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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 05.08.2008, RV/0377-I/06

Standort eines betrieblich genutzten PKW

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0276 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0377-I/06-RS1
Abweichend von der im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort im Inland in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Hat der Bw seinen Hauptwohnsitz in Österreich und den Standort seines Einzelunternehmens in Deutschland (Grenzbereich), so vermag allein der Umstand, dass der Bw und seine in seinem Unternehmen beschäftigte Ehegattin das strittige Betriebsfahrzeug (PKW) auch für ihre täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort in Österreich und dem Betriebsstandort in Deutschland sowie für gelegentliche Privatfahrten verwenden, den dauernden Standort des Fahrzeuges nicht am Wohnort in Österreich zu begründen, wenn das Fahrzeug am Betriebsstandort betrieblich genutzt und von dort aus darüber hauptsächlich verfügt wird.
RV/0377-I/06-RS2
Erst wenn das Kraftfahrzeug mit dauerndem Standort im Ausland mehr als ein Jahr im Inland durchgehend verwendet wird, ergibt sich aus § 79 KFG die Pflicht zur Zulassung im Inland und damit auch die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe. Durch jede Auslandsfahrt wird diese Jahresfrist unterbrochen und beginnt neu zu laufen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Normverbrauchsabgabe für 2004 und Verspätungszuschlag zur Normverbrauchsabgabe für 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

In einer Kontrollmitteilung teilte die Zollstelle Kufstein dem Finanzamt Kitzbühel mit, dass der Berufungswerber (Bw) mehrmals beobachtet worden sei, wie er mit seinem Pkw (Marke VW) mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen xx-111 gegen 7:45 Uhr auf der Bundesstraße 176 von K in Tirol kommend Richtung Deutschland fahrend unterwegs gewesen sei. Nach den durchgeführten Erhebungen habe der Bw seinen Hauptwohnsitz in K.

In einem Ermittlungsverfahren in dem vom Bw der Kaufvertrag über das gegenständliche Fahrzeug, die Zulassungspapiere sowie der Fahrzeugschein angefordert worden sind, stellte das Finanzamt fest, dass der PKW der Marke VW Touran 1,9 77 TDI SG 6 am mit dem oben angeführten Kennzeichen auf die Anschrift des Bw, 00000 M in Deutschland zugelassen worden ist.

Darauf hin setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom für dieses Kraftfahrzeug für das Jahr 2004 Normverbrauchsabgabe (NoVA) in der Höhe von 1.551.04 € sowie einen Verspätungszuschlag von 155,10 € (10% der Bemessungsgrundlage) fest. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge der Streifendienste des Zollamtes Kufstein sei mehrmals beobachtet und festgestellt worden, dass der Bw mit dem gegenständlichen PKW zwischen K und der BRD pendle. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass er bereits seit dem Jahr 1991 zusammen mit seiner Familie den Hauptwohnsitz in K innehabe. Gemäß § 1 Z 3 letzter Satz Normverbrauchsabgabegesetz unterliege die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn das betroffene Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) im Inland zuzulassen wäre. Für die Zulassungspflicht nach KFG sei der dauernde Standort eines Fahrzeuges von Bedeutung. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gelte der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Der Bw pendle nach seinen eigenen Angaben mit seinem PKW von seinem Hauptwohnsitz in K und der BRD hin und her. Seine Familienbeziehungen seien eindeutig K zuzuordnen, sodass von einem dauernden Standort in Österreich auszugehen sei und damit die Pflicht zur Abgabe der Normverbrauchsabgabe bestehe.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw mit Schreiben vom Berufung und führte aus, das Fahrzeug werde hauptsächlich in seinem Dachdecker- und Spenglereiunternehmen mit Sitz in D- 00000 M genutzt. Die überwiegende Km-Leistung erfolge in Deutschland. Gemäß § 68 der deutschen StVZO sei für die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges der Sitz des Unternehmens maßgeblich. Folglich sei das Fahrzeug bei der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Traunstein zugelassen worden. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 KFG gelte als dauernder Standort der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Hierauf sei in der Bescheidbegründung nicht eingegangen worden, vielmehr werde ausschließlich der erste Halbsatz zitiert. Er habe telefonisch auf die hauptsächliche Nutzung des Fahrzeuges hingewiesen. Trotz dieses Hinweises sei der Sachverhalt in keiner Weise ermittelt worden. Das Fahrzeug werde hauptsächlich im Unternehmen mit Sitz in D-00000 M genutzt und zwar für sämtliche betriebliche Fahrten in Deutschland, wo das Unternehmen ausschließlich tätig werde. Auch die Privatnutzung erfolge zu 80% in Deutschland, dies gehe schon aus folgender Rechnung hervor: Die einfache Wegstrecke zwischen seinem Wohnsitz in K und seinem Unternehmenssitz in M betrage 17,5 km, davon seien 13,5 km in Deutschland und lediglich 4 km in Österreich gelegen. Darüber hinaus erfolge die gesamte übrige km-Leistung ebenfalls überwiegend in Deutschland. Eine Zulassungspflicht in Österreich sei damit nicht gegeben. Das Fahrzeug unterliege somit nicht der Normverbrauchsabgabe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, es sei unstrittig, dass der Bw in A- 0000 K , L 8, seinen Hauptwohnsitz innehabe. In der Berufung werde angeführt, der Bw pendle ständig, also jeden Tag zwischen dem Hauptwohnsitz in K und dem Betrieb in der BRD. Es werde hier von einer Privatnutzung von ca. 80% ausgegangen, wobei festzuhalten sei, dass die Kilometerleistung aufgrund der derzeit geltenden Judikatur keinen wie immer gearteten Stellenwert innehabe. Das Kraftfahrzeug werde daher jeden Tag in K abgestellt und befinde sich auch während der Urlaubs- und evt. Krankheitstage ebenfalls in K , sodass von einem dauernden Standort in Österreich auszugehen sei. § 40 Abs. 1 KFG normiere hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges folgenden Grundsatz: Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gelte der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Als Fahrzeuge von Unternehmungen i.S. des KFG würden jedoch lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Keine natürlichen Personen seien demgemäß juristische Personen, Personengesellschaften ua.. Aus der Judikatur sei auch zweifelsfrei abzuleiten, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet würden, mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Diese Standortvermutung sei nicht nur auf Privatpersonen, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden. § 82 Abs. 8 KFG normiere in der weiteren Folge auch die Tatsache, dass Fahrzeuge von so genannten Pendlern, das seien Personen, die an Werktagen im Ausland tätig seien und regelmäßig an ihren inländischen Wohnort zurückkehrten, ihren dauernden Standort am Hauptwohnsitz des Pendlers - also am inländischen Wohnort innehaben. Da sämtliche Kriterien auch auf den Bw zutreffen würden, bestehe nach Ansicht des Finanzamtes die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe zu Recht und es sei auch in der weiteren Folge das Fahrzeug im Inland zuzulassen.

