Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 03.07.2009, FSRV/0150-W/07

Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau AM, vertreten durch T-GmbH, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. x,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz den fälschlicherweise als Berufung bezeichneten Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , x mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Einspruch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden sei. Die Strafverfügung sei der Beschuldigten nachweislich am zugestellt worden und sei daher die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des abgelaufen. Der Einspruch sei hingegen erst am , somit verspätet, eingebracht worden. Die Strafverfügung sei an die Bf. zu eigenen Handen zugestellt worden, da ein Verteidiger im Strafverfahren nicht eingeschritten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Berufung (gemeint wohl: Einspruch) vom sei mit dem Argument erhoben worden, dass es seitens der zuständigen Behörde, dem Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gersdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz zu einer Nichteinhaltung des § 9 ZustellG gekommen sei. Der Bf. sei im April 2007 an ihre Wohnadresse ein Bescheid über die Festsetzung einer Strafe wegen nicht entrichteter Umsatzsteuer zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Zusendung sei die T-GmbH bereits die steuerliche Vertreterin und somit auch die Zustellungsbemächtigte gewesen.

Diese Begründung für die Beschwerde werde nach wie vor aufrechterhalten. Es sei nachweislich zu einer Verletzung des Zustellgesetzes seitens der zuständigen Behörde gekommen, da dieser Bescheid nicht an die Zustellungsbevollmächtigte zugestellt worden sei.

Die Berufungsfrist habe daher erst ab dem Tag begonnen, an dem die T-GmbH des Bescheides ansichtig geworden sei. Dies sei der gewesen - somit habe die Berufungsfrist erst am geendet. Die Zurückweisung sei daher zu Unrecht erfolgt.

In mehreren Gesprächen zu eben diesem Thema mit dem für das Strafverfahren zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, Herrn K, seien seinerseits zwei Argumente für das Verhalten der Behörde und seiner behaupteten Korrektheit genannt worden:

- Die Zustellung von Bescheiden im Strafverfahren an die/den Steuerpflichtige/n sei langjähriger "Usus". Dieses Argument sei als inakzeptabel zu erachten, da ein Brauch wohl nicht ein bestehendes Gesetz derogieren könne.

- Herr K habe darauf hingewiesen, dass im Juni 2006 der Bf. ein Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens ebenfalls an ihre Privatadresse zugesandt worden sei. Damals sei kein Verteidiger in der Strafsache aufgetreten, daher wäre die Zustellung folgender Bescheide an die gleiche Adresse als gültig anzusehen. Hier liege ein Irrtum vor, da zu dieser Zeit die Bf. ebenfalls steuerlich vertreten gewesen sei und zwar von der E-GmbH Somit sei bereits damals eine Verletzung des Zustellgesetzes vorgelegen. Ein sofortiges Einschreiten des bestellten Verteidigers/steuerlichen Vertreters sei dadurch verhindert worden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 145 Abs. 1 FinStrG kann ua. der Beschuldigte gegen eine gemäß § 143 leg.cit. im vereinfachten Verfahren erlassene Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat, den Rechtsbehelf des Einspruches erheben.

Durch diesen, nicht an die strengen Formerfordernisse der §§ 150 ff FinStrG gebundenen, rechtzeitigen Einspruch tritt die Strafverfügung außer Kraft und ist, in weiterer Folge, ein Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 FinStrG durchzuführen (vgl. § 145 Abs. 2 FinStrG).

Abs. 4 leg.cit. zufolge ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Einspruch durch Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuweisen.

Nach § 77 Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte, soweit nicht persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, im Finanzstrafverfahren durch zugelassene Verteidiger, ds. ua. auch Wirtschaftstreuhänder, vertreten lassen.

Grundsätzlich ist es dem in einem Finanzstrafverfahren Beschuldigten überlassen, ob er der Behörde gegenüber selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will. Ein entsprechender Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt aber erst durch eine, die diesbezügliche Rechtsausübung umgrenzende Erklärung gegenüber der Behörde entsprechende Wirksamkeit bzw. Bedeutung. Ohne eine derartige Erklärung ist die Behörde (von sich aus) nicht berechtigt, gleichsam außerhalb der von der Partei bisher geübten und der Behörde erkennbaren Disposition, mit Wirksamkeit für die Partei gegenüber einem Machthaber Verfahrenshandlungen zu setzen, der ja ihr gegenüber nicht für das betreffende Verfahren als solcher bezeichnet wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber namhaft gemacht wurde, ist dabei einzig und allein der betreffenden, allenfalls einer weiteren Auslegung bedürftigen, Parteierklärung und nicht der (möglicherweise weitergehenden) Vollmachtsurkunde selbst zu entnehmen (vgl. , und vom , 93/16/0131).

