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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 12.04.2011, RV/1225-L/09

Alleinverdienerabsetzbetrag - keine Bindungswirkung an den Lohnzettel des (Ehe-)Partners.


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Miterledigte GZ:
RV/1226-L/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1225-L/09-RS1
Alleinverdienerabsetzbetrag: Es besteht keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid bzw. Lohnzettel des (Ehe-)Partners, wenn dieser offensichtlich falsche Angaben enthält. Mangels steuerlicher Auswirkungen hat der (Ehe-)Partner diese Daten nicht beeinsprucht. Die Daten des (Ehe-)Partners stellen keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 entschieden:

Der Berufung hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Berufung hinsichtlich Festsetzung von Anspruchzinsen 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkommensteuer 2003

2003
Gesamtbetrag der Einkünfte
23.113,60 €
Einkommen
22.829,40 €
Einkommensteuer
4.611,31 €
Anrechenbare Lohnsteuer
- 4.713,20 €

Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom reichte der Berufungswerber seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 auf elektronischem Wege beim zuständigen Finanzamt ein.

Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2003 erklärungsgemäß festgesetzt.

Nach Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO wurde mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom die Einkommensteuer für das Jahr 2003 neu festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt hätte werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 4.400,00 € seien.

Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom wurde ein diesbezüglicher Betrag in Höhe von 53,47 € festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingereicht. Die Gattin des Berufungswerbers sei im betreffenden Zeitraum bei der Firma Z als Begleitperson für Behindertentransporte tätig gewesen. Mit dem Chef der Firma Z sei als Stundenlohn € 6,00 € brutto (4,90 netto seien ausbezahlt worden) vereinbart worden und er sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Gattin jedenfalls nur geringfügig (als Ersatz) beschäftigt gewesen sei, um den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu verlieren. Das Einkommen sei geringfügig und in erster Linie als Sozialdienst der Gattin vorgesehen gewesen; die vorgesehene Einkommensgrenze sei nie überschritten bzw. nicht annähernd erreicht worden. Mitte 2004 hätte die Gattin durch Kolleginnen der Firma Kenntnis über Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung der Beträge bzw. massive Differenzen, die durch offensichtlich mehr als unseriöse Vorgangsweise der Verantwortlichen der Firma entstanden seien, erlangt. Es seien den Behörden (GKK, Finanzamt, etc.) offensichtlich höhere Löhne gemeldet worden, als tatsächlich ausbezahlt worden seien. Obwohl der Sinn dieser Vorgangsweise persönlich nicht klar sei, scheine es doch möglich durch diese Vorgangsweise kollektive Lohnuntergrenzen zu umgehen bzw. zu Schwarzgeld zu kommen, wobei es sich hierbei jedoch lediglich um eine Vermutung des Berufungswerbers handeln würde. Dieser Sachverhalt sei in der Folge von der Gattin bei den Behörden angezeigt worden und sei auch Gegenstand eines Verfahrens, von dessen genauem Verlauf der Berufungswerber leider keine Kenntnis hätte, gewesen. Jedenfalls werde zur Bestätigung dieser Angaben eine niederschriftliche Einvernahme der Gattin bei der GKK (Mag. E) beigelegt. Zur Firma Z sei noch anzugeben, dass erstens die Höhe des Lohnes nur als Sozialdienst der Mitarbeiter und keinesfalls als Einkommen gewertet werden könne. Die Auszahlung sei immer in bar ohne Gegenzeichnung erfolgt. Es hätte keine Lohnzettel gegeben, zumindest seien den Mitarbeitern keine ausgefolgt worden. Es hätte keinen bzw. so gut wie keinen Urlaub gegeben, natürlich sei die Gattin während der gesamten Beschäftigung auch nie im Krankenstand gewesen (dieser wäre auch nicht bezahlt worden). Aufgrund der Vorkommnisse in der Firma sei der Sozialdienst bei der Firma Z von der Gattin mit auch beendet worden. Der Berufungswerber nehme an (hoffe), dass damals auch von der Finanzverwaltung Ermittlungen gegen die Firma Z geführt worden seien, sodass der Sachverhalt aktenkundig sein müsste. Über das Einkommen seien von der Gattin schriftliche Aufzeichnungen geführt worden, die, falls erforderlich, teilweise noch beigebracht werden können.

