Umrechnung von Fremdwährungslöhnen
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0101 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0493-F/12 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2008 sowie vom betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 entschieden:
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 wird abgeändert. Die Einkommensteuer 2008 wird festgesetzt mit 8.496,40 €. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen
Die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, hat seit längerem sowohl im Inland als auch im Ausland einen Wohnsitz. Ebenso wie in den vorausgegangenen Jahren wurde er von seinen Schweizer Arbeitgeber häufig zur Arbeitsverrichtung in Drittländer entsendet. Hinsichtlich der dem Streitjahr vorausgegangenen Jahre sind Berufungsentscheidungen ergangen, in denen der UFS zur Überzeugung gelangt ist, dass der Bw nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat, dass die Schweiz hinsichtlich der auf Tätigkeiten in Drittstaaten entfallenden Einkünfte kein Besteuerungsrecht hat und dass ab der Veranlagung 2007 infolge Wegfalls der Grenzgängerregelung Österreich berechtigt ist, auch jene Einkünfte des Bw unter Anrechnung der auf sie entfallenden Quellensteuer zu besteuern, welche ihm für Arbeitsverrichtungen in der Schweiz bezahlt worden sind (-F/06, hinsichtlich ESt 2005; -F/08, hinsichtlich ESt 2006; -F/08, hinsichtlich Vorauszahlungen an ESt für 2007). Die zitierten Berufungsentscheidungen waren ausführlich begründet und wurden vom Bw nicht angefochten. Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gelangte auch die Eidgenössische Steuerverwaltung hinsichtlich des Mittelpunktes der Lebensinteressen zum gleichen Ergebnis wie die österreichische Berufungsbehörde. Da sich auch der entscheidende Sachverhalt nicht geändert hat, besteht kein Anlass, von den für die Vorjahre getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Beurteilungen Abstand zu nehmen. Entgegen dem Vorbringen des Bw hat er seinen österreichischen Hauptwohnsitz aus steuerrechtlicher Sicht also nicht aufgegeben. Die polizeiliche Abmeldung, die im Übrigen erst am erfolgt ist, ist nicht bindend (Ritz, BAO4, § 26 Tz 7). Ihr steht entgegen, dass der Bw - wie er selbst betont hat - nicht getrennt von seiner Gattin lebt, gemeinsam mit ihr in Österreich über einen Familienwohnsitz (Haus) verfügt, den er auch - wie er selbst einräumte und Nachbarn bestätigten - ca. zweimal monatlich benutzt.
In der rechtsirrigen Meinung, Österreich habe wegen der bereits durch Quellensteuerabzug erfolgten Besteuerung in der Schweiz bzw wegen der polizeilichen Abmeldung in Österreich keinerlei Besteuerungsrecht, teilte der Bw dem Finanzamt mit, er werde keine Vorauszahlungen leisten und keine Steuererklärung einreichen. Über nochmalige Aufforderung des Finanzamtes legte der Bw mit Schriftsatz vom einen Lohnausweis seines Schweizer Arbeitgebers vor.
Das Finanzamt erließ den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. In ihm schätzte es die selbständigen Einkünfte des Bw als Architekt mit 4.000 €. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit setzte es unter Anwendung eines Umrechnungskurses von 0,620512 für den Schweizer Franken laut Lohnausweis an. Dabei rechnete es für die private Nutzungsmöglichkeit des Firmen-Kfz einen monatlichen Sachbezug in Höhe von 600 € dem ausgewiesenen Lohn hinzu. Angelehnt an die Vorgangsweise im Vorjahr berücksichtigte es an Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung einen Betrag von 4.464 € und für Familienheimfahren einen von 3.151 €. Entsprechend einer geschätzten Drittlands-Tätigkeit im Ausmaß von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit, versagte es einem Drittel der schweizerischen Quellensteuer die Anrechnung.
Der Bw erhob mit Schriftsatz vom Berufung mit dem alleinigen Hinweis auf den vorliegenden Schriftverkehr, jedoch ohne gesonderte Begründung.
