OGH vom 21.05.2013, 1Ob58/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 118.000 EUR sA, über die Revisionen beider Streitteile gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 166/12b 13, mit dem das Zwischenurteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 3 Cg 38/12s 9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
2. Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Das vom Berufungsgericht erlassene Teilurteil wird im Umfang der Abweisung von 39.333,33 EUR samt 6 % Zinsen seit bestätigt.
Im Übrigen, also im Umfang von 19.666,67 EUR samt Zinsen, wird das Teilurteil aufgehoben.
Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die auf diesen Teil des Klagebegehrens entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin beantragte beim Landesgericht Linz als Titelgericht aufgrund eines von diesem erlassenen und dem damals Beklagten zugestellten Wechselzahlungsauftrags die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung durch zwangsweise Simultanpfandrechtsvormerkung ob mehrerer dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen. Die Klägerin bezeichnete eine im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gelegene Liegenschaft als „HE“ (gemeint offenbar: Haupteinlage), eine Liegenschaft im Sprengel des Bezirksgerichts Gmunden als „NE“ (gemeint offenbar: Nebeneinlage) sowie drei Anteile an einer im Sprengel des Bezirksgerichts Linz gelegenen Liegenschaft ebenfalls als „NE“. In Feldgruppe 11 des Exekutionsantrags („Weiteres Vorbringen“) führte die Klägerin unter anderem aus: „Als Exekutionsgericht hat das BG Linz einzuschreiten. Als Grundbuchsgerichte (Vollzugsgerichte) haben das BG Steyr zu EZ ..., das BG Gmunden zu EZ ... und das BG Linz zu EZ ... einzuschreiten“.
Am Tag des Einlangens des Antrags, einem Freitag (), bewilligte das Landesgericht Linz den Exekutionsantrag mit der Verfügung „Stamp. braun“ und führte als Exekutionsgericht das Bezirksgericht Linz an; (erst) am unterfertigte ein Gerichtsorgan weiters die Verfügung „x fach auch an [die übrigen beiden Bezirksgerichte]“. Die bücherliche Eintragung der Simultanpfandrechtsvormerkung ob den Anteilen des Verpflichteten im Sprengel des Bezirksgerichts Linz erfolgte am . Am erwirkte ein anderes Kreditinstitut die Einverleibung eines (simultanen) Höchstbetragspfandrechts über 270.000 EUR ob den Liegenschaften in den Sprengeln der Bezirksgerichte Steyr und Gmunden. Ausfertigungen der zu Gunsten der Klägerin erteilten Exekutionsbewilligung langten offenbar aufgrund der Verfügung des Titelgerichts vom erst am beim Bezirksgericht Steyr und am beim Bezirksgericht Gmunden ein, worauf beide Eintragungen in der Folge bücherlich im laufenden Rang und damit nach denen der Pfandrechte des anderen Kreditinstituts vollzogen wurden. Im Versteigerungsverfahren wurden die zuletzt genannten Liegenschaften um 72.000 EUR und 46.000 EUR verkauft. Die Anteile an der Liegenschaft im Sprengel des Bezirksgerichts Linz brachten einen Erlös von 60.000 EUR.
Die Klägerin begehrte nun aus dem Titel der Amtshaftung 118.000 EUR. Bei gesetzmäßigem Vorgehen wären die Pfandrechte der Klägerin an den in den Sprengeln der Bezirksgerichte Steyr und Gmunden gelegenen Liegenschaften in einem besseren Rang als dem des anderen Kreditinstituts eingetragen worden, womit ihr die Versteigerungserlöse zugekommen wären. Das Landesgericht Linz als Titelgericht hätte den Exekutionsbewilligungsbeschluss nicht nur an das Bezirksgericht Linz, sondern gleichzeitig auch an die beiden anderen Grundbuchsgerichte weiterzuleiten gehabt. Tatsächlich sei dies erst nach Intervention des Klagevertreters am erfolgt. Der Schaden wäre auch bei sofortiger Weiterleitung der Exekutionsbewilligung durch das Bezirksgericht Linz an die beiden anderen Buchgerichte vermieden worden.
