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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.08.2008, RV/0041-I/06

Kostenlose Personalverpflegung im Gastgewerbe, USt- rechtliche Beurteilung;Schätzung, Sicherheitszuschläge;

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1995 bis 1998, Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 sowie Kapitalertragsteuer 1995 bis 1998 vom 11. bzw. entschieden:

1. Der Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftssteuerbescheide 1995 bis 1998 wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen EURO- Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

2. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1995 bis 1998 wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den folgenden Entscheidungsgründen (Seite 3) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

3. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 1998 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde vom Finanzamt Innsbruck umfassend die Jahre 1995 bis 1998 eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, wobei die Ergebnisse im Bp- Bericht vom ttmmjj, ABp xxxx/jj, festgehalten wurden. Hinsichtlich der Details der vom Prüfer getroffenen Feststellungen wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf den beiden Verfahrensparteien bekannten Bp- Bericht verwiesen. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ (im wiederaufgenommenen Verfahren) geänderte Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide (Ausfertigungsdatum ).Weiters wurden Kapitalertragsteuerbescheide (Haftungs- und Zahlungsbescheide) erlassen (Ausfertigungsdatum ). Nach der Einschränkung der gegen die angeführten Bescheide von der Bw. erhobenen Berufung (Fax vom ) sind noch folgende Streitpunkte offen:

- USt- rechtliche Behandlung der (kostenlosen) Personalverpflegung und - Sicherheitszuschlag (20 %).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. USt- rechtliche Behandlung der kostenlosen Personalverpflegung

Werden im Gast- bzw. Schankgewerbe die Bediensteten kostenlos verköstigt, so ist dieser Sachverhalt nicht USt- pflichtig (siehe hiezu z.B. ; UStR 2000, Rz 71). Die USt- Bemessungsgrundlage war daher in diesem Punkt der Berufung folgend zu berichtigen.

2. Sicherheitszuschlag (SZ) 20 %

Anlässlich des Erörterungsgespräches vom stellte der Vertreter der Amtspartei einen auf netto ATS 20.000.- jährlich herabgesetzten Sicherheitszuschlag (20 %) außer Streit. Auch die Bw. schränkte ihr Berufungsbegehren mit Fax vom dahingehend ein, dass sie die Herabsetzung des SZ (20 %) auf den angeführten Betrag beantragte. Im Hinblick auf die dargestellten übereinstimmenden Parteierklärungen und den Umstand, dass der angeführte SZ unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Berufungsfalles angemessen erscheint, war der SZ dem Berufungsbegehren folgend auf jährlich netto 20.000.- ATS zu reduzieren.

Die angeführten Maßnahmen haben sowohl die Abänderung der USt- als auch der KöSt- Bescheide laut den beigeschlossenen Berechnungsblättern zur Folge. Zwecks besserer Übersicht sind auch Berechnungsblätter in ATS- Währung beigeschlossen.

Im Hinblick auf die Reduktion der Sicherheitszuschläge sind weiters die Kapitalertragsteuervorschreibungen wie folgt anzupassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Bemessungsgrundlage (in ATS)
X %
KeSt in ATS
KeSt in € lt. Berufungsentscheidung
1995
111.021,56
28,20
31.308
2.275,24
1996
116.231,55
30,77
35.764
2.599,07
1997
124.339,55
33,33
41.442
3.011,71
1998
165.945,00
33,33
55.309
4.019,46

Da die Bw. die gegen die Wiederaufnahmsbescheide erhobene Berufung zurückgezogen hat (Fax vom ), war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Im Hinblick auf die Zurücknahme der Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Fax vom ) konnte die Berufungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Referenten gefällt werden.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Beilagen : 16 Berechnungsblätter

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Kostenlose Personalverpflegung im Gastgewerbe
USt- rechtliche Beurteilung
Schätzung
Sicherheitszuschläge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at