Die Abgabenbehörde erster Instand erließ die zu Gunsten des Bw abändernde Berufungsvorentscheidung vom . In ihr setzte es die selbständigen Einkünfte des Bw antragsgemäß mit Null an. Weiters rechnete es die Schweizer Einkünfte wie bereits im angefochtenen Erstbescheid zum Kurs von 0,620512 von Schweizer Franken in Euro um. In der gesondert ergangenen Begründung führte das Finanzamt aus, da der Bw keine Aufzeichnungen beigebracht habe und drei Familienheimfahrten pro Monat bereits zu 744 km privat zurück gelegten Wegen führten, sei der volle Sachbezug abzüglich des Sachbezuges laut Lohnausweis anzusetzen. Der Umstand, dass die Repräsentationsspesen über Jahre hinweg in gleicher Höhe ausbezahlt worden seien, verdeutliche, dass sie nicht auf tatsächlichen Verhältnissen, sondern durchschnittlichen Annahmen basierten. Da der Bw keine Überprüfungsmöglichkeit geboten habe, könne der tatsächliche Aufwand nur geschätzt werden. Die nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen würden mit der Hälfte des Spesenpauschales geschätzt, mit dem verbleibenden Teilbetrag würden die zur Hälfte abzugsfähigen, werbewirksamen Bewirtungsaufwendungen geschätzt. So wie sich seine Arbeitgeberin im Internet präsentiere und wie er selbst dem zweitinstanzlichen Sachbearbeiter mitgeteilt habe, sei er mit großer Wahrscheinlichkeit von seiner Arbeitgeberin über mehrere Monate hinweg in Drittstaaten zur Arbeitsverrichtung entsendet worden. Aus diesem Grund sei im angefochtenen Bescheid zu Recht zum Teil die Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer versagt worden. Gleichzeitig mit der Berufungsvorentscheidung vom erließ das Finanzamt den Vorauszahlungsbescheid betreffend Einkommensteuer für 2012. Entsprechend der in der zitierten Berufungsvorentscheidung festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von 12.559,03 € setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 1 EStG erhöht um 19% mit 14.945 € fest.
Durch den fristgerecht eingebrachten Vorlagenantrag gilt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wiederum als unerledigt. In ihm brachte der Bw sinngemäß Folgendes vor: Offensichtlich sei das Verständigungsverfahren von Seiten der österreichischen Behörden nur einseitig geführt worden. Solange er nicht über den offiziellen Schriftverkehr verfüge, betrachte er sich weiterhin als voll in der Schweiz (und nicht in Österreich) steuerpflichtig. Der der Berufungsvorentscheidung zu Grunde liegende Umrechnungskurs sei nicht nachvollziehbar. Die ausländische Quellensteuer sei nicht in der richtigen, nämlich vollen Höhe berücksichtigt worden. Alle Drittlandsprojekte seien über die Schweiz abgerechnet worden und hätten keine Steuerpflicht in den Drittstaaten ausgelöst. Wie dem Lohnausweis entnommen werden könne, sei der Kfz-Sachbezug bereits in der Schweiz besteuert worden. Da eine doppelte Besteuerung illegal sei, seien entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Eine Notwendigkeit zur Korrektur des Sachbezuges ergebe sich auch aus dem Umstand, dass er bedingt durch seine Aufenthalte in Drittstaaten weniger als 500 km privat veranlasste Fahrten unternommen habe. Mit dem Repräsentations-Spesenpauschale würden auch die Mehraufwendungen für Essen und dergleichen bei Auslandsaufenthalten abgedeckt. Außerdem müsse er im Ausland öffentliche Verkehrsmittel und das Taxi benutzen. Berücksichtige man allein den steuerfreien Spesensatz von 30 € pro Tag während des vom Finanzamt mit 6 Monaten geschätzten Drittstaaten-Aufenthaltes, dann gelange man umgerechnet zu einem Betrag (8.823 CHF), der in etwa bei dem ihm gewährten Spesenpauschale liege. Die zusätzlichen Spesenausgaben wie Einladungen zu Essen, Taxi, Maut, Bahnkarten, Parkgebühren, Reinigung, Arbeitskleidung etc. seien dabei noch nicht berücksichtigt.