Niederschrift über die Einvernahme der Gattin des Berufungswebers durch die GKK (Mag. E): "Ich bin seit März 2001 bei der Fa. Z als Begleitperson für Behindertentransporte tätig. Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde nie abgeschlossen. Mündlich habe ich mit Herrn Herbert Z vereinbart, dass ich nur geringfügig beschäftigt werden sollte, weil mein Mann den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht verlieren wollte. Als Stundenlohn waren netto € 4,90 (brutto € 6,00) vereinbart. Herr Z hat mir gesagt, dass ich mir die Stunden wegen der Abrechnung aufschreiben soll.Die Arbeitszeit war unterschiedlich. Dienstbeginn war regelmäßig (Montag bis Freitag) um 5.45 Uhr, Montags und Freitags war ich nur in der Früh etwa 3 Stunden tätig, Dienstag bis Donnerstag bin ich auch Mittags etwa 2 - 3 Stunden mitgefahren.In der Früh bin ich immer mit Frau Ulrike S mitgefahren, Mittags bin ich teilweise mit Frau S, Traudi M, Sa Elfriede oder Renate D mitgefahren. Die genaue Diensteinteilung hat Herr Z gemacht.Ich habe eine genaue Stundenaufzeichnung (nach Minuten) geführt. Die Aufzeichnungen bis Oktober 2003 sind durch eine Computerumstellung verloren gegangen, die Aufzeichnungen ab November 2003 lege ich vor. Die auf den Stundenaufzeichnungen angeführten Beträge habe ich monatlich bar auf die Hand von Herrn Z (Mitte des nächsten Monats) erhalten. Sonstige Zahlungen habe ich nicht erhalten. Ich habe daher weder eine einzige Sonderzahlung, noch sonstiges Entgelt, noch irgendwelche Sachbezüge oder Trinkgeld bekommen. In der Zeit von März 2001 bis Oktober 2003 habe ich durchschnittlich dasselbe monatliche Entgelt erhalten wie in der Zeit ab November 2003.Eine Lohnabrechnung hat es nie gegeben, schriftliche Aufzeichnungen des Herrn Z habe ich nie gesehen. Ich habe weder einen Gehaltszettel noch einen Lohnzettel erhalten. Meines Wissens hat auch Herr Z keine Stundenaufzeichnungen geführt. Ich habe nicht einmal den Empfang des Entgelts schriftlich quittiert.Ich habe in der gesamten Zeit von 2001 bis 2004 nur eine einzige Woche Urlaub (im Jahr 2003) konsumiert. Krank war ich nie.Ich habe bis zu meinem Austritt am (einvernehmliche Lösung) nur € 4,90 netto erhalten. Lohnerhöhungen hat es nie gegeben. Ich kann mir nicht erklären, warum Herr Z bei der Kasse so hohe Beitragsgrundlagen gemeldet hat, die mit der Realität nicht das Geringste zu tun haben.Ich weiß von KollegInnen, dass die Begleitfahrer generell nur € 4,90 netto und die FahrerInnen nur € 5,31 netto erhalten.Sonderzahlungen hat meines Wissens niemand erhalten."

Mit Datum wurde die Prüfungsabteilung ersucht, gegenständlichen Sachverhalt zu prüfen.

