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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 20.09.2006, FSRV/0002-K/06

Finanzstrafverfahren, Einleitung, Abgabenhinterziehung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0002-K/06-RS1
Wenn ein Unternehmer Umsätze mit sich daraus ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen erzielt, aufgrund von Liquiditätsproblemen in Umsatzsteuervoranmeldungen jedoch diese Zahllasten mit "0" angibt bzw. Voranmeldungen überhaupt nicht einreicht, ist der Verdacht, er könne Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen haben, ausreichend begründet.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen Ing. B., V., F. Strasse 11, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S. vom , SN 061/2005/00139-001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenes Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Gegen Herrn Ing. B. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2004 die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. € 31.276,16 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt S. als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestand, der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 1 bis 12/2004 die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 54.411,17 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. lit. a FinStrG begangen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet hat, sodass die Abgabenbeträge im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung festgesetzt werden mussten. Aufgrund der rechtskräftigen Abgabenbescheide, der Prüfungsfeststellungen von Organen der Abgabenbehörde und der Aktenlage sei der Verdacht in objektiver Hinsicht begründet. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten anzulasten, dass er aufgrund seiner Unternehmertätigkeit genau darüber Bescheid wusste, dass Umsatzsteuerbeträge termingerecht der Abgabenbehörde zu melden und zu entrichten sind.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Er sei aus gesundheitlichen Gründen seit Feber 2004 nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe den Betrieb im August 2004 vorübergehend schließen müssen. Durch den finanziellen Engpass habe der Steuerberater keine Leistungen mehr für ihn erbracht. Er habe daher ab Jänner 2004 Umsatzsteuervoranmeldungen mit einer Zahllast von "0" eingereicht. Ab September 2004 habe er die Unterstützung eines gewerblichen Buchhalters erlangt und habe man danach berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Er selbst sei mit Mitarbeitern des Finanzamtes in Kontakt getreten und habe seine Situation und die Umstände näher erläutert. Er habe Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuer eingereicht und werde sich daher erst zeigen, ob und in welcher Höhe die Umsatzsteuer 2004 verkürzt worden sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).

Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten.

Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. Feber 2003, 2003/15/0010; ; 2002/15/0026; ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss hält.

Der Bf. betreibt ein technisches Büro und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bf. ist seit 1989 steuerlich erfasst. Im strafrechtlich relevanten Zeitraum hat der Bf. weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entsprechend entrichtet. In den Umsatzsteuervoranmeldungen wurde eine Zahllast iHv. "0" (Null) ausgewiesen. Das Finanzamt führte im Mai 2005 beim Bf. eine abgabenrechtliche Prüfung durch, in welcher die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung der Jahre 2003 und 2004 im Schätzungswege ermittelt werden mussten (vgl. Bericht des FA über das Ergebnis der Außenprüfung vom ). In der nachträglich eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung vom weist der Bf. die Zahllast für das Jahr 2004 iHv. € 31.276,16 aus.

In seiner Beschwerde wendet der Bf. ein, er habe aufgrund eines finanziellen Engpasses von seinem Steuerberater keine Leistungen mehr erhalten. Er habe daher seit Jänner 2004 Umsatzsteuervoranmeldungen mit einer Zahllast von € 0,-- eingereicht. Ab September habe er wieder auf einen Buchhalter zurückgreifen können.

In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Bf. im Jahr 2004 Vorauszahlungen in Höhe von € 31.276,16 nicht entsprechend seiner abgabenrechtlichen Pflicht entrichtet hat. Die Abgabenbescheide sind rechtskräftig. Es steht fest, dass der Bf. im Jahr 2004 die im Spruch genannten Zahllasten bzw. Vorauszahlungen nicht vollständig entrichtet hat. Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den Verdacht, der Bf. habe eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen durchaus begründen.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuern nicht entsprechend ermittelt und abgeführt hat. Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht ordnungsgemäß eingereicht und entsprechende Zahlungen nicht geleistet. Der Bf. ist seit 1989 selbständig unternehmerisch tätig. Es ist daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Erfahrung als Unternehmer genau darüber Bescheid weiß, dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen. Der Bf. wusste über seine abgabenrechtlichen Pflichten Bescheid, kam diesen jedoch nicht mehr nach, weil der Steuerberater aufgrund eines finanziellen Engpasses keine Leistungen mehr erbrachte.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. /13/0275, u.a.). Gerade das anschließende Untersuchungsverfahren dient dem Zweck, das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.

Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliege.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

Aus dem Umsatzsteuerakt ergibt sich, dass das Finanzamt die tatsächlichen Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln musste und schließlich die Umsatzsteuerbeträge im Zuge des Berufungsverfahrens verringert hat.

Die Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages war daher entsprechend der Bestimmung des § 161 Abs.1 FinStrG zu berücksichtigen und der Betrag entsprechend herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Einleitung
Abgabenhinterziehung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at