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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 19.02.2013, RV/1289-W/08

Berufung gegen einen Nichtbescheid

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Dr. Harald Sippl und Gregor Ableidinger über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO für das Jahr 2003 und folgende beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende Personengesellschaft (Bw.) ist im Firmenbuch eingetragen (F-Akt, Dauerbeleg AS 6). Dem Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung folgend ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb des Hotels ABC (F-Akt, Dauerbeleg AS 1).

Mit - dem nunmehr im Berufungsverfahren angefochtenen - Bescheid gemäß § 92 BAO vom untersagte das Finanzamt eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Bw. aus dem Betrieb des Hotels mit im Wesentlichen der Begründung, dass einer unternehmerische Tätigkeit nicht vorliege (F-Akt, Dauerbeleg AS 28 ff).

Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertretung der Bw. zugestellt. Einen Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO enthält dieser Bescheid allerdings nicht. Lediglich der Hinweis auf § 191 Abs. 3 lit. b BAO ist dem Bescheidspruch beigefügt, wonach diese Entscheidung Wirkung gegenüber allen Beteiligten hat, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung (F-Akt, Dauerbeleg AS 69 ff), beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die erklärungsgemäße Veranlagung, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat anzuberaumen.

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 97 Abs. 1 BAO folgend werden Erledigungen der Abgabenbehörden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.

Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO normiert die Pflicht der Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann der Berufungssenat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen (§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1 erfolgt.

Betrachtet man nunmehr die als "Bescheid" bezeichnete gegenständliche Erledigung des Finanzamtes vom (F-Akt, Dauerbeleg AS 28 ff), so bleibt festzustellen, dass dieser Erledigung ein Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 BAO nicht zu entnehmen ist. Da diese als Bescheid bezeichnete Erledigung keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthält, entfaltet sie in ihrem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (vgl. ).

Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht, die in diesem Fall durch die vom Verwaltungsgerichtshof ständig geübte Rechtsprechung (vgl. ; ; ; , 2001/15/0028; ; ; ) bestätigt wird, abzugehen.

Da der gegenständliche Berufungsschriftsatz vom (F-Akt Dauerbeleg, AS 69 ff) sich gegen eine Erledigung des Finanzamtes richtet, die keine Wirkung entfaltet, ist diese Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wie von der steuerlichen Vertretung im Berufungsschriftsatz vom beantragt, konnte im Sinne des § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at