Mit Bericht gem. § 144 Abs. 1 BAO i.V. mit § 86 EStG wurde folgendes Ergebnis über das Ergebnis der Außenprüfung verfasst: Bei den übermittelten, bzw. vom GPLA-Prüfer (OÖGKK) erstellten Jahreslohnzetteln, seien keine Änderungen durchgeführt worden, da lt. des übermittelten Prüfungsberichtes und der zusätzlichen Aktenvermerke eine Höherversicherung seitens der Gattin des Berufungswerbers gewünscht gewesen sei, um u.a. in den Sommerferien einen höheren Arbeitslosenbezug gewährt zu bekommen. Die event. Konsequenz einer Korrektur des Lohnzettels und der Beitragsgrundlagen (OÖGKK) hätte zur Folge, dass es zu einer Rückzahlung des zu viel bezogenen Arbeitslosengeldes kommen würde und die Sozialversicherungsgrundlagen auch den Anspruch einer zukünftigen Pension vermindern würden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält. Bei Alleinverdienern ohne Kind darf der Ehepartner Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielen (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988). In einer Familie mit mindestens einem Kind oder in einer Partnerschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € im Kalenderjahr beziehen. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben steuerfreie Einkünfte (z.B. sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze von 1.680 €; Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988) außer Ansatz. Gemäß § 3 EStG 1988 steuerfreie Einkünfte bleiben ebenfalls grundsätzlich außer Ansatz. Lediglich die - nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Wochengeld und vergleichbare Bezüge), - nach § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988 (begünstigte Auslandstätigkeiten, Fachkräfte der Entwicklungshilfe), - sowie die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, steuerfreien Einkünfte sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen. Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Das Werbungskostenpauschale ist auch dann abzuziehen, wenn ausschließlich jene steuerfreien Bezüge erzielt werden, die bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen sind (z.B. Wochengeld oder begünstigte Auslandstätigkeit). Bereits geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge führen zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages. In der Berufung wurde die Höhe der Einkünfte bezüglich der Gattin angezweifelt und behauptet, dass es sich bei den Bezügen um kein Einkommen handelt. Bezüglich dieser Sachverhalte wurde die Berufung der Lohnsteuerprüfung übermittelt um den genauen Sachverhalt festzustellen.

Laut Lohnsteuerprüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Nach § 25 EStG 1988 handelt es sich bei den Bezügen von Frau W Brigitte bei der Firma Z Reisen GmbH um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Die Einkünfte wurden wie folgt festgestellt: Bruttobezüge: 8.613,33 Sozialversicherungsbeiträge: 1.567,63 Steuerpflichtige Bezüge: 7.045,70 Bezüglich des Grenzbetrages vom Alleinverdienerabsetzbetrag ist noch das Werbungskostenpauschale von 132,00 € in Abzug zu bringen. Grenzbetrag für Alleinverdienerabsetzbetrag daher: 6.913,70. Da für 1 Kind Familienbeihilfe bezogen wird, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nur zu, wenn der Grenzbetrag von 6.000,00 € nicht überschritten wird (wie oben dargelegt). Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2003 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf die Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides verwiesen.

