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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 22.03.2012, ZRV/0018-Z3K/12

Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Kürbissen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0018-Z3K/12-RS1
Kürbisse sind nicht unter die in § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG genannten "Beeren" zu zählen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Josef Gutl und Hofrat Dr. Wilhelm Pistotnig über die Beschwerde des AA, nunmehr Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zahl aa, betreffend Alkoholsteuer nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: bb, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Herstellung von Alkohol unter Abfindung (Abfindungsanmeldung) gemäß § 64 Abs. 2 Ziffer 3 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) sowie gemäß § 58 Abs. 1 AlkStG in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung) abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ein unvollständiger Antrag auf Herstellung von Alkohol unter Abfindung sei abzuweisen. In der am eingelangten Anmeldung seien zu den Punkten 4 und 5 keine Angaben gemacht worden. Als zu verarbeitender Stoff sei in der Anmeldung Kürbis angegeben worden. Die Bestimmung des § 58 AlkStG (in Verbindung mit § 2 VO-Abfindung) enthalte eine taxative Aufzählung der Stoffe, welche zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet werden dürften. Die Kürbisse seien darin nicht enthalten. In der Aufzählung nicht enthaltene Stoffe dürften nur in Verschlussbrennereien verarbeitet werden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Bf. brachte vor, mangels Angaben habe keine Alkoholmenge errechnet werden können. In Verschlussbrennereien dürfe nur eine Mindestmenge an Maische von 300 Liter verarbeitet werden. Die Verarbeitung von 80 Liter Kürbismaische sei als Experiment zu sehen, daher stelle die Abweisung des Antrages eine Diskriminierung innovativer Kleinstlandwirte dar. Die Kürbisse seien das größte Beerenobst, als solches werde die Kürbismaische zum Brennen angemeldet. Der Berufung wurde eine vollständig ausgefüllte Abfindungsanmeldung beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Zuordnung der Obststoffe zu den einzelnen Punkten der VO-Abfindung erfolge nicht nach deren botanischer Zugehörigkeit, sondern nach traditionellen beziehungsweise umgangssprachlichen Bezeichnungen. Dies ergebe sich auch aus der Zuordnung der Erdbeeren, Brombeeren und Himbeeren, die botanisch Sammelnüsschen bzw. Sammelsteinfrüchte seien, zu den sonstigen Beeren. Botanisch betrachtet dürften Erdbeeren im Rahmen der Abfindung nicht verarbeitet werden, Brombeeren und Himbeeren müssten als sonstiges Steinobst eingereiht werden. Die Kürbisse würden traditionell und umgangssprachlich zum krautartigen Sommer-Feldgemüse gehören. Ein solches dürfe im Rahmen der Abfindung nicht verarbeitet werden. Zum selben Ergebnis würden die Bestimmungen betreffend die Ackerflächenförderung führen. Für Kürbisse würde als krautartiges Sommer-Feldgemüse eine Förderung gewährt werden, für Obststoffe hingegen sei eine Förderung nicht vorgesehen.

Dagegen richtete sich die als Beschwerde zu wertende Berufung vom , in welcher auf die Vorbringen in der Berufung verwiesen wird. Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Beschwerde Folge gegeben. Dagegen erhob das Zollamt Graz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom , 2008/16/0168, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 55 Abs. 1 AlkStG werden bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat. Voraussetzung für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung ist somit unter anderem die Verarbeitung selbstgewonnener alkoholbildender Stoffe.

Gemäß § 58 Abs. 1 AlkStG sind selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe:


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"1.
Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
2.
wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
3.
(...)"

Im gegenständlichen Verfahren war im Wesentlichen die Frage strittig, ob der Begriff "Beeren" im Sinne des § 58 Abs. 1 Ziffer 1 AlkStG auch Kürbisse umfasst. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2008/1670168, Folgendes festgestellt (auszugsweise):

"Bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, haben die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Auslegung im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der (gemeinschaftsrechtlichen) Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ...).

Zum harmonisierten Verbrauchsteuersystem der EU zählt auch die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. (EG) L 316 (im Folgenden: Struktur-Richtlinie). Nach deren Art. 19 Abs. 1 erheben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol. Die Mitgliedstaaten legen nach Abs. 2 leg. cit. ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Struktur-Richtlinie kann den Mitgliedstaaten eingeräumt werden, ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für bestimmte althergebrachte regionale Erzeugnisse zu gewähren.

(...).

