Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.09.2006, RV/1947-W/06

Säumniszuschlag nicht nur von festgesetzter Umsatzsteuer, sondern von gesamter Nachforderung; gesetzte Zahlungsfrist bei Konkursforderung unerheblich

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Masseverwalterin Dr. Andrea Simma, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Schulerstraße 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 120,00 fest, da die Umsatzsteuer 2005 mit einem Betrag von € 6.000,01 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Masseverwalterin (MV) im Konkurs der Berufungswerberin (Bw.) aus, dass mit Bescheid vom die Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 417,75 festgesetzt worden wäre. Die Nachforderung in Höhe von € 6.000,01 wäre nur daraus resultiert, dass bislang auf dem Abgabenkonto ein Vorsteuerguthaben gebucht gewesen wäre. Da jedoch auf Grund des Umsatzsteuerbescheides 2005 lediglich eine Zahlungsverpflichtung von € 417,75 bestehen würde, könne daher auch nur von diesem Betrag ein Säumniszuschlag gerechtfertigt sein.

Darüber hinaus würde die Umsatzsteuer 2005 eine Konkursforderung darstellen, weshalb auch ein allfälliger Säumniszuschlag als Konkursforderung zu qualifizieren wäre, sodass dieser aber keinesfalls bis zu entrichten wäre.

Die MV beantragte abschließend, den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu auf der Bemessungsgrundlage von € 417,75 mit € 8,36 festzusetzen und unter Berücksichtigung der Qualifikation als Konkursforderung von einer Zahlungsfrist abzusehen.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 BAO mit Ablauf der Zahlungsfrist die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintreten würde. Im gegebenen Fall lägen bei der Nachforderung aus der Umsatzsteuerveranlagung 2005 Konkursforderungen vor. Hier wäre der abgabenrechtliche Fälligkeitstag von entscheidender Bedeutung. Würde die Abgabe vor Konkurseröffnung fällig, so wäre die Festsetzung eines Säumniszuschlages zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die bescheidmäßige Anforderung erst nach Konkurseröffnung erfolgt sein sollte ().

Da die Umsatzsteuernachforderung den gesetzlichen Fälligkeitstag hätte, der noch vor der Konkurseröffnung, dem , gelegen wäre, wäre die Vorschreibung des Säumniszuschlages somit gesetzeskonform erfolgt.

Die MV beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass in der Berufungsvorentscheidung nicht beachtet worden wäre, dass in der gegenständlichen Berufung nicht ausgeführt worden wäre, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 2005 jedenfalls ungerechtfertigt wäre, sondern lediglich dargelegt worden wäre, dass die Setzung einer Zahlungsfrist unzulässig wäre, weil der Säumniszuschlag allenfalls eine Konkursforderung wäre.

Vor allem aber wäre der Säumniszuschlagsbescheid deshalb bekämpft worden, weil er von einer Bemessungsgrundlage von € 6.000,01 ausgehe. In der Berufungsvorentscheidung werde aber in keiner Weise begründet, warum diese Bemessungsgrundlage richtig sein solle, obwohl die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom in Höhe von lediglich € 417,75 festgesetzt worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen ().

Mit ihrer Einwendung, dass die dem Säumniszuschlag zugrundeliegende Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom lediglich mit € 417,75 festgesetzt worden wäre, verkennt die MV die Sachlage, da die Umsatzsteuer 2005 zwar tatsächlich mit diesem Betrag festgesetzt wurde, es jedoch auf Grund der in den Voranmeldungen in Höhe von € 5.582,26 geltend gemachten Vorsteuergutschriften zu einer Nachforderung von € 6.000,01 gekommen war.

Die MV übersieht mit ihrer Argumentation nämlich, dass nicht nur die festgesetzte Steuer, sondern auch die durch die Festsetzung bewirkte Verminderung oder Beseitigung des vorangemeldeten Überschusses durch unzulässig geltend gemachte Vorsteuern resultierende Nachforderung eine Abgabe im Sinne des § 217 Abs. 1 BAO darstellt, die gemäß § 21 Abs. 3 iVm Abs. 5 UStG zum Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war, fällig wird.

Die Zahlungsverpflichtung bestand daher entgegen der Ansicht der MV nicht nur hinsichtlich der festgesetzten € 417,75, sondern für die gesamte Nachforderung.

Dem Einwand folgend müsste man ansonsten zu dem Schluss gelangen, dass die Nachforderung gar keine Abgabe wäre, mit der Konsequenz, dass ihre Einhebung nicht mit abgabenrechtlichen Mitteln durchsetzbar wäre, sondern gerichtlich zu betreiben wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde die Nachforderung von € 6.000,01 nicht am Fälligkeitstag entrichtet, weshalb der Säumniszuschlag grundsätzlich verwirkt war.

Übereinstimmung besteht insofern, als die Festsetzung des Säumniszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Da es sich bei der Umsatzsteuer 2005 um eine Konkursforderung handelte, die auch noch vor Konkurseröffnung () fällig wurde (), war auch der davon abgeleitete Säumniszuschlag infolge des Entstehens der Abgabenschuld mit Eintritt der Säumigkeit (Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag) als Konkursforderung zu qualifizieren.

Damit gehen aber die Einwendungen der MV, dass die Setzung einer Zahlungsfrist unzulässig wäre, ins Leere, da für die Entrichtung von Konkursforderungen unbestritten ohnehin die entsprechenden konkursrechtlichen Bestimmungen die abgabenrechtlichen Vorschriften insoweit verdrängen. Die Angabe der Zahlungsfrist hat daher für den Gemeinschuldner im Konkursverfahren keine Bedeutung, zumal ja nicht nur der inkriminierte Säumniszuschlag, sondern alle Konkursforderungen eine Fälligkeit bzw. Zahlungsfrist aufweisen.

Da darüber hinaus keine Gründe vorgebracht wurden, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Säumniszuschlag
Konkursforderung
Nachforderung
Zahlungsfrist

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-04923