Beim Schriftsatz vom handelt es sich aber auch um eine gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012 gerichtete, freilich nicht weiter begründete Berufung. Dies ergibt sich aus Punkt 2. der einleitenden Auflistung sowie den darauf Bezug nehmenden Ausführungen.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Einkommensteuer 2008
Zur Vermeidung von unnötigen, letztlich die Übersicht gefährdenden Wiederholungen wird auf die ausführliche Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2007 vom , RV/0023-F/12, verwiesen. Insoweit werden die Bezugsausführungen in dieser Entscheidung lediglich zusammengefasst und in ihrer ziffernmäßigen Auswirkung auf die Bemessungsgrundlagen des Streitjahres dargestellt.
Mittelpunkt der Lebensinteressen: Angesichts dessen, dass der Bw sehr starke, nahezu ausschließliche persönliche Beziehungen zu Österreich unterhält, denen auf Österreich, die Schweiz und zahlreiche Drittstaaten verteilte wirtschaftliche Interessen gegenüberstehen, besteht kein Zweifel daran, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich gelegen ist, dass er hier ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens ist (vgl. Berufungsverfahren für 2006, -F/08, mit Verweis auf die Berufungsvorentscheidung vom ).
Bezüge, Sachbezüge, Quellensteuer: Das Finanzamt hat dem angefochtenen Bescheid Bruttobezüge in Höhe von 135.063,26 CHF zugrunde gelegt. Dabei hat es zutreffend auch die Erfolgsbeteiligung in Höhe von 12.000 CHF sowie die nicht in den Bruttobezügen enthaltenen Spesenvergütungen in der Gesamthöhe von 14.640 CHF berücksichtigt, was vom Bw im Übrigen auch nicht beanstandet worden ist. Der Bw hat im Vorlageantrag allerdings bemängelt, dass die ihm von seinem Arbeitgeber während 10 Monaten eingeräumte Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten zu nutzen, zu Unrecht als Sachbezug (9.677 CHF) erfasst worden sei. Die Berufungsbehörde vermag in der erstinstanzlichen Vorgehensweise keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Denn die Berücksichtigung erfolgte auf Basis und entsprechend der so genannten Sachbezugsverordnung (BGBl II Nr. 416/2001; 600 x 10 / 062 = 9.677 CHF). Der Vorwurf einer doppelten Besteuerung ist nicht zutreffend, da das Finanzamt den Sachbezugswert, den sein Arbeitgeber in der Schweiz der Quellenbesteuerung zugrunde gelegt hat (2.880 CHF) nicht berücksichtigt bzw steuerlich nicht (nochmals) erfasst hat. Dass der Sachbezug in Österreich mit einem höheren Betrag als in der Schweiz erfasst wird, wird eingeräumt, ist aber im Hinblick auf das gegenständlich allein anzuwendende österreichische Recht (; -F/01) ohne Relevanz. Wie das Finanzamt im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, fehlten die Voraussetzungen dafür, lediglich den halben Sachbezugswert anzusetzen, da der Bw keinen Nachweis dafür erbracht hat, monatlich weniger als 500 km privat veranlasste Fahrten, einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zurückgelegt zu haben. Das Überschreiten der maßgeblichen Grenze ergibt sich nahezu zwangsläufig aus dem Umstand, dass der Bw allein mit den von ihm eingeräumten zwei Heimfahrten pro Monat bereits auf eine Strecke von 496 km kam und weitere Privatfahrten den Lebenserfahrungen entsprechen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bw laut Vorhaltsbeantwortung vom 31.6. des Streitjahres, zitiert im Ersuchen um Erläuterung vom , im ersten Jahr seit der Anschaffung des PKWs bei einer (den Lebenserfahrungen durchaus entsprechenden) Jahresfahrleistung von ca. 50.000 km 23.000 km, also rund die Hälfte, privat gefahren ist. Dies verdeutlicht auch, dass der in der Schweiz angesetzte Sachbezugswert (288 CHF/Monat) bei weitem nicht den tatsächlichen Wert der Nutzungsüberlassung spiegelt. Ohne Zweifel tut dies der Wert laut Sachbezugsverordnung in viel stärkerem Ausmaß.