Mit Eingabe vom (?; Datum offensichtlich falsch), eingelangt beim zuständigen Finanzamt am , wurde Berufung gegen die Berufungsvorentscheidungen vom (Einkommensteuer 2003) sowie vom (Anspruchszinsen) eingereicht (sog. Vorlageanträge). In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird angeführt, dass der Berufungswerber behaupte, dass es sich bei den Bezügen nicht um ein Einkommen handeln würde. Das sei unrichtig. Folgende Formulierung (kursiv) sei verwendet worden. Das Einkommen war geringfügig und war unsererseits in erster Linie als Sozialdienst meiner Gattin vorgesehen und hat die vorgesehene Einkommensgrenze nie überschritten bzw. nicht annähernd erreicht. Die Formulierung: Zur Firma Z möchte ich noch angeben, dass erstens die Höhe des Lohnes nur als Sozialdienst der Mitarbeiter und keinesfalls als Einkommen gewertet werden kann, sei ironisch im Bezug auf die Zahlungsmodalitäten der Firma Z gemeint gewesen und nicht als Gegenstand eines Beweisantrages. Auf den sonstigen Inhalt der Berufung sei offensichtlich nicht ausreichend eingegangen worden, weil in der Berufungsvorentscheidung angeführt wird, dass bei einer Lohnsteuerprüfung der Sachverhalt festgestellt worden sei, welcher ohnehin schon vorgelegen hätte und die Basis für die Einleitung des Strafverfahrens bzw. die Erstellung des Einkommensteuerbescheides vom gewesen sei. Es stelle sich die Frage, welche Ermittlungen für die Erstellung des "wahren Sachverhaltes" im Zuge des ordentlichen Verfahrens die Behörde getätigt hätte. Aus nachvollziehbaren Gründen werde eine Lohnsteuerprüfung der Firma kein anderes Ergebnis als das vorliegende erbringen und hätte sich daher mach Ansicht des Berufungswerbers völlig erübrigt. Wie bereits angeführt, seien die Unregelmäßigkeiten bei der Firma Z den Behörden zum damaligen Zeitpunkt auch angezeigt worden. Als Beweis dafür werde der Nachweis von Ermittlungstätigkeiten (Niederschrift bei der OÖGKK Frau Mag. E) beigelegt. Wie leicht erkennbar, sei diese Niederschrift vom und in Unkenntnis nachfolgender Forderung des Finanzamtes Urfahr entstanden. Zum besseren Verständnis werde der Sachverhalt hier chronologisch nochmals zusammengefasst: 1) Die Firma Z meldet dem Finanzamt (bzw. legt buchhalterisch fest), dass an die Arbeiter Löhne in gewisser Höhe (lt. Lohnsteuerprüfung) ausbezahlt werden. 2) Die Übergabe der Löhne erfolgt (im Fall der Gattin - und in zumindest einem weiteren Fall) in Bar, ohne sich die Übergabe bestätigen zu lassen. 3) Es werden aber nur die vereinbarten Löhne (€ 6,00 € brutto und € 4,90 netto) ausbezahlt. 4) Es gibt keinen Urlaub 5) Es wird kein Krankenstand bezahlt 6) Es gibt kein Urlaubsgeld oder sonstige Prämien 7) Das Finanzamt hätte natürlich keinen Grund (kein Motiv) eine Prüfung der Wahrheit der Angaben der Firma vorzunehmen, weil durch höhere Löhne (am Papier) ein höherer Steuerteil erreicht werde. 8) Bei der Gebietskrankenkasse würde es sich ähnlich verhalten. 9) Bei der Firma Z seien vornehmlich sozial schwache Menschen (bzw. ohne spezielle Ausbildung) angestellt, die auf die bezahlten Löhne angewiesen seien. Es sei dem Vernehmen nach gängige Praxis dieser Firma, derartige "Hungerlöhne" auszubezahlen. 10) Aufgrund des Punktes 9 seien sehr schwer Zeugen zu finden, die sich gegen diese Praktiken wehren, weil sie vermutlich auf diese Arbeit angewiesen seien. Es werde daher folgender - Beweisantrag gestellt: Zur Ermittlung des wahren Sacherhaltes: Aushebung der Aufzeichnung für die Lohnbestätigungen bei der Firma Z. - Begründung: Auf dem Lohnzettel müssten sich bei gesetzeskonformer Ausübung eine Quittung der Arbeiter befinden, wo die Übernahme des Lohnes bestätigt werde. Bei normaler Vorgehensweise wäre die Einrichtung eines Bankkontos zur monatlichen Zahlung nach obligat; zumindest sei dies bei seriösen Firmen nach normal. Gleichzeitig werde die Behörde vom Faktum in Kenntnis gesetzt, dass von den Verantwortlichen der Firma Z, falsche Angaben im Bezug auf die Löhne der Mitarbeiter gemacht worden seien (zumindest im Fall der Gattin). Die Motivation dieser Vorgehensweise sei nicht bekannt, weil der Berufungswerber keine buchhalterische oder finanztechnische Ausbildung hätte. Es könne jedoch vermutet werden, dass durch diese Vorgehensweise für die Firma unversteuertes Geld frei werde bzw. falls ein Kollektivlohnschema existieren sollte, dieser Kollektivlohn damit erreicht bzw. durch Ausstellen falscher Lohnaufzeichnungen nachgewiesen werden könne. Ferner wäre es möglich, dies sei aber auch eine Vermutung, dass Zuschüsse durch das Land OÖ (Behindertentransporte) in irgendeiner Form von der Firma an das Land nachgewiesen werden müssen und diese zumindest teilweise durch diese Unterlagen bestätigt würden. Wie angeführt, werde es schwer zum gegenständlichen Sachverhalt Zeugen namhaft zu machen. Der Berufungswerber werde sich jedoch darum bemühen und sich rechtliche Schritte gegen die Firma Z vorbehalten, weil er (die Gattin) durch unrichtige Verbuchungen (aus welchem Grund auch immer) von der Firma am Vermögen geschädigt worden sei bzw. eine solche Schädigung durch gegenständliches Verfahren nicht nur abstrakt im Raum liegen würde. Abschließend werde noch bemerkt, dass es für den Berufungsweber als normalen Bürger unglaublich erscheine, dass man durch die Leistung eines Sozialdienstes und die betrügerische Vorgehensweise seines Arbeitgebers von den Behörden bestraft werde und von diesen auch bei offiziell vorliegenden Anzeigen keinerlei Schritte oder auch nur Erhebungen (Zeugenbefragungen) gegen diese Firma vorgenommen werden würden. Der Inhalt des letzten Absatzes sei nicht persönlich gegen die involvierten Beamten zu verstehen, sondern liege die Unverständlichkeit des Sachverhaltes in der offensichtlichen Schwäche des Systems.

