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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.03.2012, RV/0558-L/09

Privatnutzung von im Ausland mit Vorsteuerabzugsberechtigung angemieteten Kraftfahrzeugen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der XY, vertreten durch KPMG Alpen Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 17. April und betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2007 entschieden:

Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wird Folge gegeben.

Die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2007 werden abgeändert.

Umsatzsteuer für 2003: Ein Eigenverbrauch wird nicht festgesetzt. Mit 20% zu versteuern sind 24.823.274,23 €, die Steuer davon beträgt 4.964.654,85 €. Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer für 2003 wird daher festgesetzt mit -27.423.890,67 €.

Umsatzsteuer für 2004: Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen: 388.160.527,63 €. Ein Eigenverbrauch wird nicht festgesetzt. Mit 20% zu versteuern sind 34.648.773,86 €, die Steuer davon beträgt 6.929.754,77 €. Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer für 2004 wird daher festgesetzt mit -33.032.044,52 €.

Umsatzsteuer für 2005: Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen: 424.403.928,62 €. Ein Eigenverbrauch wird nicht festgesetzt. Mit 20% zu versteuern sind 42.331.249,97 €, die Steuer davon beträgt 8.466.249,99 €. Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer für 2005 wird daher festgesetzt mit -29.741.575,93 €.

Umsatzsteuer für 2006: Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen: 408.800.206,06 €. Ein Eigenverbrauch wird nicht festgesetzt. Mit 20% zu versteuern sind 38.651.063,91 €, die Steuer davon beträgt 7.730.212,78 €. Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer für 2006 wird daher festgesetzt mit -27.792.602,11 €.

Umsatzsteuer für 2007: Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen: 470.336.867,53 €. Ein Eigenverbrauch wird nicht festgesetzt. Mit 20% zu versteuern sind 37.833.322,00 €, die Steuer davon beträgt 7.566.664,40 €. Die übrigen Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert. Die Umsatzsteuer für 2007 wird daher festgesetzt mit -30.850.608,90 €.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin hat in anderen Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge geleast, wofür ein Vorsteuerabzug zustand. Das Finanzamt unterwarf die hierauf entfallenden Kosten der Umsatzsteuer. In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lt. d UStG 1994 (ab 2004 § 1 Abs. 1 Z 2 lt. b UStG 1994) nicht mit der 6. MwStRL vereinbar sei.

Über Vorhalt gab die Berufungswerberin an, dass ab 2004 näher bezeichnete Fahrzeuge auch privat verwendet wurden, und zwar bezogen auf die Kosten aller oa. Fahrzeuge im Jahr 2004 zu 12%, im Jahr 2005 zu 13%, im Jahr 2006 zu 12% und im Jahr 2007 zu 14%.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie in der Berufung zutreffend dargelegt hat eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lt. d UStG 1994 (ab 2004 § 1 Abs. 1 Z 2 lt. b UStG 1994) nicht zu erfolgen (siehe auch RV/0669/-L/07).

Die von der Berufungswerberin bekanntgegebene Höhe der Privatnutzung ist glaubhaft.

Wie vom Referenten in SWK 19/2011, S 737, dargelegt ist aus dem Erkenntnis des , zu schließen, dass eine ab 2004 erfolgte private Verwendung von im Ausland mit Vorsteuerabzugsberechtigung geleasten Fahrzeugen eine fiktive Dienstleistung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 darstellt. Die auf die private Verwendung entfallenden Kosten (§ 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994) sind daher in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Höhe nach sind diese Kosten unstrittig.

Die Bescheide waren daher entsprechend abzuändern.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at