Als Bruttobezug waren daher zurecht 135.063,26 CHF (KZ 350 = 98.745,85 + 12.000 + 3.840 + 9.000 + 1.800 + 9.677) bzw 83.808,12 € anzusetzen, der sonstige Bezug (KZ 351) betrug 12.000 CHF bzw 7.476,14 €.
Laut Lohnzettel behielt der Arbeitgeber des Bw Quellensteuer in der Gesamthöhe von 15.167 CHF ein. Davon hat das Finanzamt lediglich 2/3 auf die österreichische Steuer angerechnet. Auch dadurch kann sich der Bw - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nicht beschwert erachten (KZ 358, anzurechnende ausländische Steuer: 15,167,70 x 2 / 3 x 0,620512 = 6.874,79 €).
Entsendung in Drittstaaten: Der Bw hat im Berufungsschriftsatz auf den vorliegenden Schriftverkehr verwiesen. Bei der Besprechung am (AS 62/2007) stellte er in Aussicht, Aufstellungen über die Tage des Tätigwerdens in Drittstaaten beizubringen. Im Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer 2007 brachte er unter dem Punkt "Zu Aufstellung ueber im Auftrag der Nüssli AG im Ausland tätig gewordenen Arbeitstage" vor, keine exakte Liste der Arbeitstage rückwirkend erstellen zu können, an denen er im Auftrag seiner Arbeitgeberin in Drittstaaten gearbeitet hat. Insgesamt schätze er die Drittlands-Aufenthaltsdauer aber auf 6 Monate. Auch im Vorlageantrag vom betreffend Einkommensteuer 2008 räumte er indirekt unter dem Punkt Repräsentation ein, sich beruflich sechs Monate pro Jahr im Ausland aufzuhalten. Angesichts dessen kann sich der Bw nicht ernsthaft beschwert erachten, wenn der Anteil der Dienstverrichtung in Drittländern mit einem Drittel der Gesamtarbeitszeit geschätzt wurde und wird. Dies umso mehr, als sich die Arbeitgeberin des Bw im Internet als weltweit tätiges Unternehmen präsentiert.
Dies hat die vom Finanzamt gezogenen Folgen für die Höhe der anzurechnenden ausländischen Steuer. Denn hinsichtlich der in Drittstaaten ausgeübten Arbeit hat die Schweiz kein Besteuerungsrecht, was dazu führt, dass Österreich nicht verpflichtet (und nach innerstaatlichem Recht gar nicht berechtigt) ist, die abkommenswidrig einbehaltene Quellensteuer anzurechnen (-F/06, -F/08, Seite 8).
Leistungen an die GKK: Der Bw brachte vor, er habe monatlich Beiträge an die (österreichische) Sozialversicherung bezahlt. Da der Bw keinen Nachweis über die behaupteten Zahlungen erbracht hat, wurde die GKK seitens des UFS um Bekanntgabe der vom Bw im Streitjahr geleisteten Zahlungen gebeten. Die angefragte Kasse hat bestätigt, dass der Bw im Streitjahr 4.003,08 € an Beiträgen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet hat. Im Hinblick darauf wurde der bestätigte Betrag in Übereinstimmung mit der Auffassung des Finanzamtes (siehe Schreiben vom ) als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988 anerkannt. Zusammen mit den bereits erstinstanzlich anerkannten Pflichtbeiträgen (17.723,25 x 0,620512 = 10.997,49 €) ergibt dies einen unter diesem Titel anzuerkennenden Betrag von 15.000,57 €, der zu 10% (12.000 : 120.423,26) auf die Sonderzahlung bzw Erfolgsbeteiligung (KZ 347: 1.500,06 €) und hinsichtlich des Restbetrages auf den laufenden Lohn (KZ 357: 13.500,51 €) entfällt. Insoweit war der angefochtene Bescheid zugunsten des Bw abzuändern.
