Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.06.2009, RV/0194-L/06

Werbungskosten eines Gemeindepolitikers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der IB gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer für 2000 bis 2003 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 bis 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2000 bleibt unverändert.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für 2001 bis 2003 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
306.532,00 S
Einkommensteuer
62.274,00 S
anrechenbare Lohnsteuer
- 50.768,60 S
13.905, 00 S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer bisher laut angefochtenem Bescheid
1.010,52 € 951,00 €


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Einkommen
30.167,37 €
Einkommensteuer
8.269,93 €
anrechenbare Lohnsteuer
- 3.688,94 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer bisher laut angefochtenem Bescheid
4.580,99 € 4.520,93 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Einkommen
32.086,93 €
Einkommensteuer
9,159,32 €
anrechenbare Lohnsteuer
- 4.411,21 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer bisher laut angefochtenem Bescheid
4.748,11 € 4.688,05 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

(1) Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) war im berufungsgegenständlichen Zeitraum bis Oktober 2003 - wie auch schon in den Jahren zuvor - Gemeinderätin in einer oberösterreichischen Gemeinde. Sie erklärte die daraus bezogenen Einkünfte im gesamten Berufungszeitraum als solche aus nichtselbständiger Arbeit bzw. wurden seitens der Gemeinde entsprechende Lohnzettel an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt.

(2) Hinsichtlich der Tätigkeit als Gemeindemandatarin für das Jahr 1999 (sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988) machte sie ua. ein monatliches Ausgabenpauschale, Spenden und Reisekosten geltend. Es erfolgte zunächst eine antragsgemäße Veranlagung. Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob sie jedoch Berufung, in der sie die Steuerfreiheit ihrer Bezüge als Gemeinderätin unter Hinweis darauf, dass diese lediglich "Aufwandsentschädigungen" darstellten, begehrte.

(3) Diese Berufung wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) mit Berufungsentscheidung vom , GZ RV/0788-L/03, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde - nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren - der ursprünglich angefochtene Bescheid dahingehend zum Nachteil der Bw. abgeändert, als verschiedene ursprünglich anerkannte Werbungskosten iZm. ihrer politischen Tätigkeit keine Berücksichtigung mehr fanden. Im Einzelnen handelte es sich hiebei um pauschale Aufwendungen iHv. ATS 1.600 pro Monat (für welche nach sinngemäßer Darstellung der Bw. insbesondere Fahrtkosten, Telefonate und Faxe ursächlich waren), drei Spenden an die freiwillige Feuerwehr, für soziale Zwecke gewährte Spenden, eine Spende anlässlich eines Eisschützenturniers sowie zwei Geschenke an eine Führerin anlässlich einer Führung für eine Delegation des Gemeinderats sowie an einen Gemeinderat. Dieser Bescheid wurde seitens der Bw. nicht mit Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts bekämpft.

(4) Hinsichtlich des Jahres 1999 wurde seitens des Finanzamtes - offenbar irrtümlich - am eine Berufungsvorentscheidung mit denselben betragsmäßigen Abänderungen gegenüber dem Erstbescheid wie in der Berufungsentscheidung des UFS erlassen.

(5) Dagegen brachte die Bw. am einen als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem sie hinsichtlich der nicht anerkannten pauschalen Aufwendungen ausführte, dass es bei Ausgaben, die man als Fraktionsführer in einer Landgemeinde habe, nicht möglich sei, immer Belege zu sammeln. Sie habe dies auch nicht für notwendig erachtet, denn für eine Aufwandsentschädigung wäre ja keine Buchhaltung zu machen gewesen. Als Beispiele für Aufwendungen, die iZm. dem Pauschale stünden, führte die Bw. sinngemäß an: - Erwerb eines Blumenstraußes auf einem Bauernmarkt, um damit einer alten Frau zu gratulieren; - Erwerb von Tageszeitungen zwecks Verfassens von Leserbriefen; - Besuch eines Gasthauses bei der Tätigkeit als Laienrichter (diese Funktion bestehe auf Grund ihrer politischen Tätigkeit); - Gasthausbesuch nach einer Gemeinderats- oder Ausschusssitzung (etwa um "ein Seidel Bier" zu trinken).

(6) Das Finanzamt hob in der Folge die Berufungsvorentscheidung mit Bescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf, verwies darauf, dass diese aus EDV-technischen Gründen irrtümlich erlassen worden sei und wies das gegen die Berufungsvorentscheidung gerichtete Rechtsmittel vom mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. Gegen diese Bescheide brachte die Bw. am erneut ein Rechtsmittel ein, welches bislang vom Finanzamt weder erledigt noch dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wurde.