Mit Vorlagebericht vom wurden gegenständliche Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurden folgende Ermittlungsschritte unternommen:

- Auskunftsersuchen an die OÖ Gebietskrankenkasse vom hinsichtlich der durchgeführten Prüfung (Bekanntgabe der damaligen Ermittlungsergebnisse, Untersuchungen hinsichtlich der tatsächlich bezahlten Beträge).

- Antwort vom : Die Beiträge von Frau W seien in beiderseitigem Einvernehmen zu hoch verrechnet worden. Die Auszahlung sei in niedrigerer Höhe erfolgt, d.h. nach den tatsächlich geleisteten Stunden auf Basis eines Stundenlohnes von brutto 6,00 €. Das Ermittlungsverfahren sei ohne beitragsmäßige Korrekturen eingestellt worden. Frau W sei damit einverstanden gewesen.

- In einem Vorhalt vom wurden diese Angaben dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Es wurde ersucht, jene Beträge bekannt zu geben, welche die Gattin tatsächlich erhalten hätte.

- Im Antwortschreiben vom gab der Berufungswerber bekannt, dass ihm nicht bekannt sei, welche Daten die Firma Z an das AMS bekannt gegeben hätte, und somit könne er auch den Einfluss auf das Arbeitslosengeld der Gattin nicht überprüfen. Sollte zu viel Arbeitslosengeld bezogen worden sein, so werden dies selbstverständlich zurückbezahlt werden. Hinsichtlich der genauen Beträge wurde nochmals darauf hingewiesen, dass durch eine Computerumstellung die genauen Stundenaufzeichnungen verloren gegangen seien. Zusätzliche schriftliche Beweise könnten demnach nicht mehr vorgelegt werden. Hinsichtlich des wahren Sachverhaltes werde ersucht, die Aufzeichnungen der Lohnbestätigungen bei der Firma Z zu erheben.

- In einem Auskunftsersuchen vom wurde der ehemalige Arbeitgeber der Gattin des Berufungswerbers (Fa. Z) ersucht, die tatsächlich geleisteten Beträge aufzulisten.