Die Beklagte wandte dagegen ein, die Vorgangsweise des Titelgerichts, den Exekutions-bewilligungsbeschluss zunächst nur dem Bezirksgericht Linz als dem bezeichneten Exekutionsgericht zuzustellen, sei mangels einer klaren Gesetzeslage und einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertretbar gewesen. Bei einer simultanen Pfandrechtsbegründung sei die Verständigung des Gerichts der Haupteinlage ausreichend. In Grundbuchsachen komme auch eine Überweisung nach § 44 JN nicht in Betracht; selbst im Fall einer Überweisung durch das Bezirksgericht Linz (als unzuständiges Vollzugsgericht) wäre der Rangverlust eingetreten, weil es auch dann zur vorrangigen Einverleibung zu Gunsten des anderen Kreditinstituts gekommen wäre. Bei einer Übermittlung der Bewilligung an das Bezirksgericht Steyr durch das Titelgericht wäre die Klägerin zwar dort vorrangig zum Zug gekommen, nicht aber bei den weiteren vier Exekutionsobjekten. Schließlich sei überhaupt die verfehlte Antragstellung der Klägerin schadensursächlich gewesen, die fälschlicherweise das Bezirksgericht Linz als Exekutionsgericht bezeichnet hatte. Überdies hätte sich die Partei zur Schadensminderung aus zwei ihr von ihrem Schuldner verpfändeten Wertpapierdepots zeitgerecht befriedigen müssen.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass die Klageforderung von 118.000 EUR samt Zinsen dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe. Es ging dabei auf der Tatsachenebene davon aus, dass die Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung bei den Bezirksgerichten Steyr und Gmunden spätestens am eingelangt wären, wenn sie am 20. oder vom Titelgericht abgefertigt und zur Post gegeben worden wären. Im Falle einer Antragstellung beim Titelgericht habe das Bewilligungsgericht gemäß § 69 Abs 1 EO das Vollzugsgericht (Exekutionsgericht) von Amts wegen um den Exekutionsvollzug zu ersuchen. Dieses Ersuchen habe gemäß § 549 Abs 2 GeO durch bloße Übersendung der erforderlichen Anzahl der Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung samt Exekutionsantrag und samt den diesem allenfalls angeschlossenen Beilagen zu erfolgen. Der Exekutionsvollzug beginne sodann erst mit dem Einlangen beim Vollzugsgericht. Bei gleichzeitiger Übersendung der Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung an alle Vollzugsgerichte hätte die Klägerin vorrangige Simultanpfandrechte erworben. Die Beklagte hafte daher für die nicht mehr vertretbare Verzögerung des Exekutionsvollzugs durch das Landesgericht Linz. Das Vorgehen bei einer Simultanhypothek regle [richtig:] § 108 GBG. Einerseits könne beim Gericht der Haupteinlage angesucht werden; dann sei die Reihenfolge zu bezeichnen, in der an die anderen Gerichte zur weiteren Erledigung zuzusenden sei. Andererseits könne die Eintragung aber auch gleichzeitig bei allen einzelnen Gerichten begehrt werden. Aus der Art der Antragstellung der Klägerin folge, dass sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und den gleichzeitigen Vollzug beantragt habe, andernfalls hätte sie die zu verständigenden Buchgerichte zu reihen gehabt.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es das Zahlungsbegehren im Umfang von 59.000 EUR samt Zinsen (mit Teilurteil) abwies und im Übrigen (mit Teilzwischenurteil) aussprach, dass das Klagebegehren über 118.000 EUR samt Zinsen dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe; weiters erklärte es die ordentliche Revision für zulässig.