(7) Im Berufungszeitraum machte die Bw. iZm. ihrer Tätigkeit als Gemeinderätin ebenfalls wieder verschiedene Aufwendungen, wie etwa ein Pauschale, Spenden, Geschenke, etc., als Werbungskosten geltend. Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 erging zur Klärung der tatsächlichen Abzugsfähigkeit am ein Vorhalt der Amtspartei, der jedoch seitens der Bw. trotz ordnungsgemäßer Zustellung (Hinterlegung) nicht behoben wurde.

(8) Mit Vorhalt vom wurde die Bw. nochmalig ersucht, die Werbungskosten hinsichtlich des gesamten Berufungszeitraums "mit Rechungen, Zahlungsbelegen oder Bestätigungen nachzuweisen".

(9) In der Vorhaltsbeantwortung vom verwies die Bw. auf die Gründe warum sie persönlich von der Steuerfreiheit der Bezüge als Gemeinderätin ausgehe. Weiters gab sie an, dass sie Belege für ihre Ausgaben gesammelt habe. Sie ersuche jedoch die Erledigung der Steuererklärungen und die Beurteilung der dort beinhalteten Ausgaben für die Parteiarbeit auszusetzen.

(10) In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2003 vom wurden die Einkünfte als Gemeinderätin als sonstige Einkünfte iSd. § 29 EStG 1988 beurteilt. Weiters wurden unter Hinweis auf die das Jahr 1999 betreffende Entscheidung des UFS folgende - betragsmäßig angeführten - Aufwendungen nicht anerkannt:

Jahr 2000


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Datum
Art der Aufwendung
Betrag in ATS
Blumen M
109
Blumen M
180
Blumen M
189
FFW-Einwintern
1.000
Pauschale 12 X 1.700
20.400
Gesamt
22.878

Jahr 2001


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Datum
Art der Aufwendung
Betrag in ATS
Pokal Naturfreunde
339
Lebenshilfe
500
RFW
100
Blumen M , Gestecke, Kranz
3.369
Ennsmuseum K, Einladung
480
Pauschale 12 X 2000
24.000
Gesamt
28.788

Jahr 2002


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Monat
Art der Aufwendung
Betrag in Euro
März
Spende Lebenshilfe
35
August
D/Bier/FF
20
M , Pokale
39,89
G, Powerman
5
September
Lebenshilfe
50
Blumentopf Geburtstag
30
November
Rotes Kreuz
100
Dezember
Pokal Powerman
100
Pauschale 12 X 117
1.404
Gesamt
1.783,89

Jahr 2003


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Monat
Art der Aufwendung
Betrag in Euro
Jänner
FFW
15
August
Abschiedsgeschenk Bgmstr.
78
September
Kranz MR
90
Pauschale 10 X 117
1.170
Gesamt
1.353

(11) Zugleich wurden mit Bescheiden vom Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 2000 bis 2003 festgesetzt.

(12) Gegen die Einkommensteuerbescheide brachte die Bw. jeweils als "Einspruch" bezeichnete Schriftsätze mit jeweils folgenden Begründungen ein: Hinsichtlich der nicht anerkannten "Pauschalen" verwies sie hinsichtlich aller Jahre auf die Berufung vom betreffend das Jahr 1999. Weiters merkte sie an, dass sie dann, wenn sie eine Begründung dafür hätte, warum im Berufungszeitraum Spenden nicht anerkannt worden seien, ihre Gegenargumente vorbringen könnte. Da dies nicht möglich sei, beanspruche sie die Nichtanerkennung allgemein. Alle Spenden seien lediglich auf Grund ihrer Funktion im Gemeinderat erfolgt.

Jahr 2000 Warum eine Spende an die Freiwillige Feuerwehr nicht anerkannt würde, sei nicht begründet worden. Sie beeinspruche auch die Nichtanerkennung der Aufwendungen iZm. dem "Einwintern". Als Privatperson hätte sie sich das Leisten einer Spende von ATS 1.000 nicht leisten können. Sie sei hiezu eingeladen worden und bei dieser Feier mit Gulasch und Bier bewirtet worden, wofür im Gegenzug eine Spende erwartet worden sei.

