Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.04.2011, RV/0776-W/11

Zustellung, Berufung gegen Bescheidkopie

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag forderte das Finanzamt € 4.728,10 vom Berufungswerber zurück.

Dieser Bescheid wurde in der Folge nach einem Zustellversuch am , am beim Postamt hinterlegt.

Nach Zusendung einer Kopie des vorgenannten Bescheides durch das Finanzamt am wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Diese Berufung wies das Finanzamt mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom wegen Ablaufs der Berufungsfrist als unzulässig zurück. Der Originalbescheid sei am durch Hinterlegung zugestellt worden.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wendete der Berufungswerber (Bw.) ein, dass die Zustellung durch Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit nicht rechtsgültig erfolgt sei und übermittelte dem Finanzamt die schriftliche Mitteilung seiner Ortsabwesenheit an das Postamt 1040 Wien.

Mittels Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.

In der Folge beantragte der Rechtsmittelwerber die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte darin sein bisheriges Berufungsvorbringen, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides ortsabwesend gewesen.

Er habe wie bereits dargelegt an das Postamt eine Ortsabwesenheitsmitteilungen übermittelt, dies sei gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben, es genüge die effektive Ortsabwesenheit. Diese sei gegeben gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Festgestellt werden darf eingangs, dass die Übermittlung der Bescheidkopie am keine rechtswirksame Zustellung darstellt.

Gemäß § 96 BAO müssen schriftliche Ausfertigungen der Abgabenbehörden grundsätzlich mit einer Unterschrift bzw. einer Beglaubigung versehen sein. Dies gilt nicht für Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden.

Im oben angeführten Sinne mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind jedoch nur maschinelle Ausdrucke, nicht auch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt somit die Bescheidqualität, wenn sie weder Unterschrift noch Beglaubigung aufweisen ().

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (, ; ; ).

Eine Berufung gegen ein Schriftstück, welchem wie oben ausgeführt kein Bescheidcharakter zukommt ist gemäß der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch die Abgabenbehörde als unzulässig zurückzuweisen.

Gleichfalls ist eine Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b als unzulässig zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Es kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Zustellung des Originalbescheides im Oktober 2009 rechtswirksam erfolgte, da wie oben ausgeführt jedenfalls mit Zurückweisung vorzugehen ist.

Für den Fall der rechtswirksamen Zustellung ist die Berufung demnach verspätet, für den Fall einer nicht rechtswirksamen Zustellung richtet sich die Berufung gegen ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter.

Das Finanzamt wird daher vor der Setzung allfälliger Einbringungsmaßnahmen das Vorliegen einer rechtswirksamen Zustellung zu prüfen haben.

Die Zurückweisung der Berufung erfolgte daher zu Recht, die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




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