Aus § 18 Z 1 und 2 EO ergebe sich, dass als Exekutionsgericht bei der Realexekution das Bezirksgericht einzuschreiten habe, bei welchem sich die Einlage bzw die Haupteinlage befinde. Werde ein Zwangspfandrecht in Form eines Simultanpfandrechts auf mehreren Liegenschaften, deren Einlagen bei verschiedenen Gerichten geführt werden, begehrt, sei für den Exekutionsvollzug das Gericht der Haupteinlage zuständig. Das zuständige Exekutionsgericht habe auch die entsprechenden Vollzugsanordnungen zu treffen, wobei es auch mit Erlassung der erforderlichen Ersuchsschreiben von Amts wegen vorzugehen habe. In diesem Sinn sei das für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung zuständige Buchgericht um den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung aufzufordern. Richtigerweise hätte das Landesgericht Linz daher den Exekutionsbewilligungsbeschluss (samt der erforderlichen Anzahl an Ausfertigungen) dem Vollzugsgericht/Buchgericht der Haupteinlage zu übersenden gehabt. Dieses hätte in der Folge die Buchgerichte der Nebeneinlagen um den Vollzug zu ersuchen gehabt.
Im Exekutionsbewilligungsbeschluss sei mit dem Bezirksgericht Linz ein unzuständiges Gericht nämlich das Buchgericht einer Nebeneinlage als Exekutionsgericht bezeichnet worden. Da im Grundbuchsverfahren eine Überweisung nach § 44 JN nicht vorgesehen sei, hätte das Bezirksgericht Linz keinen derartigen Überweisungsbeschluss zu fassen gehabt. Die Anmerkung des Zwangspfandrechts auf den Nebeneinlagen sei aber vom Bezirksgericht Linz ohnehin vollzogen worden, sodass diesem Gericht insgesamt keine Amtshaftung begründenden Handlungen anzulasten seien.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Klägerin auch nicht von der durch § 108 GBG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den gleichzeitigen Vollzug bei allen Grundbuchsgerichten zu beantragen. Der Exekutionsantrag enthalte keinen Antrag auf gleichzeitigen Vollzug in der Haupt und in den Nebeneinlagen, sondern nenne lediglich die jeweiligen Vollzugs und Grundbuchsgerichte. Zum anderen beziehe sich § 108 GBG nur auf die simultane Verpfändung. Die Zuständigkeit für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung richte sich hingegen nach den (insofern zwingenden) Bestimmungen der EO. Damit stehe das Wahlrecht nach § 108 GBG bei exekutiver Pfandrechtsbegründung oder Pfandrechtsvormerkung nicht zur Verfügung. Amtshaftungsansprüche könne die Klägerin daher nur daraus ableiten, dass die Exekutionsbewilligung rechtsirrig dem Bezirksgericht Linz und nicht dem Bezirksgericht Steyr als Grundbuchsgericht der Haupteinlage übersandt wurde. Welche Auswirkung dies auf die Höhe des entstandenen Schadens habe, sei eine Frage der Schadensberechnung und im vorliegenden Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs nicht weiter zu erörtern.
Berechtigt sei allerdings der Mitverschuldenseinwand der Beklagten. Die Klägerin habe in ihrem Exekutionsantrag ein unzuständiges Gericht als Exekutionsgericht bezeichnet. Das Landesgericht Linz habe den Exekutionsantrag genau in der Form bewilligt, wie er gestellt wurde, weshalb die verfehlte Antragstellung kausal für den weiteren Verlauf der Behandlung des Antrags gewesen sei. Da erst die verfehlte Antragstellung zum amtshaftungsbegründenden Organhandeln geführt habe, sei der klagenden Partei ein Mitverschulden anzulasten, wobei eine gleichteilige Schadensteilung für sachgerecht erachtet werde.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage auffindbar gewesen sei, ob das Wahlrecht nach § 108 GBG auch in der Realexekution zur Verfügung stehe und weil sich die Judikatur, nach der ein Amtshaftungsanspruch nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden könne, weil ein Antrag zur Gänze bewilligt wurde, sich jeweils auf Baubewilligungsverfahren bezogen habe; sollten im Exekutions bzw Grundbuchsverfahren behördliche Fürsorgepflichten gegenüber dem Antragsteller nicht oder nicht im selben Ausmaß gelten, käme dem Argument der Beklagten Berechtigung zu, dass die antragsgemäße Erteilung der Exekutionsbewilligung Amtshaftungsansprüche von vornherein ausschließt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten erweist sich als nicht zulässig, weil darin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird. Die Revision der Klägerin ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt.