Jahr 2001 Zum als Repräsentationsaufwendungen bezeichneten Betrag von ATS 3.369 fehle ihr wiederum eine Erklärung, warum dieser nicht anerkannt worden sei. Als Fraktionsobfrau hätte sie keine Repräsentationsaufwendungen, sie wüsste nicht, wo und wann sie hätte repräsentieren sollen. Wenn sie ihren Landesparteiobmann oder ihre Bezirksparteiobfrau in ihre Gemeinde gebeten hätte, dann nur zu dem Zweck um zu arbeiten und dann sei es selbstverständlich, die durch die Besuche entstandenen gelegentlichen Ausgaben zu bestreiten. Diese Ausgaben seien nur durch die politische Funktion entstanden.

Jahre 2002 und 2003 Zum als Repräsentationsaufwendungen bezeichneten Betrag von 130 Euro bzw. von 326,70 Euro fehle ihr eine Erklärung, warum dieser nicht anerkannt worden sei.

(13) Gegen die Bescheide, mit denen Anspruchszinsen vorgeschrieben wurden, erhob die Bw. ebenfalls Berufungen (gleichfalls als "Einspruch" bezeichnet), in denen sie ausführte, dass aus ihr nicht näher bekannten Gründen die Einkommensteuerbescheide im Berufungszeitraum nicht erlassen worden seien. Sie sei der Meinung, dass dann, wenn sie Steuererklärungen abgegeben habe, sie nicht in der Form "bestraft" werden könne, dass sie für eine nun doch einige Jahre andauernde Zeitspanne bis zur Bescheidausstellung Zinsen zahlen müsse.

(14) Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide als unbegründet abgewiesen und zur Begründung wörtlich "ausdrücklich auf die Berufungsentscheidung vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, Senat 8, vom betreffend Einkommensteuer 1999 verwiesen".

(15) Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden auch die Berufungen gegen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen als unbegründet abgewiesen und zur Begründung "auf die Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für 2000 bis 2003" verwiesen.

(16) Am stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufungen betreffend Einkommensteuer für 2000 bis 2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag), worin sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte: Es könne nicht sein, dass sie einen Eid auf die Verfassung und Landesgesetze ablege, die in Landesgesetzen für sie günstigen Passagen (Aufwandsentschädigung = kein steuerpflichtiges Einkommen) jedoch nicht zur Anwendung kämen. Als Grund für die Abweisung ihrer Berufungen die Entscheidung des heranzuziehen und die einzelnen Punkte nicht zu begründen, erscheine "mehr als dürftig". Es sei ua. kein Bezug darauf genommen worden, dass - ihr Einkommen aus der politischen Funktion auf eine Regelung der Oberösterreichischen Gemeindeordnung zurückgehe; - in der Oberösterreichischen Gemeindeordnung stehe, dass es sich bei diesem Bezug um eine "Aufwandsentschädigung" handle; - der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit durch eine Aufwandsentschädigung nicht berührt werde; - eine Rechtsanalyse mit detaillierten Angaben vorgelegt, auf die in keiner Weise Bezug genommen worden sei; - die Aufwandsentschädigungen unrichtig als Bezüge in Form von Jahreslohnzetteln gemeldet worden seien; - die beauftragte Steuerberatungskanzlei davon ausgegangen sei, dass laut Erlass Spenden ungeprüft anzuerkennen seien; - sie gebeten habe ihr zur Erledigung eines Vorhaltes Zeit zu geben, bis die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 endgültig erledigt sei; - sie einzelne Ausgaben für Spenden und Repräsentation begründet habe, ihr aber keine Erklärung gegeben worden sei, warum diese nicht anerkannt würden; - Aufwendungen mangels beruflicher Veranlassung nicht anerkannt worden seien, ein Ehrenamt aber niemals eine berufliche Veranlassung hervorrufen könne; - auf ihre sonstigen Argumente in keinster Weise eingegangen worden sei, - ihr beim Finanzamt gesagt worden sei, sie würde eine Vorladung zum UFS erhalten, was aber nicht geschehen sei; - auf viele anderen schriftlich vorgebrachten Argumente nicht eingegangen worden sei, wobei sie versucht habe zu erklären, wie die politische Tätigkeit von Kleinstfunktionären funktioniere und was man ausgeben müsse um erfolgreich zu sein.