Mit Eingabe vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In einem vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Vorhalteverfahren sowie in einer telefonischen Anfrage teilte der Bw im Wesentlichen mit, er sei österreichischer Staatsbürger, wohne mit seiner Familie in K und betreibe in dem rd. 17 km entfernten Ort M in Deutschland in Form eines Einzelunternehmens ein Dachdecker- und Spenglereiunternehmen. Seine Ehegattin sei deutsche Staatsangehörige und sei in seinem Unternehmen angestellt. Er und seine Ehegattin würden jeden Tag zwischen dem Wohnort in K, wo er mit seiner Familie in einem Mehrfamilienhaus wohne und dem Betriebsstandort in M pendeln. Der überwiegende Teil der Fahrtstrecke zwischen K und M liege in Deutschland. Die Strecke sei rd. 17 km lang, davon sei es von K bis zur Staatsgrenze rd. 4 km, der Rest der Strecke liege in Deutschland. Der strittige VW-Touran sei im Betriebsvermögen und werde für betriebliche Zwecke am Betriebsstandort und (vorwiegend) von seiner Frau für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verwendet. Am Betriebsstandort werde das Fahrzeug für tägliche Fahrten zur Post und Bank, für Fahrten zu den Baustellen, Kunden, Bauämtern und Behörden sowie für dringende Besorgungsfahrten zu seinen Lieferanten verwendet. Für diese betrieblichen Zwecke werde das Fahrzeug von ihm, seiner Ehegattin und seinem Vorarbeiter benutzt. Diese betrieblichen Fahrten würden alle in Deutschland durchgeführt, weil er zumindest 99% seines Umsatzes in Deutschland erziele. Auch die privaten Fahrten seiner Ehegattin würden hauptsächlich in Deutschland durchgeführt. Seine Schwiegereltern wohnten in dem vom Betriebsstandort rd. 120 km entfernten B in Deutschland, die seine Ehegattin ca. 1-mal monatlich besuche und wofür sie auch den VW-Touran benutze. Die sonstigen privaten Fahrten (Einkäufe) würden ca. 1.000 km im Jahr betragen. Der Einsatz dieses PKW werde wie der der anderen betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge von seinem Betriebsstandort bestimmt und dort würden auch die notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Die Jahreskilometerleistung für dieses Fahrzeug betrage rd. 20.000 km, wovon (nach einer von ihm vorgelegten Berechnung) einschließlich der täglichen Wegstrecke zwischen Wohn- und Betriebsstätte, in Österreich ca. 3.060 km (ca. 15%) gefahren würden.

