ; vom , 95/16/0311; vom , 97/12/0003; vom , 96/17/0415).

Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ist nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu beurteilen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die subjektive Beurteilung einer Rechtslage den Antragsteller nicht hindern kann, sich rechtzeitig über die in Betracht kommenden Wirkungen bei Rechtskundigen vorsorglich zu informieren (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, Seite 2984).

Im Berufungsfall hat der Bw. gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung, die vom 7. Februar - zur allgemeinen Einsichtnahme in der Gemeinde T und in den Diensträumen des Finanzamtes aufgelegt wurden, kein Rechtsmittel eingelegt. Die Ergebnisse der Bodenschätzung erwuchsen in Rechtskraft und wurden mit wirksam. Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse wurden den Vermessungsbehörden übermittelt. Diese hatten dann u.a. die Ertragsmesszahl nach § 14 BoSchätzG 1970 zu ermitteln. Auf Basis der Ergebnisse der Bodenschätzung erging der an den Bw. mit datierte Wertfortschreibungsbescheid ab .

Der erstinstanzliche Bescheid vom lautet auf Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Berufungsfrist für das Bodenschätzungsverfahren. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet eingebracht wurde. Für die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist daher Sache im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung und nicht die sachliche Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. z. B. ; ). Demnach hat sich der Unabhängige Finanzsenat auf die Beurteilung der Frage zu beschränken, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO eingebracht wurde oder nicht.

Im Wiedereinsetzungsantrag vom wurde als Hindernis für eine fristgerechte Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung die mangelnde Information über die Durchführung der Bodenschätzung vorgebracht. Wäre der Bw. seinerzeit entsprechend informiert worden, hätte er damals alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Es treffe ihn daher im Zusammenhang mit der Feststellung der Bodenschätzungsergebnisse keinerlei Verschulden. Er habe durch die Tragweite der Bodenschätzungsergebnisse erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile bis heute erlitten. Erfahren habe er von der durchgeführten Bodenschätzung durch den am datierten Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung zum ), woraufhin er alles unternommen habe, um seine Rechte geltend zu machen (persönliche Vorsprache beim Amtssachverständigen). Inhaltlich sei es ihm um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegangen.

Ohne auf die Eignung dieses Vorbringens als Wiedereinsetzungsgrund einzugehen, folgt hieraus, dass das der Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse entgegenstehende Hindernis mit der Zustellung des mit datierten Wertfortschreibungsbescheides ab , weggefallen ist. Das Nichtwissen um die Bodenschätzung bis Oktober 2003 war jenes Ereignis, das den Bw. an der rechtzeitigen Erhebung einer Berufung gegen die Bodenschätzungsergebnisse gehindert hatte. Da die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit dem Wegfall des Hindernisses in Lauf gesetzt wurde, war der auf das geschilderte Geschehen gestützte Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig, weil die Wiedereinsetzung nicht bis Jänner 2004 beantragt wurde. Der Bw. hat den Wiedereinsetzungsantrag erst mit eingebracht.

Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen ist die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, mit fünf Jahren ab Ende der versäumten Frist begrenzt (§ 309 BAO). Im Streitfall war das Ende der Berufungsfrist gegen die Bodenschätzungsergebnisse im April 2000. Somit war nach fünf Jahren - also im April 2005 - ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.

Wenn der Bw. einwendet, er habe - nachdem er durch den Wertfortschreibungsbescheid zum vom von der Bodenschätzung erfahren habe - alles (Vorsprachen etc. ) unternommen, um zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gelangen, kann daraus für die Berufung nichts gewonnen werden. Der Umstand, dass der Bw. eine Berufung gegen den Wertfortschreibungsbescheid zum eingebracht hat, wirkte sich nicht auf das vorgelagerte Bodenschätzungsverfahren aus (vgl. § 252 BAO).

§§ 11 ff des Bodenschätzungsgesetzes regelt detailliert, bis zu welchem Zeitpunkt eine Berufung gegen die Ergebnisse der Bodenschätzung einzubringen ist. Im Hinblick auf die grundlegenden Bedeutungen der Bodenschätzungsergebnisse hat der Gesetzgeber in solchen Fällen das Konstrukt der "gesonderten Feststellungen" gewählt. Das heißt es werden in einem Grundlagenbescheid Feststellungen getroffen, die ansonsten erst im Spruch eines (abgeleiteten) Bescheides zu treffen wären (Ritz, BAO-Kommentar, S 523). Es liegt somit ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden vor. Dadurch wird aber auch das Berufungsrecht (§ 252 BAO) eingeschränkt. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid eingebracht werden.

Soweit der Bw. die eingeschränkte Berufungsmöglichkeit bei abgeleiteten Bescheiden als verfassungs- und menschenrechtswidrig ansieht, kann daraus für die Berufung nichts gewonnen werden. Gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG hat die Behörde die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Beurteilung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit oder Menschenrechtswidrigkeit von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteten Bescheiden fällt nicht in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates, sondern gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes.

Dem Vorwurf des Bw., dass er als unvertretener und völlig rechtsunkundiger Laie über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzuklären gewesen wäre, ist Folgendes entgegenzuhalten: aus dem o.a. Sachverhalt ergibt sich, dass der Bw. über das übliche Ausmaß Informationen und Auskünfte durch die Behörde erlangt hat. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorlägen, ist eine Belehrung nur auf Verlangen einer Partei zu erteilen (Ritz, BAO-Kommentar, S 320, Tz 4). Es besteht für die Behörde keine Verpflichtung, Anleitungen dahin gehend zu erteilen, bei welchen Sachvorbringen eine für die Partei günstige Entscheidung zu erwarten wäre ().

Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen wäre, ist es ist überdies keineswegs erkennbar, dass das Finanzamt ein (auch nur geringfügiges) Verschulden an der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages getroffen hätte. Die Vorwürfe des Bw., es lägen schwere Dienstpflichtverletzungen sowie schwere Verfahrensmängel vor, sind als unbegründet zurückzuweisen.

Die Ansicht des Bw., dass es zwischen dem Feststellungsbescheid ab (vom ) und jenem ab zu einer Steigerung der Bodenklimazahl von 5,4 auf 17 gekommen sei, ist unrichtig. Wie ausgeführt, wurde die Bodenklimazahl von 5,4 im Jahr 1970 anlässlich dieser Bodenschätzung festgestellt. 26 Jahre später kam es - aufgrund der 1994 - 1996 vom Bundes- und Landesschätzungsbeirat überprüften und neu bewerteten Bundes- und Landesmusterstücke - zur Änderung der vom Bw. bekämpften Bodenklimazahl.

Soweit der Bw. einen Lokalaugenschein sowie die Beiziehung eines "unabhängigen Sachverständigen" beantragt, ist dies im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens (Beurteilung der Frage ist, ob der Wiedereinsetzungsantrag nach § 308 Abs. 3 BAO rechtzeitig erfolgt ist), mangels Relevanz abzuweisen.

Die im Schreiben vom getätigten Ausführungen sind für die gegenständliche Berufung irrelevant, da die Ausführungen von AO, dem Sohn des Bw., eingebracht worden sind. Im gegenständlichen Verfahren ist aber Dr. OO Berufungswerber.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Beilage: 1 Kopie der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 72 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 309a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

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