(17) Mit Eingabe vom ergänzte die Bw. den Vorlageantrag dahingehend, dass sie in einem Zeitungsartikel gelesen habe, dass in einem Erlass des Finanzministeriums stehe, Spesen von Politikern "ungeprüft" anzuerkennen seien, aber an diesen Erlass nur Finanzämter, nicht aber der UFS gebunden seien und daher bei Berufungen auch Verböserungen möglich seien. Das heiße für sie, dass es dann, wenn sich das Finanzamt an diesen Erlass gehalten habe, es niemals zu Berufungen gekommen wäre. Sie frage sich, nach welchen Maßstäben gemessen werde und hoffe, dass dies nicht nach Parteizugehörigkeit geschehen sei.

(18) Mit Schriftsatz vom brachte die Bw. auch einen Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Festsetzung von Anspruchszinsen ein, in welchem sie darauf verwies, dass auf ihre Begründungen in den Berufungen in keinster Weise eingegangen worden sei. Sie sehe nicht ein, dass sie trotz fristgerecht eingebrachter Steuererklärungen Anspruchszinsen zu zahlen hätte, weil die Bescheide aus ihr nicht erklärlichen Gründen nicht ausgestellt worden seien.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1. Einkommensteuer

1.1 Sachverhalt

(18) Der Sachverhalt ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats insoweit unstrittig, als die Bw. im Berufungszeitraum wie auch schon in den Vorjahren als Gemeinderätin tätig war und daraus Sitzungsgelder bezogen hat, deren Steuerfreiheit sie begehrt. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hat sie - teils konkrete, teils pauschale - Aufwendungen geltend gemacht, die seitens des Finanzamtes nur teilweise Anerkennung fanden; insbesondere hat es pauschale Aufwendungen zur Gänze nicht anerkannt. Hinsichtlich der nicht anerkannten übrigen Aufwendungen wurden in den angefochtenen Bescheiden deren einzelnen Beträge, nicht jedoch die konkreten Bezeichnungen der Aufwendungen dargestellt. Diese Darstellung bemängelt die Bw. in der Berufung.

1.2 Steuerpflicht der Einkünfte als Gemeinderätin

(19) Die diesbezügliche Rechtsfrage war bereits Thema des Berufungsverfahrens betreffend Einkommensteuer für 1999. in der diesbezüglichen Berufungsentscheidung vom , GZ RV/0788-L/03, wurde seitens des UFS detailliert begründet, warum hinsichtlich dieser Einkünfte von einer Steuerpflicht auszugehen sei. Insoweit kann daher zur Begründung zunächst auf diese Entscheidung verwiesen werden. Die Bw. hat in den Berufungen (vgl. Pkt. 12) bzw. im Vorlageantrag (vgl. Pkt. 16) überdies keine neuen - rechtlich fundierten - Argumente gegen die rechtlichen Ausführungen in der angeführten Berufungsentscheidung des UFS vorgebracht. Insbesondere ist es für die Steuerpflicht ohne Relevanz, ob Einkünfte - so wie von der Bw. ins Treffen geführt - eine Aufwandsentschädigung darstellen bzw. als solche bezeichnet werden (vgl. insoweit auch den für die Bw. in den Jahren 2001, 2002 und 2003 zutreffenden Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988, welcher "Auslagenersätze" einer prinzipiellen Einkommensteuerpflicht zuordnet), zumal der Einkommensteuerpflicht ja nur eine Nettogröße, dh. zugeflossene Einnahmen abzüglich verausgabte Ausgaben (Werbungskosten) unterliegen. Insoweit daher mit einer "Entschädigung" oder einem "Ersatz" tatsächlich nur ein entstandener finanzieller Aufwand abgegolten wird, liegt in der Tat auch kein (einkommensteuerpflichtiges) Einkommen vor. Davon könnte aber im gegenständlichen Fall selbst dann nicht die Rede sein, wenn sämtliche von der Bw. beantragten Werbungskosten Berücksichtigung fänden, weil die zugeflossenen Bezüge jedenfalls die Aufwendungen überstiegen haben.

Die Berufungen waren daher in diesem Punkt abzuweisen.

1.3 Einkunftsart der Bezüge als Gemeinderätin

(19) Nach § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 unterliegen "sonstige Einkünfte im Sinne des § 29" der Einkommensteuer. Sonstige Einkünfte sind nach § 29 Z 4 EStG 1988 "Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht unter § 25 fallen". Nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 in der bis einschließlich des Jahres 2000 anzuwendenden Fassung waren ua. Bezüge sowie Auslagenersätze, die Bürgermeister, Vizebürgermeister und Stadträte bzw. amtsführende Gemeinderäte auf Grund einer gesetzlichen Regelung erhalten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da die Bw. im Jahr 2000 keine amtsführende Gemeinderätin war, fallen die an sie ausbezahlten Bezüge bzw. Aufwandsentschädigungen nicht unter diese Bestimmung, sondern stellten - entsprechend dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid - sonstige Einkünfte nach § 29 Z 4 EStG 1988 dar.