Nach Aktenlage erfolgten die Zustellungen des Einleitungsbescheides und der Strafverfügung ausschließlich an die Bf., da ein Verteidiger im Strafverfahren nicht eingeschritten war. Auch im Steuerakt liegt keine formelle Bevollmächtigung auf. Eine diesbezügliche Eingabe erfolgte online, wobei eine Bevollmächtigung in Strafverfahren nicht enthalten ist.

Grundsätzlich bezieht sich eine, in einem bestimmten Verfahren, zB. im Abgabenverfahren bzw. gegenüber der Abgabenbehörde, angezeigte Bevollmächtigung (inklusive Zustellungsvollmacht), auch dann wenn sie, gleichsam generell, die Vertretung des Vollmachtgebers in bereits anhängigen oder erst anhängig werdenden Finanzstrafverfahren vorsieht, nur auf das jeweilige Verfahren (vgl. zB. ), sodass die Finanzstrafbehörde aus Eigenem und ohne diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten nicht auch von einem Vertretungswillen der Partei für das Strafverfahren ausgehen kann, zumal zwischen dem Abgabenverfahren und einem Finanzstrafverfahren üblicherweise kein so enger Zusammenhang besteht, dass die Vollmachtsbekanntgabe in einem Verfahren auch als Vollmachtsanzeige in einem anderen Verfahren interpretiert werden kann (s. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 75-79 Tz 12a, Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, R 77/13 und 16, Ritz, Bundesabgabenordnung3, ZustG § 9 Tz 19).

Aus dem beschwerdegegenständlichen Akteninhalt ist nicht nur nicht ersichtlich, dass die Bf. bis zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung, auf eine entsprechende auch das Strafverfahren SN x umfassende Vollmacht verwiesen hat, sondern auch davon auszugehen, dass die für das Abgabenverfahren zur StNr. y erteilte Vollmacht eine nach dem oben Gesagten ohnehin nicht wirksame Bevollmächtigung für künftige Finanzstrafverfahren nicht umfasst habe.

Das Vorbringen in der Beschwerde, die Bf. sei bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens am von der Kanzlei E-GmbH steuerlich vertreten gewesen, trifft insofern zu, als laut Aktenlage bzw. Konteneinsicht in der Zeit vom bis eine steuerliche Vertretung der E-GmbH für die Bf. ersichtlich ist, jedoch ist auch diesbezüglich keine das gegenständliche Strafverfahren umfassende Vollmacht daraus ableitbar.

Gemäß dem seit BGBl. Nr. 20/1982 dem Rechtsbestand angehörenden § 56 Abs. 2 und 3 FinStrG gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, u.a. für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF des BGBl. I 2004/10 (ZustG) sowie, sinngemäß, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO.

Eine Zustellung ist demzufolge dann ordnungsgemäß, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§ 3 ZustG) an der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabestelle (§ 2 Z. 5 ZustG) in der vorgesehenen Form und Art die schriftliche Erledigung dem Empfangsberechtigten übergeben (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K56/127).

Da dem oben Gesagten zufolge die Finanzstrafbehörde erster Instanz (mangels entsprechender Erklärung des Bf.) auch nicht davon ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 ZustG (Zustellungsvollmacht) vorlagen, wobei im Übrigen seit dem BGBl. I 2004/10 diesbezüglich eine ausdrückliche Zustellungsvollmacht bzw. eine ausdrückliche Berufung darauf vorgesehen ist (vgl. Ritz, aaO, ZustG § 9 Tz 21) und auch ansonsten die Aktenlage keinen Anhaltspunkt für eventuelle Zustellmängel im Zusammenhang mit der Strafverfügung iSd ZustG erkennen lässt, wurde die mit einer der geltenden Rechtslage entsprechenden versehene Strafverfügung vom am der Bf. eigenhändig rechtsgültig zugestellt und damit der Fristenlauf des § 145 Abs. 1 FinStrG in Gang gesetzt.

Der nach der Aktenlage mit datierte Einspruch wurde somit außerhalb der bis zum Ablauf des währenden Frist eingebracht, sodass dem Zurückweisungsbescheid keine inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982

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