- Mit Datum gab dieser nach Urgenz bekannt, dass er keine diesbezüglichen Aufzeichnungen besitze. In einem Aktenvermerk über das geführte Gespräch wurden folgende Darstellungen festgehalten: Tatsache ist, dass die Beträge lt. Lohnverrechnung nicht tatsächlich ausbezahlt worden seien. Dies sei im Einvernehmen mit Frau W erfolgt. Es sei mündlich vereinbart worden, dass Frau W die Stunden festhalten solle und aufgrund dieser Angaben sei die Auszahlung in bar erfolgt. In den Buchungsunterlagen würden sich natürlich die vereinbarten Beträge finden. Diese Beträge seien aber sicher nicht tatsächlich bezahlt worden. Richtig ist, dass ein Stundensatz von brutto 6,00 € vereinbart worden sei. Nach Abzug der Sozialversicherung (18,2%) sei ein Netto-Stundenlohn von 4,90 € tatsächlich ausbezahlt worden. Grundsätzlich könne man davon ausgehen, dass pro Schuljahr zwischen 170 und 183 Tage Schulfahrten unternommen worden seien. Verträge zu Beginn der Tätigkeit, Zahlungsquittungen oder Ähnliches würden nicht existieren. Über die genaue Höhe würden keine Angaben gemacht werden können; er schätze aber, dass Frau W im Schnitt 4 Stunden pro Tag gearbeitet hätte. Bei einem Stundenlohn von 4,90 €, 4 Stunden pro Tag sowie ca. 180 Tage pro Jahr würde dies ungefähr 3.500,00 € ausmachen. Dies scheine Herrn Z durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen. Genauere Angaben könne er aber nicht machen bzw. nachweisen.

- In einem weiteren Schreiben vom wurde der Berufungswerber nochmals aufgefordert, jene Beträge zu nennen, welche seiner Ansicht nach tatsächlich ausbezahlt worden seien. Nach den Angaben in der Berufungsschrift müssten zumindest noch Aufzeichnungen ab/nach Oktober 2003 existieren.

- Mit Eingabe vom wurde hierauf wie folgt geantwortet: Wie in den Stellungnahmen bereits mehrfach angeführt, sei die Initiative zur Aufklärung des Sachverhaltes von der Gattin des Berufungswerbers ausgegangen und hätte mit einer förmlichen Vernehmung vor einer Juristin der OÖ. Gebietskrankenkasse begonnen. Dort sei im Absatz eins auch klar und eindeutig festgestellt worden, dass der Grund der Niederschrift unter anderem auch darin zu finden sei, dass der Berufungswerber den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht verlieren hätte wollen. Der Berufungswerber hätte nochmals alle vorliegenden Unterlagen geprüft. Leider würden die Abrechnungen nicht mehr vorgelegt werden können, weil diese aufgrund des vergangenen Zeitraumes nicht mehr vorhanden seien. Aufgrund des Inhaltes der zeugenschaftlichen Niederschrift bei der OÖ. GKK (Mag. E vom - vierter Absatz) hätte die Gattin die Abrechnungen bei dieser Vernehmung vorgelegt und müssten sich diese noch bei der OÖ. GKK befinden. Leider sei es dem Berufungswerber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, bei der GKK Unterlagen einzufordern. Weiters hätte die Gattin im Zuge dieser Niederschrift auch die Kolleginnen angeführt, mit denen sie unterwegs gewesen sei. Bei einer Vernehmung zur Sache würden die Damen, Frau S Ulrike, Frau M Traudi, Frau Sa Elfriede und Frau D Renate mit Sicherheit die Dienstzeiten sowie die ausbezahlten Löhne bestätigen können. Weiters würden diese auch die sonstigen Praktiken der Chefs der Firma Z bestätigen können. Darlegung der Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2003: Dienstbeginn regelmäßig um 05.45 Uhr von Montag bis Freitag. Montag bis Freitagvormittag ca. 3 Stunden Dienstag bis Donnerstag nachmittags etwa 2 - 3 Stunden In den Ferienwochen bzw. Monaten wurden keine Transporte durchgeführt. Es sei ein Bruttolohn von 6 Euro bezahlt worden. Es hätte keinen Urlaub, kein Weihnachtsgeld, keinen bezahlten Krankenstand gegeben. Rein rechnerisch würde das wöchentlich höchstens ein Einkommen von 108 Euro brutto ergeben, wobei, wie bereits angeführt, keinerlei Sonderzahlungen geleistet worden seien. Bei einer Gesamtwochenzeit von 52 und abzüglich gesamt ca. 3 Monate Schulferien würde der Multiplikator somit einen Gesamtbetrag von rund 4.320,00 € ergeben. Diese Dienstzeiten würden die oben genannten Kolleginnen jedenfalls bestätigen können.