(20) Ab dem Jahr 2001 fallen jedoch § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 idF. BGBl I 2000/142 die Bezüge, Auslagenersätze, etc, sämtlicher Mitglieder einer Gemeindevertretung, also auch von nichts amtsführenden Gemeinderäten, unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die angefochtenen Bescheide waren daher für die Jahre 2001, 2002 und 2003 gemäß § 289 Abs. 2 BAO dahingehend abzuändern, als die aus der Tätigkeit als Gemeinderätin bezogenen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit iSd. § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 zu qualifizieren waren. Dadurch ergeben sich auch Auswirkungen auf die Höhe der Abgabenschuld an Einkommensteuer, die in den Beilagen dargestellt sind.

1.4 Werbungskosten iZm. der Tätigkeit als Gemeinderätin

(21) Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom , GZ RV/0788-L/03, zum Ausdruck gebracht, sind nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Hingegen dürfen bei den einzelnen Einkünften folgende Aufwendungen nicht abgezogen werden:

- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988),

- Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben, worunter auch Geschäftsfreundebewirtung fällt (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) sowie

- freiwillige Zuwendungen, worunter etwa auch Spenden zu zählen sind (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988).

Bewirtungskosten sind nur dann (zur Hälfte) als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweis erbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient (§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988). Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus (; , 99/14/0071). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen ist somit vom dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus (; , 95/13/0026). Unter den in § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 angeführten nicht abzugsfähigen "freiwilligen Zuwendungen" sind ua. Spenden, die bspw. ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke leistet und die von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aus einer humanitären Gesinnung heraus geleistet werden, zu verstehen ( zu Spenden an ein Kinderdorf; zu diversen einzelnen Kleinspenden; vgl auch Warnold, Besteuerung der Politiker, RdW 1999, 226 sowie Renner, aaO., SWK 2005, S 279). Dies gilt selbst dann, wenn sie im Einzelfall durch berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (Doralt/Kofler, EStG11, § 20 EStG 1988, Tz 105 und 109) und sich der Politiker hinsichtlich seiner Gewinnung bzw. Spendenmotivation von anderen zuwendenden Steuerpflichtigen unterscheidet.

(22) Dem Einwand der Bw., ihre Einkünfte als Gemeindemandatarin seien "ehrenamtliche", ist entgegenzuhalten, dass - schon aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung iSd. § 114 BAO - auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit - wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, die für alle anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung von Werbungskosten anzuwenden sind ( und ; vgl dazu auch Renner, Werbungskosten von Politikern: gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige?, SWK 2005, S 279), was mit anderen Worten bedeutet, dass selbstredend auch für einen Politiker die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche - Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher auf Grund einkommensteuerlicher Bestimmungen jedenfalls nicht. Daher ist auch von einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (vgl. zB. ; UFS 14.2.3003, RV/0500-G/02, GZ RV/0598-W/02 sowie , RV/0589-W/02; ähnlich auch -G/04). Es wäre daher an der Bw. gelegen, im gegenständlichen Fall nachzuweisen, dass die geleisteten Aufwendungen der Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen als Gemeinderätin gedient haben. Wenn die Bw. insoweit sinngemäß darauf verweist, sie habe offenbar nicht nachvollziehen können, welche Aufwendungen in den angefochtenen Bescheiden nicht anerkannt worden seien, so ist hiezu festzustellen: Es mag tatsächlich zutreffen, dass die nicht anerkannten Aufwendungen keine konkrete Bezeichnung erfahren haben. Dennoch war es auf Grund der Anführung der jeweiligen Beträge unschwer zu erkennen (vgl. die vom UFS aus den angefochtenen Bescheiden abgeleitete Darstellung in Pkt. 10), um welche Aufwendungen es sich hiebei im Einzelnen gehandelt hat. Es wäre daher für die Bw. durchaus möglich gewesen, detaillierte Einwendungen gegen die Nichtberücksichtigung einzelner Aufwendungen zu erheben. Wenn die Bw. darauf verweist, dass nach einem - von ihr nicht näher bezeichneten - Erlass des Bundesministeriums für Finanzen, Aufwendungen ungeprüft anzuerkennen seien (vgl. Pkt. 17), so ist dem entgegenzuhalten, dass der einzige dem Unabhängigen Finanzsenat diesbezüglich bekannten Erlass, nämlich die Lohnsteuerrichtlinien 2002, keine ungeprüfte Übernahme von Angaben eines Steuerpflichtigen anordnen, sondern lediglich Ausführungen dahingehend, welche Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen seien. Ob und inwieweit das Finanzamt diese Ausführungen beachtet hat, ist jedoch im gegenständlichen Berufungsverfahren insoweit nicht von Relevanz, als der Unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie Behörde - wie auch die Bw. zutreffend anmerkt - an die LStR 2002 jedenfalls nicht gebunden ist, sondern eine Beurteilung der Werbungskosteneigenschaft lediglich an Hand der gesetzlichen Bestimmungen bzw. der diesbezüglichen Judikatur vorzunehmen hat.

