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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.09.2007, RV/1969-W/06

PKW-Sachbezug einer Außendienstmitarbeiterin für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie stand im Jahr 2005 von 1. Jänner bis 28. Feber in einem Dienstverhältnis zur X GmbH, von 1. März bis 31. Dezember in einem Dienstverhältnis zur Y GmbH. Mit Bescheid vom 16. Feber 2006 wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 durchgeführt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt die Bw vor, erst jetzt davon erfahren zu haben, dass die Fa. Y eine Rückaufrollung des Sachbezuges ihres Firmenautos vorgenommen habe. Sie habe zwar die Grenze für den kleinen Sachbezug bei der Fa. Y über 10 Monate gesehen um 253 km überschritten, allerdings sei sie in den ersten beiden Monaten bei der Fa. X um 350 km weniger private Kilometer gefahren. Da der Durchschnitt der Kilometer über das Jahr hin gelte, ersuche die Bw, den Lohnzettel der Fa. Y zu berichtigen.

Der Berufung beigelegt sind Kopien der abgerechneten Reisespesen und der Fahrtenbücher bei beiden Firmen sowie eine Kilometeraufstellung. Die Kilometeraufstellung weist für Jänner und Feber 2005 insgesamt 650 km, für März bis Dezember 2005 insgesamt 5.253 km, zusammengefasst für das ganze Jahr 5.903 km an Privatfahrten aus.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Voraussetzung für den Ansatz des halben Sachbezugswertes sei, dass ein firmeneigenes Kraftfahrzeug nachweislich höchsten 6.000 km jährlich für Privatfahrten benützt werde. Die Bw habe in dem von ihr geführten Fahrtenbuch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Privatfahrten behandelt.

In dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bw ein, sie sei, wie aus den beigelegten Schreiben ihrer Dienstgeber zu ersehen, ausschließlich im Außendienst tätig. Ihr Dienstort sei daher ihr Wohnort, Dienstkilometer würden daher ab dem Wohnort gelten.

In Ergänzung des Vorlageantrags übermittelte die Bw, neben Dienstvertrag mit der Fa. Y und Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, ein weiteres Schreiben der Fa. Y. Darin bestätigt diese erneut, dass die Bw ausschließlich im Außendienst tätig sei. Am Firmensitz verfüge die Bw über kein eigenes Arbeitszimmer und keinen eigenen Schreibtisch; Verwaltungstätigkeiten, Vor- und Nachbearbeitungstätigkeiten würden grundsätzlich von zu Hause aus erledigt; den Firmensitz besuche die Bw nur, wenn Muster, Broschüren, Informationsmaterialien etc. zu holen seien oder Meetings durch den Vorgesetzten einberufen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen; gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung, BGBl II, 2001/416, in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal 600 € monatlich, anzusetzen.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 € monatlich) anzusetzen.

Der verminderte Sachbezug gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung hängt somit vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 - also für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nicht mehr als 500 km beträgt.

Die Bw stand im Jahr 2005 in zwei Dienstverhältnissen. Das eine endete am 28. Feber, das andere begann am 1. März. Im Rahmen beider Dienstverhältnisse verwendete die Bw ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug sowohl für berufliche als auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (Privatfahrten). Aus dem Berufungsvorbringen ist zu erschließen, dass dabei die Fa. Y den aus der Verwendung für Privatfahrten resultierenden Sachbezug mit dem vollen Betrag in Ansatz brachte.

Die Bw begründet ihr Begehren, diesen Sachbezug nur im halben Betrag anzusetzen, damit, dass die Privatfahrten im Jahr 2005 insgesamt 5.903 km, somit im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 500 km, ausgemacht hätten. Sie habe zwar im Rahmen des von 1. März bis , somit 10 Monate, bestandenen Dienstverhältnisses mit der Fa. Y das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug für Privatfahrten im Ausmaß von 5.253 km verwendet und damit im Durchschnitt dieser 10 Monate den Grenzbetrag von 500 km überschritten; diese Überschreitung werde jedoch über das Jahr gesehen durch die Unterschreitung des Grenzbetrages in den Monaten Jänner und Feber 2005, im Rahmen des Dienstverhältnisses mit der Fa X, wieder ausgeglichen.

Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Zu beurteilen ist, inwieweit der Bw eine Einnahme in Form eines geldwerten Vorteils aus ihrem Dienstverhältnis zur Fa. Y zugeflossen ist. Dies richtet sich aber allein nach dem Ausmaß der Nutzung des der Bw von der Fa. Y zur Verfügung gestellten Firmenwagens. Ob das von der Fa. Y überlassene Kraftfahrzeug von der Bw im Jahr 2005 im Monatsdurchschnitt zu nicht mehr als 500 km für Privatfahrten verwendet wurde, und wie hoch demzufolge der von der Fa. Y gewährte geldwerte Vorteil ist, wird daher durch das Ausmaß der Nutzung eines Firmenfahrzeugs im Rahmen eines anderen, vorangegangenen Dienstverhältnisses nicht beeinflusst. Das der Bw von der Fa. Y zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug wurde aber, wie die Bw selbst vorträgt, während der 10 Monate, für die das Dienstverhältnis im Jahr 2005 gedauert hat, im Ausmaß von 5.253 km, sohin im Monat durchschnittlich mehr als 500 km für Privatfahrten verwendet. Das Begehren der Bw, den Sachbezug aus der im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Fa. Y erfolgten Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeugs nur im halben Betrag anzusetzen, ist daher schon aus diesem Grund nicht berechtigt.

