zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 05.08.2008, RV/0182-K/07

Wohnraumsanierung - Durchführung durch befugten Unternehmer

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0182-K/07-RS1
Der Sonderausgabentatbestand der Wohnraumsanierung stellt auf die Durchführung der Sanierungsmaßnahme durch einen befugten Unternehmer ab
Folgerechtssätze
RV/0182-K/07-RS1
wie RV/1139-W/03-RS1
Ausgaben für Baumaterial bei Selbstmontage stellen keine Sonderausgaben gemäß §18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), machte in der am beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001 neben Rückzahlungsbeiträgen von Darlehen und Zinsen für Schaffung von Wohnraum (S 19.299,97) noch Aufwendungen für diverse Baumaterialien (S 18.175,80) unter dem Titel "Sanierungskosten" als Sonderausgaben gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom berücksichtigte das Finanzamt "Topf-Sonderausgaben" in Höhe von S 4.825,00 (= ein Viertel der geltend gemachten Darlehensrückzahlungen). Ohne nähere Begründung versagte das Finanzamt dem Bw. jedoch die gänzliche Anerkennung der von ihm unter dem Titel "Wohnraumsanierung" geltend gemachten Ausgaben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung der Sonderausgaben wahrscheinlich ein Fehler passiert sein müsse, da die von ihm beantragten Aufwendungen S 37.475,77 (ein Viertel davon: S 9.368,94) betragen hätten. Er ersuche daher um Korrektur des angefochtenen Bescheides mit entsprechender Neuberechnung der Einkommensteuer.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die vom Bw. im Zusammenhang mit seiner durchgeführten Wohnraumsanierung geltend gemachten Aufwendungen (Kosten für Fußböden, Putze, Schrauben und dgl.) nicht als Sonderausgaben anzuerkennen wären, da die einzelnen Sanierungsmaßnahmen nicht durch einen dazu befugten Unternehmer ausgeführt worden seien.

Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend legte der Bw. ua. dar, dass es sich gegenständlich nicht um Arbeitskosten für eine Sanierungsmaßnahme sondern nur um Materialkosten dafür handle. Kosten für eine "Durchführung der Sanierung" seien nicht beantragt worden, da die angekauften Materialien von ihm selber für die Sanierung der Wohnung verwendet worden seien. Eine steuerliche "Nichtberücksichtigung von Materialkosten" für eine Wohnraumsanierung sei aus seiner Sicht verfassungswidrig.

Mit Vorlagebericht vom stellte das Finanzamt den Antrag auf Abweisung der Berufung im Sinne der erlassenen Berufungsvorentscheidung.

Mit Bedenkenvorhalt vom wurde dem Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat die laut Aktenlage bestehende und zu beurteilende Sach- und Rechtslage bekannt gegeben, gleichzeitig wurde er ersucht, zur abschließenden Abklärung des Sachverhaltes geeignete bzw. ergänzende Beweismittel vorzulegen.

In seiner Stellungnahme dazu vom wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Berufungsvorbringen ohne Vorlage von Unterlagen, wobei andere bzw. weitere Ausgaben, die allenfalls einen "Topf-Sonderausgabentatbestand" erfüllen würden, nicht geltend gemacht wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind ua. folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

"Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
-
Herstellungsaufwendungen."

Nach der vorzitierten Gesetzesbestimmung und auch aus den Kommentaren zum § 18 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergibt sich für den Unabhängigen Finanzsenat eindeutig, dass die Durchführung von energiesparenden Maßnahmen in "Eigenregie bzw. Selbstmontage" nicht zu einem begünstigten Sonderausgabenabzug führt (vgl. Manz Kommentar, Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke § 18 RZ 91; Doralt Kommentar § 18 Tz 191). Die Arbeiten im Zusammenhang einer Wohnraumsanierung müssen nachweislich durch einen befugten Unternehmer erbracht werden, die Verausgabung für einen bloßen Materialeinkauf ist daher folglich nach lit. c leg.cit nicht begünstigungsfähig. Siehe dazu auch die einheitliche Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. ; ; und ).

Auch ist bereits den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 92/15/0020 zu entnehmen, dass der Begriff des "befugten Unternehmers" in der der Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 klar darauf abzielt, den lediglichen Erwerb von Baumaterialien für eine Sanierungsmaßnahme - im Falle der Selbstmontage - von der steuerlichen Absetzbarkeit auszuschließen.

Demnach sind also Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, sollen sie als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 anerkannt werden, ua. primär vom Sondertatbestand abhängig, dass sie von einem hierzu "befugten Unternehmer" durchgeführt werden. Dieses zwingende gesetzliche Erfordernis ist im gegenständlichen Streitfall aber zweifellos nicht gegeben, weil, wie der Bw. in seinem Antrag und in der Berufung ja bereits erklärt hat, die Sanierung des Wohnraumes durch Verwendung diverser Baumaterialien selbst durchgeführt zu haben. Die vom Bw. in diesem Zusammenhang steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für diverse Baumaterialien im Betrag von S 18.175,80 können daher nicht als Sonderausgaben für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 anerkannt werden.

Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wohnraumsanierung
befugter Unternehmer
Baumaterial
Selbstmontage
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 102

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at