1. Zur Revision der Beklagten:
1.1. Die Beklagte beruft sich in ihrer Revision auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der ein Ersatzanspruch des Geschädigten in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 2 AHG dann zur Gänze entfällt, wenn er den Akt des Rechtsträgers selbst dadurch herbeigeführt hat, dass er ihn beantragt hatte (RIS Justiz RS0087631). Wie sich aus dem zitierten Rechtssatz ergibt, hat der Oberste Gerichtshof dies aber durch den Beisatz eingeschränkt, dies müsse jedenfalls von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder nicht.
Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil er ganz anders gelagert ist. Zudem erkennt die Beklagte selbst, dass der Oberste Gerichtshof die zitierte Rechtsprechung in der Folge insoweit eingeschränkt hat, als auf den Schutzzweck des betreffenden Verfahrens Bedacht zu nehmen sei. So wurde etwa ausgesprochen, dass ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden kann, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde (RIS Justiz RS0111784).
1.2. Vor allem übersieht die Revisionswerberin aber, dass die von ihr angesprochene Judikatur Fälle im Auge hatte, in denen die behauptete Schädigung des Amtshaftungswerbers durch die antragsgemäße Bewilligung des Sachantrags erfolgt ist, wogegen sich die Klägerin im vorliegenden Fall ja keineswegs dadurch geschädigt fühlt, dass die beantragte Simultanpfandrechtsvormerkung entsprechend ihrem Antrag bewilligt wurde. Die in die Rubrik „Weiteres Vorbringen“ aufgenommene Angabe des vermeintlichen Exekutionsgerichts ist nicht Antragsinhalt. Dessen Benennung wird bei Exekutionsanträgen an das Titelgericht wie dem vorliegenden vom Gesetz nicht verlangt. Der betreibende Gläubiger hat lediglich alle für die Ermittlung des Exekutionsgerichts wesentlichen Umstände anzugeben (§ 54 Abs 1 Z 1 EO). Ihm kommt im Regelfall auch kein Wahlrecht zwischen verschiedenen (Bezirks )Gerichten zu, weshalb das Bewilligungsgericht das zuständige Exekutionsgericht allein aufgrund der maßgeblichen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu ermitteln hat. Auch wenn eine betreibende Partei (in der Regel irrtümlich) ein Gericht als Exekutionsgericht bezeichnet, das dafür nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht in Frage kommt, hat das mit der Exekutionsbewilligung befasste Titelgericht von sich aus von Amts wegen (§ 69 Abs 1 EO) - den Exekutionsvollzug durch das richtige Exekutionsgericht zu veranlassen.
1.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann daher keine Rede davon sein, dass die Grundsätze der Entscheidung 1 Ob 9/80 = SZ 53/61 auf den vorliegenden Fall anzuwenden wären und sich daraus ergäbe, dass „die klagende Partei durch ihre verfehlte Antragstellung eines allfälligen Amtshaftungsanspruchs verlustig gegangen ist (§ 2 Abs 2 AHG)“. Da es die Revisionswerberin insbesondere unterlässt, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die dort beurteilte Situation (Baubewilligung) mit der hier vorliegenden Konstellation einer nicht bindenden wenn auch unrichtigen Benennung des nach Ansicht der betreibenden Partei zuständigen Exekutionsgerichts vergleichbar sein sollte, vermag sie das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen, weshalb ihre Revision als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat und sich ihr Schriftsatz somit nicht als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme im Sinne des § 41 Abs 1 ZPO darstellt.