Dazu kommt, worauf das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend hinweist, dass die von der Bw geführten Aufzeichnungen Fahrten zum Firmensitz des Arbeitgebers nicht als Privatfahrten ausweisen. Den Aufzeichnungen der Bw sind folgende Angaben über Fahrten zur Firma zu entnehmen:


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Fahrtweg
Zeit
Stunden
km Dienst
Firma
07:30
18:15
10,75
62
Firma
07:30
17:40
10,17
62
Firma
7:30
16:15
8,75
62
Firma
07:15
18:20
11,08
62
Firma
07:15
18:20
11,08
62
Firma
07:00
18:15
11,25
62
Firma
07:10
18:40
11,50
62
Firma
07:15
14:00
6,75
62
Firma
10:00
18:30
8,50
62
Firma
07:15
18:30
11,25
62
Firma
07:15
18:40
11,42
62
Firma
07:15
18:30
11,25
62
Firma
07:15
17:00
9,75
62
Firma
07:15
15:15
8,00
62
Firma
07:15
18:30
11,25
62
Firma
07:10
18:00
10,83
62
Firma
07:00
18:30
11,50
62
Firma
07:00
15:30
8,50
62
Firma
07:00
18:00
11,00
62
Firma
07:00
15:10
8,17
62
Firma
07:15
15:00
7,75
64
Firma
07:15
16:30
9,25
64
Firma
07:40
18:00
10,33
64
Firma
07:15
15:20
8,08
64
Firma
07:20
15:30
8,17
64
Firma
07:20
17:00
9,67
67
Firma
07:15
16:30
9,25
66
Firma
07:10
16:30
9,33
73
Firma
07:10
17:00
9,83
67
Gesamt:
1.833

Die Bw begründet den beruflichen Charakter dieser Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz, gestützt auf eine Bestätigung der Fa. Y, damit, dass sie ausschließlich im Außendienst tätig sei. Über ein eigenes Arbeitszimmer und einen eigenen Schreibtisch verfüge die Bw, so die Fa. Y, am Firmensitz nicht; die Bw würde den Firmensitz nur aufsuchen, um Broschüren oder Informationsmaterialien zu holen oder an Meetings teilzunehmen.

Für einen Reisenden, der die ausschließlich berufsbedingten Reisen von seinem Wohnsitz aus antritt, ist dieser der Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In die Freizeit fallende Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es dabei grundsätzlich nicht. Fahrten zum Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, um (gelegentlich) Muster und Ware zu holen, machen - wenn an den betreffenden Tagen auch kein Innendienst verrichtet wird - den Unternehmenssitz des Arbeitgebers nicht zur Arbeitsstätte des Reisenden (). Daraus folgt, dass die Betriebsstätte des Arbeitgebers dann zur (weiteren) Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters wird, wenn dort (auch) Innendienst verrichtet wird ().

Die Bw hat, wie der obige Auszug aus den von ihr geführten Fahrtaufzeichnungen zeigt, an einer Reihe von Tagen im Jahr 2005 ihren Dienst nur am Firmensitz versehen. Dass sich dabei das Aufsuchen der Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers auf das Abholen von Unterlagen oder Informationsmaterialien beschränkt hätte, ist angesichts der aus den Aufzeichnungen ersichtlichen Anwesenheitsdauern von jeweils zwischen rund 7 und 11 Stunden nicht glaubwürdig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bw an diesen Tagen Innendienst verrichtet hat. Dass die Bw am Firmensitz, wie die Fa. Y bestätigte, über keinen eigenen Schreibtisch verfügt habe, ist dabei nicht wesentlich, zumal auch davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber jedenfalls Vorsorge getroffen hat, dass die Bw den ihre ganztätige Anwesenheit am Firmensitz bedingenden Verrichtungen auch nachgehen konnte.

Damit lag aber an den Tagen, an denen die Bw ausschließlich in den Betriebsräumlichkeiten ihres Arbeitgebers tätig wurde, für sie eine weitere Arbeitsstätte bzw. ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt vor. Die Fahrt von der Wohnung der Bw zu dieser weiteren Arbeitsstätte ist aber als Privatfahrt im Sinne der Sachbezugsverordnung anzusehen. Daran ändert der Umstand, dass auch die Wohnung der Bw auf Grund ihrer Stellung als Außendienstmitarbeiterin als Arbeitsstätte anzusehen ist, nichts. Ist nämlich die Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers ident mit dessen Wohnung, so wird die Fahrt zwischen der Wohnung und einer weiteren Arbeitsstätte nicht zur Dienstfahrt ().

Zählt man den bereits in den Aufzeichnungen der Bw als privat veranlasst ausgewiesenen Fahrten die nach dem Gesagten ebenfalls Privatfahrten darstellenden Fahrten zwischen Wohnung und Firma im Ausmaß von rund 1.800 km hinzu, wird der für die Anwendung des halben Sachbezugswertes maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 Kilometern überschritten. Einer weiteren Überprüfung, ob die Bw an den Tagen, an denen sie neben anderen Fahrtzielen auch den Firmensitz des Arbeitgebers aufsuchte, ebenfalls Innendienst verrichtet hat, bedurfte es damit nicht mehr.

Da die Fa. Y für die Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges durch die Bw den Sachbezug zu Recht mit dem vollen Betrag gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung angesetzt hat, war die Berufung spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Arbeitsstätte
Sachbezug
arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
Wohnung
Außendienstmitarbeiter

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at