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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.09.2005, RV/0530-G/05

Die Ausbildung zum Privatpiloten ist keine umfassende Umschulungsmaßnahme iSd § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0530-G/05-RS1
Gemäß § 28 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl.Nr. 219/1958, berechtigt der Privatpilotenschein lediglich zur unentgeltlichen und nicht gewerbsmäßigen Führung bestimmter Flugzeuge. Da mit dem Privatpilotenschein ein Beruf nicht ausgeübt werden darf, stellen die Kosten zu seiner Erlangung schon aus diesem Grund keine Kosten einer Umschulung im Sinn des § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988 dar. Ausgaben und Aufwendungen zum Erwerb des Privatpilotenscheines sind vielmehr typische Kosten der privaten Lebensführung im Sinn des § 20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.S., vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 und 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) machte in den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die beiden Jahre 2003 und 2004 Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der Erhaltung seines Privatpilotenscheines erwachsen waren, als Werbungskosten geltend. Bei diesen Aufwendungen handelte es sich nach den Vorlageberichten des Finanzamtes im Wesentlichen um "Kosten der jährlich zu absolvierenden Flugstunden und die Beiträge zu den Motorflug Dachverbänden".

Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt diese Anträge mit der Begründung abgewiesen, dass die geltend gemachten Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit der vom Bw ausgeübten Tätigkeit stünden.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird vom Bw damit begründet, dass "mit den Ergänzungen in den §§ 4 Abs.4 Z 7 und 16 Abs.1 Z 10" EStG 1988 Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein sollen. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen seien - ergänzend zur bisherigen Regelung - abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Weiters verweist der Bw auf ein Protokoll über eine Besprechung der Finanzverwaltung, wonach "die Ausbildung eines Informatikers zu einem Ernährungsberater (auch ohne AMS-Förderung)" eine umfassende Umschulung darstelle.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs.1 Z 10 EStG 1988, in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl I Nr. 180/2004, sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die strittigen Ausgaben und Aufwendungen in keinem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen in den Streitjahren ausgeübten Tätigkeit als Krankenpfleger oder einer damit verwandten Tätigkeit stehen. Entsprechendes wird auch vom Bw nicht einmal behauptet.

Es bleibt daher nur zu klären, ob es sich um Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme handelt, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen als des bisher ausgeübten Berufes abzielt.

Gemäß § 28 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, berechtigt der Privatpilotenschein lediglich zur unentgeltlichen und nicht gewerbsmäßigen Führung bestimmter Flugzeuge. Die gewerbliche oder berufliche Ausübung des Berufes "Pilot" mit dem Privatpilotenschein ist daher unzulässig und unmöglich. Nach der Aktenlage hat der Bw auch gar nicht vor, die Ausbildung zum Berufspiloten fortzusetzen und danach diesen Beruf auszuüben.

Die Ausbildung zum Privatpiloten zielt daher nicht auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes ab. Bei den Ausgaben und Aufwendungen zur Erlangung und Erhaltung des Privatpilotenscheines handelt es sich nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates vielmehr um typische Kosten der Lebensführung. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen aber gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG 1988, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Die streitgegenständlichen Ausgaben und Aufwendungen stellen daher keine Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, und damit keine abzugsfähigen Werbungskosten dar. Die grundsätzliche Frage, wann eine Umschulungsmaßnahme beendet ist, braucht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht beantwortet zu werden.

Abgesehen davon, dass sich aus Besprechungsprotokollen der Finanzverwaltung keine Rechtsansprüche ableiten lassen, betrifft die vom Bw erwähnte Rechtsansicht einen völlig anderen Sachverhalt als den vorliegenden zu einer anderen Rechtslage als der hier anzuwendenden.

Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes erweisen sich sohin im Ergebnis als rechtsrichtig, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umschulung
Privatpilot
Privatpilotenschein
Lebensführung
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at