Als Nachweis dafür, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen befindet, wurde das Anlagenverzeichnis des in Deutschland geführten Gewerbebetriebes vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Neben den Grundtatbeständen des § 1 Z 1 und 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegen nach § 1 Z 3 NoVAG in der für das Streitjahr geltenden Fassung auch die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (Motorräder, PKW, Kombi) im Inland sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre ("fiktive Zulassung"), der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetz erfolgen hätte müssen.

Die grundsätzliche Bestimmung über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen finden sich in § 79 KFG; danach ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

Nach der für das anhängige Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Ist der Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 40 KFG so zu interpretieren, dass auch dann der Hauptwohnsitz der natürlichen Person als dauernder Standort der auf sie angemeldeten Fahrzeuge anzusehen ist, wenn sie ein Gewerbe (Unternehmen) betreibt. Sofern der Antragsteller keine natürliche Person ist, befindet sich der dauernde Standort des Fahrzeuges dort, von wo aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, in der Regel der Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens (). Für beide Fälle bestimmt § 40 KFG den dauernden Standort aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes definitiv und nicht in Form einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung (, 2002/03/0048).

Abweichend von dieser im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung ist dabei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert.

Im gegenständlichen Fall ist der strittige PKW auf den Bw unter der Anschrift seiner Einzelfirma in M in Deutschland zugelassen. Da der Bw, der seinen Hauptwohnsitz unbestritten in K in Österreich hat, dieses Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ins Inland eingebracht und in diesem verwendet hat, ist es nach der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht ( unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 2001/11/0288).

Im konkreten Fall ist unstrittig, dass der Bw den gewerberechtlichen Standort seines Spenglerei- und Dachdeckerunternehmens allein in M in Deutschland hat und von dort aus sein Unternehmen leitet und betreibt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch zweifelsfrei hervor, dass sich das strittige Fahrzeug im Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebes befindet. Der Unabhängige Finanzsenat sieht auch keine Veranlassung die vom Bw angeführte betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85%, die (nahezu) ausschließlich im Süddeutschen Raum erfolgt, in Zweifel zu ziehen. Auch erscheint es glaubhaft und einsichtig, dass der Bw über den Einsatz des gegenständlichen PKW wie auch über die anderen betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge von seinem Betriebsstandort aus verfügt und auch dort die Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen lässt.

Allein der Umstand, dass der Bw das strittige Fahrzeug seiner in seinem Unternehmen beschäftigen Ehegattin für ihre täglichen Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstandort und für gelegentliche Privatfahrten am Wohn- und Betriebsort zur Verfügung stellt, vermag den dauernden Standort des Fahrzeuges noch nicht am Wohnort in Österreich zu begründen, selbst wenn auch der Bw gelegentlich das Fahrzeug für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte benutzen sollte.

In einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass über das Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich vom Betriebsstandort im M verfügt wird und sich somit sein dauernder Standort in Deutschland befindet. § 82 Abs. 8 KFG kommt daher mangels eines dauernden Standortes des Fahrzeuges in Österreich nicht zur Anwendung.

Zu prüfen ist daher noch, ob die Verpflichtung zu einer behördlichen Zulassung des strittigen PKW in Österreich mit den entsprechenden Folgen einer NoVA-Pflicht nach Maßgabe des § 79 KFG besteht, denn allein die Tatsache dass das strittige Fahrzeug den dauernden Standort im Ausland hat, schließt die Zulassungspflicht im Inland nach § 79 KFG nicht aus, wenn das Fahrzeug vor der darin normierten Jahresfrist ins Inland eingebracht worden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass erst bei einer durchgehenden Verwendung des Fahrzeuges von mehr als 1 Jahr im Inland die Zulassungspflicht im Inland ausgelöst wird, wobei durch jede Auslandsfahrt diese Frist unterbrochen und neu zu laufen beginnt.

Da die Ehegattin des Bw an den Arbeitstagen nahezu täglich mit diesem PKW zwischen Deutschland und Österreich verkehrt und somit diese Jahresfrist bei jeder dieser Fahrten unterbrochen und neu zu laufen beginnt, ist auch eine Zulassungspflicht im Inland nach § 79 KFG ausgeschlossen.

Damit ist aber der Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG nicht erfüllt. Die Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe sowie eines Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe hatte somit zu unterbleiben. Die bekämpften Bescheide waren daher ersatzlos aufzuheben.

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Normverbrauchsabgabe
Standort
Hauptwohnsitz
Zulassungspflicht
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at