Nach Art. 22 Abs. 4 der Struktur-Richtlinie können die Mitgliedstaaten Regelungen vorsehen, wonach der Alkohol von kleinen Erzeugern - sofern diese selbst kein innergemeinschaftliches Geschäft tätigen - schon mit seiner Gewinnung außerhalb des Steuerlagerverfahrens in den freien Verkehr tritt und abschließend einer Pauschalbesteuerung unterworfen wird.

Von der Möglichkeit des Art. 22 Abs. 4 der Struktur-Richtlinie hat Österreich Gebrauch gemacht und in den §§ 55 ff AlkStG für bestimmte selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, diese Stoffe unter Abfindung, d. h. auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 59 f leg. cit.) unter Einhaltung bestimmter Bedingungen (z.B. Abfindungsanmeldung, Höchsterzeugungsmenge, Verkehrsbeschränkungen) Alkohol herzustellen und unter Anwendung von Durchschnittswerten die Alkoholsteuer zu berechnen (was im Ergebnis zu einer steuerlichen Belastung lediglich wie bei Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes führt).

Eine Auslegung der Bestimmungen über die Abfindungsbrennerei nach den §§ 55 ff AlkStG im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der Bestimmungen der Struktur-Richtlinie (insbesondere jener über die kleinen Brennereien) ergibt somit, dass sich diese steuerlich begünstigte Art der Alkoholherstellung auf die Erzeugung von althergebrachten regionalen Erzeugnissen beschränkt (vgl. den 16. Erwägungsgrund der Struktur-Richtlinie). Zu solchen in Österreich unter Abfindung hergestellten traditionellen regionalen Erzeugnissen zählen beispielsweise solche aus Zwetschken, Marillen, Himbeeren, aber auch Vogel- oder Wacholderbeeren. Hingegen gibt es keine Anzeichen dafür, dass es sich bei Alkohol aus Kürbissen um ein althergebrachtes regionales Erzeugnis handeln würde. Gegen eine solche Annahme spricht auch das Berufungsvorbringen der mitbeteiligten Partei, welche in diesem Zusammenhang von einem "Experiment (Innovationsgedanke)" spricht. (...).Daraus ergibt sich aber, dass Kürbis - ungeachtet seiner botanischen Einreihung - nicht unter die in § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG genannten "Beeren" zu zählen ist.

Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch folgender Umstand:

§ 2 der bereits genannten VO-Abfindung nennt bei der Aufzählung von alkoholbildenden Stoffen und Obstweinen sowie deren Ausbeuten "Wacholderbeeren, Vogelbeeren" (Z 7), "Hagebutten" (Z 8) und "Sonstige Beeren" (Z 9). Aus dieser Reihung und der Wortfolge "Sonstige Beeren" kann geschlossen werden, dass auch Wacholderbeeren und Vogelbeeren, die aber im botanischen Sinn als Zapfen und Apfelfrüchte gelten, vom Verordnungsgeber jedenfalls unter die "Beeren" gezählt werden. Da Zapfen nicht in der Auflistung des § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG zu finden sind, müsste man der VO-Abfindung einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellen, wollte man die in § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG verwendeten Begriffe nach deren botanischer Bedeutung verstehen. Bei Wacholderbrand handelt es sich aber zweifellos um ein althergebrachtes regionales Erzeugnis, das bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union unter Abfindung hergestellt wurde.

Schließlich erlaubt auch der Zweck des AlkStG, die Richtlinie 92/83/EWG des Rates umzusetzen, die ihrerseits in den Begriffsbestimmungen (für Ethylalkohol etwa in Art. 20) auf die KN-Codes verweist, einen Rückgriff auf die Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates).

Kürbisse fallen unter die Position 0709, werden nach Anm. 2 zu Position 0709 vom Begriff "Gemüse" umfasst und fallen nicht in das Kapitel 08 (genießbare Früchte und Nüsse), in welchem Beeren (z. B. Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Position 0810) genannt sind.

Daher sind Kürbisse auch deshalb nicht als Beeren iSd § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG anzusehen."

Da es sich bei den Kürbissen um keine Beeren im Sinne des § 58 Abs. 1 Ziffer 1 AlkStG und somit um keine selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe handelt, war der Antrag des Bf. auf Herstellung von Alkohol aus Kürbissen unter Abfindung abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte
Abfindung
Kürbis
Beeren
selbstgewonnener alkoholbildender Stoff
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at