2. Zur Revision der Klägerin:
2.1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Auffassung der Klägerin, das Titelgericht hätte Ausfertigungen der entsprechend § 112 Abs 1 Geo in Form eines Bewilligunsgvermerks erlassenen Exekutions-bewilligung unverzüglich an sämtliche Grundbuchsgerichte als Vollzugsgerichte zu übermitteln gehabt, abgelehnt. Dem Titelgericht kommen nämlich im Zusammenhang mit dem Exekutionsvollzug keine Aufgaben zu. Sein gesetzmäßiges Vorgehen beschränkte sich vielmehr auf die Erteilung der Exekutionsbewilligung und deren unverweilte Übermittlung (gemäß dem damals noch geltenden § 549 Abs 1 Geo) an das Exekutionsgericht (§ 69 Abs 1 EO). Erst bei diesem beginnt der Exekutionsvollzug (vgl nur 3 Ob 15/94 = SZ 67/196 ua). Auf den Vorwurf, das Bezirksgericht Linz hätte den Schaden durch unverzügliche Weiterleitung des Bewilligungs-beschlusses verhindern können, kommt die Klägerin nicht mehr zurück.
2.2. Ebenso hat das Berufungsgericht richtig darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Z 1 EO in der damals geltenden Fassung (vor der GB Nov 2008) im Falle der zwangsweisen Begründung oder Vormerkung von Simultanpfandrechten an inländischen Liegenschaften (hier nach § 374 Abs 1 und 2 EO) als Exekutionsgericht jenes Bezirksgericht einzuschreiten hatte, bei welchem sich die Haupteinlage befand (s nur Jakusch in Angst ² § 18 EO Rz 4 mwN; Seiser in Burgstaller/Deixler Hübner , EO § 18 Rz 3). Da die Klägerin in ihrem Exekutionsantrag die im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gelegene Liegenschaft als Haupteinlage bezeichnet hat, hatte dieses Gericht als Exekutionsgericht einzuschreiten. Im Zuge der amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit hätte das Titelgericht die Exekutionsbewilligung (mit einer ausreichenden Anzahl von Ausfertigungen) dem Bezirksgericht Steyr mit einem Vollzugsersuchen zu übermitteln gehabt. Dieses wäre dann als Exekutionsgericht dazu verpflichtet gewesen, den Vollzug anzuordnen und Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung an die Buchgerichte der Nebeneinlagen als weitere Vollzugsgerichte zu übermitteln (vgl nur Heller/Berger/Stix , EO 4 929 f; Angst in Angst ² § 88 EO Rz 10). Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist die Bestimmung des § 108 GBG auf die zwangsweise Pfandrechtsbegründung bzw Pfandrechtsvormerkung nicht (in der von der Klägerin gewünschten Weise) sinngemäß anzuwenden, zumal der Exekutionsvollzug erst beim Exekutionsgericht beginnt (s oben 2.1.) und das bloße Titelgericht nicht berufen ist, den Vollzug der Exekutionsbewilligung anzuordnen. Dem Aspekt der besonderen Dringlichkeit einer Exekution zur Sicherstellung (nach den §§ 370 ff EO) ist nach Ansicht des erkennenden Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass die Vollzugsanordnung des Exekutionsgerichts unter Anschluss je einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung gleichzeitig an alle (weiteren) Vollzugsgerichte zu ergehen hat, was im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 108 Abs 1 zweiter Fall GBG nur deshalb nicht möglich ist, weil die zur Eintragung erforderliche (Original )Urkunde (§ 87 GBG) ja jeweils nur einem Gericht vorliegen kann.
Die Klägerin hätte eine Beschleunigung der Erledigung allenfalls durch eine Antragstellung unmittelbar beim Exekutionsgericht (§ 375 Abs 1 Satz 2 EO) erreichen können, wofür es allerdings erforderlich gewesen wäre, eine Bestätigung des Titelgerichts über die Zustellung des Wechselzahlungsauftrags vorzulegen (3 Ob 182/93 = JBl 1994, 763; Klicka in Angst ² § 375 EO Rz 2). Von dieser Möglichkeit hat sie allerdings nicht Gebrauch gemacht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Ersatzanspruch daher nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Titelgericht nicht umgehend Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung allen Vollzugsgerichten übermittelt hat. Das vorwerfbare Fehlverhalten des Titelgerichts liegt vielmehr allein darin, dass es nicht das nach dem Gesetz zuständige Exekutionsgericht (Bezirksgericht Steyr) befasst hat, sondern das als solches unzuständige Bezirksgericht Linz, das sich mangels Aufträgen zur Weiterleitung analog § 108 Abs 3 GBG (naheliegenderweise) damit begnügte, die das eigene Grundbuch betreffenden Eintragungen zu vollziehen, sich aber nicht dazu berufen fühlte, sich um die Verständigung der weiteren Vollzugsgerichte zu kümmern.