Mit Datum wurden die getätigten Ermittlungsschritte seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenat der zuständigen Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Seitens der zuständigen Amtsvertreterin wurde hierzu keine Stellungnahme übermittelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Einkommensteuer 2003:

Gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 4.400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt.

Da im streitgegenständlichen Jahr für ein Kind die Familienbeihilfe bezogen wurde, ist die Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partners in Höhe von 4.400,00 € zu beachten.

Den übermittelten Lohnzetteln folgend, berücksichtigte das zuständige Finanzamt den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht, da diese den Betrag von 4.400,00 € wesentlich überschritten haben: Lohnzettel 1: 4.580,00 € Lohnzettel 2: 2.464,90 €

Die folgenden Eingaben und Ermittlungsschritte führten allerdings zu dem Ergebnis, dass diese Beträge keinesfalls tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Dies hat sowohl die Gattin des Berufungswerbers, als auch der damalige Arbeitgeber der Berufungswerberin bestätigt. Genaue nachprüfbare Aufzeichnungen über den tatsächlich ausbezahlten Betrag konnten allerdings nicht vorgelegt werden.

Es ist nunmehr einerseits die Frage zu klären, ob bei der Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag jedenfalls die vorhandenen Lohnzettel bzw. Lohnaufzeichnungen oder allenfalls im Schätzungswege die tatsächlich bezahlten Beträge zu beachten sind. Hierzu gibt es tw. widersprüchliche Ansichten des Unabhängigen Finanzsenates. In der Entscheidung vom , RV/3564-W/08 wird dargestellt, dass bei der Ermittlung des Grenzbetrages insoweit eine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO vorliegt, die vom Finanzamt im Veranlagungsverfahren des (Ehe)Partners als Hauptfrage zu entscheiden ist. Die Abgabenbehörden sind demnach an die Beurteilung dieser Vorfrage gebunden. In gegenteiliger Richtung ging die Entscheidung des RV/0550-I/09. Das zuständige Finanzamt war hier der Ansicht, dass eine Änderung der angefochtenen Bescheide erst nach einer allfälligen neuerlichen Änderung der Einkommensteuerbescheide des ehemaligen (Ehe)Partners erfolgen könne. Dieser Ansicht wurde in oben genannter Entscheidung nicht gefolgt. Eine Bindung an den Steuerbescheid des ehemaligen (Ehe)Partners sei höchst bedenklich, da dem Berufungswerber in diesem Verfahren nicht einmal Parteienstellung zukomme.

Im Gegenständlichen Fall hat die Gattin des Berufungswerbers Einkünfte unter der Besteuerungsgrenze bezogen (zumindest lt. übermittelten Lohnzetteln). Es war also kein unmittelbarer Handlungsbedarf bei der Gattin des Berufungswerbers hinsichtlich des Bereiches Einkommensteuer gegeben; somit wurde offensichtlich auch keine Richtigstellung begehrt bzw. aus allenfalls außerhalb des Einkommensteuerrechtes bestehenden Umständen nicht gewollt. Der Berufungswerber hätte aber jedenfalls keine Möglichkeit gehabt, diese seiner Ansicht nach falschen Angaben richtig stellen zu lassen. Bei der Außenprüfung (Lohnsteuerprüfung) wurde in die Lohnverrechnung 2003 Einsicht genommen. Änderungen wurden nicht vorgenommen; obwohl im Bericht vom Anmerkungen auf Unrichtigkeiten festgehalten wurden (Höherversicherung war gewünscht; Korrekturen hätten zu Rückzahlungen von Arbeitslosengeld etc. geführt). Auch weitere Ermittlungsschritte führten zu dem Ergebnis, dass die tatsächlich verbuchten Beträge nicht der Richtigkeit entsprechen würden (vgl. NS vom mit dem Arbeitgeber; NS vom mit der Gattin des Berufungswerbers).

Wesentlich für die hier streitgegenständliche Bestimmung des Betrages ist der Begriff der Einkünfte. Gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Freibeträgen.

