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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.09.2005, RV/1435-W/05

Aufwendungen für den Besuch von Opern- und Theateraufführungen sind Kosten der Lebensführung und nicht abzugsfähig


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Miterledigte GZ:
RV/0163-W/04

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., in W., vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertragsbediensteter im Bundesdienst (2002: € 13.286,10; 2003: € 11.484,20) sowie als Angestellter der Wiener Staatsoper GesmbH (2002: € 4.213,77; 2003: € 3.836,00).

In den elektronisch eingebrachten Erklärungen (Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung) für die beiden Streitjahre wurden als Werbungskosten geltend gemacht:


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2002:
Arbeitsmittel
164,48
Reisekosten
385,10
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten
1.603,05
Berufsgruppenpauschale von 01.01. bis 31.12.
Bühnenangehörige, Filmschauspieler
2003:
Arbeitsmittel
164,48
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten
2.286,00

Nach Ergänzungsersuchen des Finanzamtes v.a. um Nachweis der Werbungskosten anhand von Rechnungen und Zahlungsbelegen sowie einer Werbungskostenaufstellung ergingen die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003.

Im Einkommensteuerbescheid für 2002 vom werden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 255,85, im Einkommensteuerbescheid für 2003 vom solche Werbungskosten in Höhe von € 164,48 anerkannt. In der Bescheidbegründung für 2003 wird darauf hingewiesen, dass die vom Bw. beantragten Aufwendungen für Eintrittskarten von Kulturveranstaltungen zu den Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zählten und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. die gegenständlichen Berufungen.

In der Berufung betreffend Einkommensteuer für 2002 führt der Bw. aus:

"Bei meinem Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung habe ich Werbungskosten angeführt, die nicht berücksichtigt wurden:

Arbeitsmittel (€ 164,48) sind der 3. Teil der 4-jährigen AfA für PC Kosten

Fortbildungs- und Ausbildungskosten (€ 1.603,05 = Eintrittskarten)

Durch meine berufliche Tätigkeit bei der Information der Theaterservice GmbH (Bundestheater) sowie als Fremdenführer in der Wiener Staatsoper ist es unerlässlich über das Wiener Kulturgeschehen Bescheid zu wissen. Dazu gehört auch der Besuch von Vorstellungen, um den Anfragen von Kunden gerecht zu werden (zB wie ist ein Stück inszeniert, kann die Aufführung älteren Besuchern zugemutet werden, wie gut ist die Besetzung usw. usw.).

Da es sich bei der Information der Theaterservice GmbH um die erste Anlaufstelle von Kulturinteressierten aus aller Welt handelt, ersuche ich Sie den angeführten Betrag zu berücksichtigen."

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 lautet:

"Um meine berufliche Tätigkeit an der Wiener Staatsoper und bei der Theaterservice GmbH ausüben zu können, ist es von größter Notwendigkeit über Theater- und Opernvorstellungen genauestens Bescheid zu wissen. Somit ist der Besuch von Kulturveranstaltungen in meinem Fall nicht der privaten Lebensführung, sondern der beruflichen Weiter- und Fortbildung zuzurechnen."

In der Folge wurden vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 2002 € 164,48 als Werbungskosten anerkannt. Die Berufung gegen den Bescheid für 2003 wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Zur Begründung wird in diesen Bescheiden ausgeführt, die in Zusammenhang mit dem Besuch von Kulturveranstaltungen stehenden Aufwendungen gehörten unabhängig von der Berufsausübung zu jenen der privaten Lebensführung und seien nicht abzugsfähig.

Diese Bescheide wurden vom Bw. mit den folgenden inhaltlich im Wesentlichen gleich lautenden Anträgen auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bekämpft:

Vorlageantrag vom (betreffend Einkommensteuer 2002):

"Durch meine berufliche Tätigkeit als Fremdenführer in der Wiener Staatsoper sowie als Mitarbeiter der Informationsabteilung der Theater Service GmbH (zuständig für die Wiener Staatsoper, die Volksoper Wien, das Burg- und Akademietheater) ist es von größter beruflicher Notwendigkeit durch den Besuch von Theateraufführungen auf dem Laufenden zu bleiben, um den Anfragen der Kunden gerecht zu werden und die berufliche Tätigkeit ausüben zu können.

Bezugnehmend auf die Begriffsdefinition von Fortbildungskosten (§ 16 EStG 1988) ist meines Erachtens das Merkmal beruflicher Fortbildung gegeben, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient."

Vorlageantrag vom (betreffend Einkommensteuer 2003):

"Durch meine berufliche Tätigkeit an der Wiener Staatsoper (Fremdenführer) und bei der Theaterservice GmbH (Kartenvertrieb, Abteilung Information), somit als erster und gegebenenfalls auch einziger Ansprechpartner für Kunden und Touristen, ist es von außerordentlicher dienstlicher Notwendigkeit, über die Aufführungen der Österreichischen Bundestheater (Wiener Staatsoper, Volksoper Wien, Burgtheater und Akademietheater) Bescheid zu wissen.

Immer wieder werden Fragen von Kunden und Touristen an mich herangetragen über Inszenierungen, Bühnenbildgestaltung, Qualitäten von Sängern und Schauspielern, die nur durch meinen persönlichen Besuch der Vorstellungen zu beantworten sind.

Ohne diese Kenntnis könnte ich meine berufliche Tätigkeit nicht ausüben.

Somit ist meines Erachtens das Merkmal beruflicher Fortbildung gegeben, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient."