2.3. Aus Kausalitätserwägungen kann eine Haftung daher nur für jenen Vermögensnachteil der Klägerin bestehen, der bei pflichtgemäßem Vorgehen des Titelgerichts nicht eingetreten wäre. Zu diesem hypothetischen Geschehnisablauf fehlen aber Feststellungen, ist doch das Erstgericht (unzutreffenderweise) davon ausgegangen, dass schon das Titelgericht zur unverzüglichen Verständigung aller Vollzugsgerichte verpflichtet gewesen wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, inwieweit die Klägerin (weitergehende) Befriedigung erlangt hätte, wenn die Exekutionsbewilligung nicht dem Bezirksgericht Linz, sondern dem Bezirksgericht Steyr als Exekutionsgericht übermittelt worden wäre. Dann wäre es wohl zu einer vorrangigen Eintragung des Zwangspfandrechts der Klägerin ob der im Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gelegenen Liegenschaft gekommen. Andererseits kann nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen aber nicht beurteilt werden, ob es bei den übrigen Objekten zu einer Vorrangigkeit, einer Nachrangigkeit wie dies die Beklagte schon in ihrer Klagebeantwortung behauptet hat oder allenfalls sogar zu einer Gleichzeitigkeit mit den Pfandrechten des anderen Kreditinstituts gekommen wäre. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung mit den Parteien auf Tatsachenebene zu klären sein.
2.4. Mit Recht wendet sich die Klägerin auch gegen die vom Berufungsgericht angenommene Mitverschuldensquote von 50 %. Richtig ist zwar, dass ihr der Vorwurf zu machen ist, den Schaden durch Angabe eines unrichtigen Exekutionsgerichts mitverursacht zu haben, doch wiegt dies nach Auffassung des erkennenden Senats geringer als das Fehlverhalten des Titelgerichts. Ist die betreibende Partei bei der (seit der EO Novelle 1995, BGBl 519, nur noch bei der Sicherstellungsexekution zulässigen) Antragstellung beim Titelgericht nicht gehalten, das zuständige Exekutionsgericht anzugeben (sondern nur die für die Ermittlung des Exekutionsgerichts maßgeblichen Umstände), sodass es sich um eine nicht bindende und damit überprüfungsbedürftige Angabe handelte, war allein das Titelgericht verpflichtet, aufgrund der (übrigen) Angaben im Exekutionsantrag von Amts wegen das zuständige Exekutionsgericht zu ermitteln und mit dem Vollzug zu befassen (dazu schon oben 2.2.). Dem erkennenden Senat erscheint daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:2 zu Gunsten der Klägerin angemessen.
2.5. Vor Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs und dessen Gegenüberstellung mit den tatsächlichen Geschehnissen kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber auch die Fällung eines Zwischenurteils nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall kann eben noch nicht abschließend gesagt werden, dass die (gesamte) Klageforderung mit einem bestimmten Prozentsatz dem Grunde nach zu Recht bestünde, steht doch noch nicht fest, dass die Klägerin eine weitere Befriedigung durch die Verwertung der beiden anderen Liegenschaften erlangt hätte. Ein Zwischenurteil kommt nur in Betracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt sind (vgl nur RIS Justiz RS0102003 [T3, T 5, T 9]), zu denen insbesondere auch der Kausalzusammenhang gehört ([T6 = T 11, T 10]).
2.6. Da die Klägerin ein Drittel ihres mit 118.000 EUR bezifferten Schadens selbst zu tragen hat, ist die Sache aber insoweit im klageabweisenden Sinn spruchreif; dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Beklagten hingewiesen werden. Der Kostenvorbehalt hiezu beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.
2.7. Der Kostenvorbehalt im Hinblick auf die Teilaufhebung beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.