Wesentlich ist also, welchen Betrag der Steuerpflichtige tatsächlich bezogen hat. Sowohl nach Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Gattin des Berufungswerbers als auch nach den Angaben der Gattin wurden die Beträge lt. Lohnzetteln jedenfalls nicht zur Auszahlung gebracht. Sie wurden also von der Gattin nicht bezogen. Dass die Lohnzettel nicht stimmen, wurde auch im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung zumindest indirekt zugegeben. Eine Änderung unterblieb nur deswegen, weil sich dadurch Änderungen im Bereich des Arbeitslosengeldbezuges sowie der Sozialversicherungsgrundlagen ergeben hätten.

Da weder der Berufungswerber, noch seine Gattin und der ehemalige Arbeitgeber eindeutige Nachweise über die tatsächlich bezogenen Beträge vorlegen konnte, war der Betrag auf Umwegen über den unzweifelhaften Stundenlohn sowie den glaubhaft dargestellten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu berechnen bzw. zu schätzen.

Dabei ist von folgenden Angaben auszugehen: - Stundenlohn: sowohl nach Angaben des Berufungswerbers als auch des ehemaligen Arbeitgebers war ein Stundensatz von 6,00 € brutto bzw. 4,90 € netto vereinbart. - Arbeitszeit: In der Niederschrift vom gab die Gattin des Berufungswerbers an, dass sie regelmäßig von Montag bis Freitag etwa 3 Stunden in der früh sowie Dienstag bis Donnerstag auch mittags etwa 2-3 Stunden mitgefahren sei. Auch der ehemalige Arbeitgeber bezifferte das Stundenausmaß mit ca. 4-5 Stunden pro Tag. Für die gegenständliche Schätzung wird den Angaben der Gattin des Berufungswerbers gefolgt. Montag: 3 Stunden Dienstag: 5 Stunden Mittwoch: 5 Stunden Donnerstag: 5 Stunden Freitag: 3 Stunden Pro Woche war die Gattin also ca. 21 Stunden tätig. Das ergibt im Schnitt 4,2 Stunden pro Tag. Den Angaben des Arbeitgebers folgend, werden pro Schuljahr an zwischen 170 und 183 Tagen Schulfahrten unternommen (Ferien, Zwickeltage, ...). Im Schätzungswege wird für das Jahr 2003 von 180 Tagen ausgegangen. Damit ergibt sich folgende Berechnung: - 4,90 € pro Stunde - 4,2 Stunden pro Tag - 180 Tage im Jahr 2003: 4,90 € * 4,2 Stunden * 180 Tage: 3.704,40 €

Dieser Betrag ist also wesentlich geringer als der für den Alleinverdiener maßgebliche Betrag.

Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht keinesfalls eine Bindungswirkung an die in Einkommensteuerbescheiden bzw. Lohnzetteln der Gattin ausgewiesenen Beträge. Somit waren die im Schätzungswege ermittelten Daten zu beachten. Da diese jedenfalls unter dem maßgeblichen Grenzbetrag von 4.400 Euro liegen, war diesem Berufungsbegehren stattzugeben.

2.) Anspruchszinsen 2003:

Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom festgesetzte Abgabennachforderung von 364,00 € zugrunde. Dieser Bescheid beruht auf einer Aufhebung gem. § 299 BAO. Der Berufungswerber bekämpft den Bescheid über die Anspruchszinsen 2003 im Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid 2003.

Im Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom ist eindeutig zu entnehmen, dass die Berechnung an den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom anknüpfe. Auch die Berechungsgrundlagen sowie die entsprechende Gesetzesstelle (§ 205 BAO) sind diesem Bescheid zu entnehmen.

Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch der zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.

Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum dieser Bescheid erst nach dem 30. September erlassen wurde.

§ 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter (wieder aufgenommener) Bescheid wäre rechtswidrig. Ob die damals vorgenommene Wiederaufnahme gerechtfertigt war oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Erstellung eines Anspruchszinsenbescheides.

Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Wiederaufnahmebescheid) 2003 hat - basierend auf der Berufungsentscheidung - ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von 50,00 € übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da der dem Anspruchszinsenbescheid zugrunde liegende Bescheid (Einkommensteuerbescheid 2003) rechtswirksam erlassen wurde, stehen dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

RV/0550-I/09
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at