Mit diesen Vorlageanträgen wird das bisherige Berufungsbegehren, soweit es sich um die Geltendmachung von Kosten handelt, die durch den Besuch von Aufführungen der Österreichischen Bundestheater entstanden sind, aufrecht erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Verfahren der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist allein strittig, ob die unter dem Titel Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen für den Besuch von Theater- und Opernvorstellungen Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeit des Bw. darstellen.

Nach den vom Bw. in den Schriftsätzen (v.a. Berufung vom und Vorlageantrag vom ) selbst gemachten Angaben im Zusammenhalt mit den Lohnzetteldaten umfasst seine berufliche Tätigkeit die eines Fremdenführers an der Wiener Staatsoper sowie das Vertragsbedienstetenverhältnis bei der Theaterservice GesmbH (Kartenvertrieb, Abteilung Information).

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB Zl. 90/14/0176; , Zl. 96/15/0198) sowie der Verwaltungspraxis ergibt sich aus dieser Bestimmung das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung (gemischt veranlasste Aufwendungen) nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 10f zu § 20).

Unzweifelhaft ist nach Lehre und Rechtsprechung, dass der Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung gehört ( Zl. 96/15/0198 betreffend die Nichtanerkennung von Aufwendungen für den Besuch von Opern-, Theater- und Kinoveranstaltungen eines Kabarettisten, Schauspielers und Autors; , Zl. 90/13/0030; , Zl. 1727/53; Hofstätter/Reichel, Tz. 5 zu § 20 EStG 1988, Stichwort "Theaterbesuche"). Es entspricht nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass über die beruflich notwendige Auseinandersetzung mit Theater auch noch ein privates Interesse an Theateraufführungen besteht. Dasselbe gilt im Übrigen auch für Konzertbesuche.

So wurden im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/13/0238 Aufwendungen eines Theaterangestellten für Besuche von Theatervorstellungen als nicht abzugsfähig erachtet und dazu folgendes ausgeführt: "... Der Besuch von Theaterveranstaltungen stellt typischerweise einen Akt der Lebensführung dar und hat deshalb als privat veranlasst zu gelten. Im vorliegenden Fall tritt zwar ein beruflicher Veranlassungsaspekt der Besuche ... hinzu, weil sich der Besuch von Theatervorstellungen von Konkurrenzbetrieben für die berufliche Tätigkeit des Abgabepflichtigen mitunter als unerlässlich erweist, auf Grund des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG normierten Abzugsverbotes ist jedoch diesen Aufwendungen die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. ..."

In einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II/12 (SWK 2001, S 487), wurden Aufwendungen eines Schauspielers für Theaterkarten mit folgender Begründung nicht anerkannt: "Weitere Aufwendungen ... tätigte der Bw. für Theaterkarten ... Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen derartige Ausgaben Repräsentationsaufwendungen dar, auch wenn sie für den Beruf des Beschwerdeführers förderlich sind. Dies gilt nicht nur für jene Theaterbesuche, die der Bw. selbst tätigte, sondern noch vielmehr für den Kauf jener Karten, die der Bw. an 'Bekannte' verschenkte ..."

In einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden Konzertkarten eines Opernsängers nicht anerkannt (s. FJ-LS 2002/59).

Wieser führt in seinem Artikel "Musiker im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, Teil II" (Finanz Journal 1999, 98) aus: "Konzertbesuche von Musikern sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mit sich bringt und daher nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

In Anwendung der Lehre und Judikatur auf den gegenständlichen Fall sind somit die Aufwendungen des Bw. für die Besuche der Aufführungen der Österreichischen Bundestheater als dem Aufteilungsverbot unterliegende Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig, selbst wenn sie unbestritten auch der Förderung der Tätigkeit des Bw. dienen.

Die Vorhaltungen des Finanzamtes, wonach die in Zusammenhang mit dem Besuch von Kulturveranstaltungen stehenden Aufwendungen unabhängig von der Berufsausübung zu jenen der privaten Lebensführung gehören - in typisierender Betrachtung dienen diese Kosten gleichermaßen der Erfüllung eines privaten Lebensbedürfnisses - und nicht abzugsfähig sind, stehen mit den obigen Rechtsausführungen im Einklang. Der Bw. hat die Finanzamtsbegründungen, welchen Vorhaltewirkung zukommt, nicht zu entkräften vermocht. Hinzu kommt, dass seine Angaben bloß auf der Behauptungsebene verblieben. Wenn der Bw. etwa argumentiert, er habe die Vorstellungen persönlich besuchen müssen, darf diesbezüglich festgehalten werden, dass derartige Informationen, wie sie der Bw. durch den Besuch dieser Veranstaltungen sich zu verschaffen angibt, beispielsweise durch Lektüre der Theaterkritiken zu erlangen sind.

Eine außergewöhnliche Konstellation, nach der eine private Mitveranlassung nur mehr von völlig untergeordneter Bedeutung wäre (vgl. wiederum das oben bereits angeführte Erkenntnis des Zl. 96/15/0198, betreffend einen Kabarettisten, Schauspieler und Autor), wurde nicht aufgezeigt und ist auf Basis der Art der ausgeübten Betätigung des Bw. und des oben Gesagten auch nicht anzunehmen.

Dementsprechend sind die Ausgaben für Opern- und Theaterbesuche keine Werbungskosten.

Die Berufungen waren daher abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Theaterkarten
Kulturveranstaltungen
Aufteilungsverbot

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at