(23) Die Bw. hat hinsichtlich keiner einzigen Aufwendung, welche seitens der Amtspartei nicht anerkannt worden ist, konkret dargetan, inwieweit diese dem Tatbestand des § 16 Abs. 1 EStG 1988, also der Sicherung ihrer Einkünfte als Gemeindrätin, entsprochen hätte. Im Wesentlichen haben sich ihre Ausführungen dahingehend erschöpft, dass "Spenden lediglich auf Grund ihrer Funktion im Gemeinderat erfolgt" seien. Der Unabhängige Finanzsenat stellt den prinzipiellen Zusammenhang - zumindest einzelner - dieser Aufwendungen mit dem politischen Amt der Bw. nicht in Abrede. Wie aber bereits ausgeführt (vgl. Pkt. 21), ist allerdings eine berufliche Mitveranlassung ohne Erfüllung der Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug (weitaus überwiegend beruflich Veranlassung, gleichzeitiges Dienen der Werbung) nicht ausreichend.

Was das jeweils geltend gemachte Pauschale betrifft, so ist festzuhalten, dass die Darstellung der Bw., welche Aufwendungen damit abgegolten werden sollten (vgl. Pkt. 5), gerade zu für typische dahinter stehende Repräsentationsaufwendungen (etwa Gasthausbesuche nach Gemeinderatssitzungen, etc.) und somit für eine Nichtabzugsfähigkeit spricht. Eine allenfalls damit im Zusammenhang stehende berufliche Veranlassung ist derart untergeordnet, dass sie nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls unbeachtlich ist. Überdies hat die Bw. hinsichtlich der Art der dahinterstehenden Aufwendungen unterschiedliche Angaben gemacht. Gab sie hinsichtlich des Jahres 1999 zunächst noch an, dass damit Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Telefonate, etc. abgegolten worden seien (vgl. Pkt. 3), so bezeichnete sie in einer späteren Eingabe die dahinter stehenden Aufwendungen mit dem Erwerb von Tageszeitungen bzw. Gasthausbesuchen (vgl. Pkt. 5). Somit ist es der Bw. jedenfalls insoweit nicht gelungen Werbungskosten iSd. § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 im Ausmaß der "Pauschalen" nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Die Berufungen waren daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

2. Anspruchszinsen

(24) Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.

(25) Die Bw. bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000 bis 2003 zusammengefasst mit der Begründung, dass sie die Abgabenerklärungen fristgerecht abgegeben habe, die Bescheide jedoch aus für sie nicht nachvollziehbaren Gründen über einen längeren Zeitraum hin nicht erlassen worden seien und daher die Anspruchszinsen nicht (in dieser Höhe) festgesetzt werden hätten dürfen. Dazu ist festzuhalten, dass die Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden ist. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der betreffende Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe der Nachforderungsbeträge abhängig. Gründe, warum ein Bescheid (hier: die Einkommensteuerbescheide für 2000 bis 2003) nicht unmittelbar nach Einreichen der Steuererklärungen erlassen wird, sind daher irrelevant.

Anspruchszinsenbescheide setzen auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber die gültige Erlassung eines solchen Bescheids an sich voraus. Anspruchszinsenbescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (im gegenständlichen Fall die Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2003 infolge Umqualifizierung der Einkunftsart der Bezüge als Gemeinderätin), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Anspruchszinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 35).

(26) Das Berufungsbegehren bezieht sich ausschließlich auf die nach Ansicht der Bw. verspätete Bescheiderlassung betreffend Einkommensteuer für 2000 bis 2003. Dieser Einwand war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zustellen. Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Beilage : 3 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Aufwandsentschädigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at