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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2009, RV/3294-W/07

Rückforderung von bereits rechtskräftig festgesetzter Grunderwerbsteuer wegen angeblicher Befreiung nach dem NeuFöG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Franz Schweifer, Notar, 2136 Laa an der Thaya, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Antrag auf Rückerstattung von Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit am beurkundeten Übergabevertrag übergaben A.undT. mehrere, einer Landwirtschaft gewidmete, zur EZxGBx gehörige Grundstücke ihrem Sohn A. (Berufungswerber, Bw.) zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes.

Unter Pkt. Zwölftens des Übergabevertrages ist ua. festgehalten, dass die Vertragsparteien die Befreiungsbestimmungen nach dem NeuFöG beantragen. Lt. Pkt. Fünfzehntens ist eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Rechtsgeschäftes nicht erforderlich.

Die Anzeige des Rechtsgeschäftes beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) erfolgte mittels elektronischer Abgabenerklärung am unter der ErfNr. Eine Kopie der Vertragsurkunde wurde nachgereicht und ist am beim FAG eingelangt.

Aus der Kopie geht hervor, dass die zugrunde liegende Urkunde mit einem Anzeigevermerk vom und mit einer Bestätigung der Grundverkehrs-Bezirkskommission vom versehen ist, womit diese bestätigt, dass das Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrsbezirkskommission bedarf (Negativbestätigung).

Auf Grund des Übergabevertrages setzte das FAG gegenüber dem Bw. mit insgesamt vier gesonderten Bescheiden vom unter der oa. Erfassungsnummer, sowie der StNr.x, Grunderwerbsteuer von € 791,49 und € 851,87, wovon insgesamt € 1.170,98 auf den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entfallen, sowie Schenkungssteuer von € 674,99 und € 896,05, somit insgesamt € 3.214,40 fest.

Die auf den Bescheiden ausgewiesene Steuernummer wurde lt. dem elektronischen Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) mit Erlassung dieser Bescheide am eröffnet und umfasst lediglich die Lastschriften auf Grund der oa. Bescheide sowie die Überweisung vom in Höhe von € 3.214,40, womit die gesamte unter der Steuernummer 105/5952 erfasste Steuerschuld getilgt wurde.

Lt. Aktenvermerk des FAG vom erklärte der Vertreter des Bw. telefonisch, dass ihm die Bescheide erst vorgelegt worden seien. Das NeuFö-Formular sei mit dem Vertrag gemeinsam vorgelegt worden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. ihm den zuviel bezahlten Betrag an Grunderwerbsteuer zu erstatten. Begründend führte der Bw. aus, dass im Pkt. Zwölftens des Übergabevertrages vom die Steuerbefreiung nach dem NeuFöG ordnungsgemäß beantragt worden sei und auch das Originalformular am bei der Gebührenanzeige mitgeschickt worden sei. Dazu wurde mit Telefax vom eine Telekopie der ersten Seite des Übergabevertrages nachgereicht, welche abweichend von der anlässlich der Abgabenerklärung vorgelegten Kopie den handschriftlichen Vermerk "Beilage: NEUFÖG Formular" enthält.

Mit Bescheid vom wurde "Das Ansuchen betreffend Rückerstattung zu viel gezahlter Grunderwerbsteuer betr Übergabsvertrag vom " abgewiesen. In der Begründung verwies das FAG darauf, dass die Grunderwerbsteuer für den oa. Erwerbsvorgang im September 2006 vorgeschrieben worden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen sei. Weiters wurde sinngemäß ausgeführt, dass der oa. handschriftliche Vermerk auf der Vertragsurkunde als Nachweis für die rechtzeitige Vorlage des amtlichen Vordruckes NeuFö 3 nicht ausreiche. Das für die Steuerbefreiung nach dem NeuFöG erforderliche NeuFö 3, welches eine materielle Voraussetzung für die Befreiung darstelle, sei bis zum Tag der Bescheidausfertigung nicht vorgelegt worden.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung hielt der Bw. sein Vorbringen aufrecht und legte dazu ein von der Bezirksbauernkammer Mistelbach am unterfertigtes, mit "DUPLIKAT - Erstausfertigung " übertiteltes NeuFö 3 vor.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das FAG wie folgt:

"Der vorliegende Übergabsvertrag wurde 2006 mittels elektronischer Abgabenerklärung angezeigt. Der diesbezügliche Grunderwerbsteuerbescheid erging am . Nach einem Telefonat mit Hrn Dr Schweifer am - die Rechtsmittelfrist war längst abgelaufen -wurde am der oa Antrag auf Rückerstattung zu viel gezahlter Grunderwerbsteuer mit Hinweis auf die Befreiung nach § 5a Neugründungsförderungsgesetz gestellt. Nach Anforderung von Unterlagen, womit die rechtzeitige Vorlage des Formblattes innerhalb der Anzeigefrist, die eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung darstellt, vom Notar nachgewiesen werden sollte, wurde lediglich eine Kopie der ersten Vertragsseite mit einem handschriftlichen Vermerk "Beilage: Neufög-Formular" gefaxt. Nicht einmal eine Kopie wurde zu diesem Zeitpunkt vorgelegt. Auch die Vorlage eines 2007 von der Bezirksbauernkammer ausgestellten Duplikates der Erstausfertigung vom stellt keinen Nachweis für die erfolgte Vorlage beim Finanzamt dar. Nach elektronischer Abgabenerklärung ist der Vertrag am beim Finanzamt eingelangt. Selbst wenn damals das Formblatt NeuFö 3 im Infocenter vom Vertrag getrennt worden wäre, wäre wegen der genauen Daten des Erwerbers auf dem Formular eine Zuordnung zum anhängigen Fall und somit eine Zusammenführung von Vertrag und Formular problemlos möglich gewesen. Da bei Inanspruchnahme einer Befreiung den Parteien erhöhte Mitwirkungspflicht zukommt, war die Berufung abzuweisen".

Unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens brachte der Bw. dagegen einen Vorlageantrag ein, welchem er eine Kopie des am erstellten NeuFö 3 sowie das mit demselben Tag datierte Original der Beratungs-Checkliste der Bezirksbauernkammer Mistelbach beilegte. Weiters präzisierte er den Erstattungsbetrag nun mit € 1.170,98.

Im Nachhang dazu reichte der Vertreter des Bw. dem unabhängigen Finanzsenat einen Ausdruck aus seinem Postbuch nach, aus dem der Postausgang eines Briefes an das FAG mit hervorgeht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 Abs. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.

Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld nach Abs. 2 leg.cit. mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.

Gemäß § 1 NeuFöG werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 NeuFöG bestimmte Abgaben und Gebühren nicht erhoben.

Nach § 4 Abs. 1 NeuFöG treten die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten nach Abs. 4 leg.cit. bei nachträglicher Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu erstatten.

Eine Betriebsübertragung gemäß § 5 a Abs. 1 NeuFöG liegt vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und die innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wird auf Grund des Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt. Auf Grund des Abs. 2 Z 1 leg.cit. sind die Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 für Betriebsübertragungen sinngemäß anzuwenden.

Die Verordnung zum Neugründungsförderungsgesetz BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003 lautet auszugsweise wie folgt:

".......................

Erklärung der Übertragung § 4. (1) Ab treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG von vornherein ein, sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) vorlegt. (2) Vor dem treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG nachträglich (rückwirkend) ein. Die Abgaben und Gebühren sind in diesen Fällen bei nachträglicher Vorlage des amtlichen Vordrucks (NeuFö 4) zu erstatten (zurückzuzahlen). (3) Von bis treten die Wirkungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG wahlweise von vornherein (Abs. 1) oder nachträglich (Abs. 2) ein. (4) Auf dem amtlichen Vordruck muss bestätigt sein, dass die Erklärung der Übertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der neue Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. .................."

Beim gegenständlichen Übergabsvertrag handelt es sich unbestritten um einen der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden Rechtsvorgang.

Die Grunderwerbsteuerschuld ist auf Grund des § 8 Abs. 1 GrEStG mit Abschluss des Vertrages, somit am , spätestens mit Wirksamkeit der Negativbestätigung vom , entstanden. Jedenfalls ist auf Grund der Aktenlage (Anzeigevermerk des Parteienvertreters auf der bereits mit der Negativbestätigung versehenen Urkunde ist vom ) davon auszugehen, dass die Grunderwerbsteuerschuld vor der am erfolgten Vorlage der Kopie des Übergabsvertrages beim FAG und der behaupteten Vorlage des NeuFö 3 bereits entstanden war.

Die Wirkungen des NeuFöG können aber nur eintreten, wenn das vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Original des amtlichen Vordrucks spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld dem Finanzamt vorgelegt wird (siehe ).

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG liegen hier somit grundsätzlich nicht vor.

Nach § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht.

Dass ein solches Guthaben bestehen würde, behauptet der Bw. nicht. Die Entrichtung der Grunderwerbsteuer erfolgte unbestritten auf Grund rechtswirksamer Abgabenbescheide. Auf die entsprechenden oa. Vorhaltungen des FAG in den Begründungen des Abweisungsbescheides und der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren die Grunderwerbsteuerbescheide bereits rechtskräftig und eine Berufung dagegen nicht mehr zulässig.

Der Bw. stützt seine Rückforderung ausschließlich darauf, dass ihm für den gegenständlichen Übergabevertrag eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem NeuFöG zustehen würde. Über die sich aus diesem Übergabsvertrag ergebende Grunderwerbsteuerschuld wurde aber bereits rechtskräftig abgesprochen. Für eine Rückzahlung auf Grund des § 239 BAO ist hier folglich kein Raum (siehe ).

Zum anderen besteht auch keine zutreffende materiell-rechtliche Erstattungsvorschrift. Das NeuFöG beinhaltet zwar einen Erstattungstatbestand, dieser trifft hier aber nicht zu. Nach § 4 Abs. 4 NeuFöG iV mit § 4 der Verordnung zum Neugründungsförderungsgesetz BGBl. II Nr. 483/2002 idF BGBl. II Nr. 593/2003 wäre eine Erstattung nur dann möglich, wenn die Wirkungen des NeuFöG mangels Auflage des amtliche Vordruck über die Erklärung der Übertragung (NeuFö 3) nicht eintreten hätten können. Der amtliche Vordruck NeuFö 3 war aber zum Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld bereits aufgelegt, wie aus der vom Bw. vorgelegten Kopie des angeblich beim FAG vorgelegten Originals des NeuFö 3, datiert mit , ersichtlich ist.

Da aber, wie bereits ausgeführt, fest steht, dass die grunderwerbsteuerbefreienden Wirkungen des NeuFöG nicht eingetreten sind, ist zu bemerken, dass auch keine allfälligen anderen Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Berichtigung der Grunderwerbsteuerbescheide in Betracht kämen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at