Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben
Rechtssätze
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RV/0469-F/09-RS1 | Die Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft werden einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei müssen auch bereits die Sonderbetriebsausgaben aufgenommen werden. Solche Aufwendungen einzelner Gesellschafter sind im Spruch des Feststellungsbescheides und nicht anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer des einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens können nur durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid bekämpft werden. Dabei ist es gleichgültig, aus welchen Gründen es allenfalls nicht zur Berücksichtigung eines Umstandes im Feststellungsverfahren gekommen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, beim Finanzamt eingelangt am , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
"MU" ist die Bezeichnung einer Mitunternehmerschaft, welche eine Schischule betreibt. Die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, ist beschränkt einkommensteuerpflichtig und am Gewinn der genannten MU beteiligt. Das Finanzamt erließ an die MU einen vom datierenden Gewinnfeststellungsbescheid, in dem die gemeinschaftlichen Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 101.669,79 € festgestellt worden sind. Die auf die Bw entfallenden Einkünfte wurden gesondert mit 3.879,98 € - wie erklärt - festgestellt. Dabei gelangten von dem anteiligen Gewinn in Höhe von 4.777,87 € Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 897,89 € in Abzug. Der Gewinnfeststellungsbescheid wurde - nach der Aktenlage - ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In weiterer Folge veranlagte das Finanzamt die Bw als beschränkt Steuerpflichtige. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wurden exakt mit jenem Betrag angesetzt, der im zwischenzeitig rechtskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid zum Ansatz gelangt ist.
Die Bw erhob Berufung. In ihr führte sie aus, sie habe im Wohnsitzstaat kein Einkommen, sondern nur eine monatliche Rente von 850 €. Die Steuer von 166,47 € habe sie bereits bezahlt und zwar 2007. Sie habe vom Leiter der Schischule noch keine Abrechnung für 2006 erhalten. Deshalb habe sie auch keine Fahrt- und Übernachtungskosten geltend machen können. Sie verstehe nicht, warum sie bei fast gleichem Verdienst ca. 500 € mehr an Einkommensteuer zahlen müsse.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) und die herrschende Lehre (Ritz, BAO3, § 188 Tz 1 und 11; Stoll, BAO, 2000; Doralt, EStG11, § 4 Tz 78) vertreten im gegebenen Zusammenhang übereinstimmend folgende Auffassung, der sich der UFS anschließt:
Die Einkünfte der Gesellschafter einer Personengesellschaft werden gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung müssen auch bereits die Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 sowie sonstige Betriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben aufgenommen werden. Solche besonderen Vergütungen einzelner Gesellschafter sind im Spruch des Feststellungsbescheides und nicht anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer des einzelnen Gesellschafters zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die §§ 192 und 252 Abs. 1 BAO können die Ergebnisse des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO nur durch Berufung gegen den Feststellungsbescheid und nicht durch Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid, dem die für den einzelnen Gesellschafter festgestellten Einkünfte zugrunde gelegt werden, bekämpft werden. Dabei ist es gleichgültig, aus welchen Gründen es allenfalls nicht zur Berücksichtigung eines Umstandes im Feststellungsverfahren gekommen ist.
Eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist es also, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.
Im Hinblick auf den gemäß § 188 BAO gegenüber der MU ergangenen Feststellungsbescheid handelt es sich bei dem an die Bw ergangenen Einkommensteuerbescheid um einen abgeleiteten Bescheid. Im Gewinnfeststellungsbescheid wurden ua auch der Gewinnanteil der Bw und die ihr erwachsenen Sonderbetriebsausgaben festgestellt. Einwendungen dagegen können nicht mit Erfolg im Einkommensteuerverfahren geltend gemacht werden.
An dieser Beurteilungen vermag auch das Vorbringen der Bw aus folgenden Gründen nichts zu ändern:
Ob die Bw in Deutschland ein Einkommen hat und ob sie dort steuerpflichtig oder streuerfrei ist, ist für die inländische Behandlung als beschränkt Steuerpflichtige ohne Belang.
Richtig ist, dass die Bw 166,47 € an Steuern bezahlt hat. Dabei handelt es sich aber um die Einkommensteuer 2005, welche die Bw am überwiesen hat.
Das Vorbringen der Bw, sie habe Fahrt- und Nächtigungskosten nicht geltend machen können, stellt einen Einwand dar, der sich gegen den gemeinschaftlichen Gewinnfeststellungsbescheid richtet. Derartige Einwände können nicht mit Erfolg im Verfahren betreffend die Einkommensteuer des einzelnen Mitunternehmers vorgebracht werden. Im Übrigen widerlegt der Umstand, dass für die Bw Sonderbetriebsausgaben von knapp 900 € geltend gemacht und auch anerkannt worden sind, dieses Vorbringen.
Der von der Bw angestellte Vergleich ist unzutreffend. Ihr Vorjahresgewinn hat 2.494,27 € betragen, die darauf entfallende Steuer 166,47 €. Dies bedeutet im Vergleich mit dem Streitjahr: Der Gewinn der Bw war im Streitjahr um 1.385,71 € höher als im Vorjahr, das entspricht immerhin einer Steigerung von 55%. Die auf die Gewinnsteigerung entfallende Steuererhöhung beträgt in absoluten Zahlen 531,19 €. Das entspricht 38 % und stellt nur einen Bruchteil des erhöhten Gewinnes dar.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schischule ein Versäumnis unterlaufen ist. Aber selbst wenn dem so wäre und selbst wenn der Bw dadurch ein steuerlicher Nachteil erwachsen wäre, bietet das Einkommensteuerverfahren, das auf der Gesellschafterebene durchgeführt wird, keine Handhabe zu Korrektur des Feststellungsverfahrens, das auf der Gesellschaftsebene durchgeführt wird.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | AFS 2011/7, 214 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at