Auswärtiges Studium des Sohnes: Für die Abgeltung der durch die auswärtige Berufsausbildung eines "Kindes" verursachten Mehraufwendungen sieht das Gesetz in § 34 Abs. 8 EStG 1988 Pauschbeträge vor. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren eine Studienbescheinigung der Universität Stuttgart vorgelegt. Nach ihr befand sich der Sohn des Bw im Wintersemester 2011/2012 im dritten Hochschulsemester. Demnach hat der Sohn des Bw sein Studium im Wintersemester 2010/2011 begonnen. Er hat also im Streitjahr noch nicht studiert.
Spesenvergütungen: Der Bw erhielt laut Lohnausweis von seinem Arbeitgeber im Streitjahr "effektive" Spesen für "Reise, Verpflegung, Übernachtung" iHv 3.840 CHF, sowie Pauschalspesen für "Repräsentation" iHv 9.000 CHF und für "Auto" iHv 1.800 CHF.
Das Finanzamt hat die "effektiven" Spesenvergütungen sowie das Spesenpauschale für Auto in der Berufungsvorentscheidung als grundsätzlich steuerpflichtigen Lohn behandelt, diesem jedoch Werbungskosten in identer Höhe gegenübergestellt, sodass der Bw insoweit steuerlich nicht belastet ist und sich nicht beschwert erachten kann. Da mit diesen Spesen im Jänner und Februar des Streitjahres auch die Aufwendungen für Fahrten vom und zum Familienwohnsitze abgegolten worden sind, diese jedoch unter dem Titel der doppelten Haushaltsführung mit dem höchsten Pendlerpauschale (noch) Berücksichtigung finden, waren die als Werbungskosten anzuerkennenden Reisekosten zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung entsprechend zu kürzen (Reisekosten, KZ 721: 2.834,80 €).
Das Finanzamt hat aus den bereits in der Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2007 (-F/12) angeführten Gründen auch das Spesenpauschale für Repräsentationsaufwendungen zutreffend als grundsätzlich steuerpflichtigen Lohn behandelt. Die Verwendung des für sogenannte Repräsentation gewährten Spesenpauschales ordnete das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung anders als im Vorjahr im Schätzungswege mit 50% den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und hinsichtlich des Restes den zur Hälfte abzugsfähigen Bewirtungsaufwendungen zu, sodass effektiv 75% dieses Pauschbetrags als steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Vorgangsweise erachtet die Berufungsbehörde für bedenklich, da für die im Verhältnis zum Vorjahr vorgenommene Verböserung weder eine Begründung vorliegt noch erkennbar ist. Die Berufungsbehörde ist vielmehr wie im Vorjahr der Überzeugung, dass eine Kürzung des Pauschales um 10% zu einem sachgerechteren Ergebnis führt. Dies aus den Gründen, die in der Entscheidung betreffend Einkommensteuer 2007 ausführlich dargelegt worden sind. An sonstigen Werbungskosten war sohin ein Betrag von 5.022 € anzuerkennen (KZ 724: 9.000 CHF x 0,9 x 0,62 = 5.022 €).
Kosten der doppelten Haushaltsführung: Unter diesem Titel waren zum einen Wohnungskosten in der Höhe von 4.464 € (600 CHF x 12 x 0,62) zu berücksichtigen. Weiters zu berücksichtigen waren die Kosten von Familienheimfahren, allerdings limitiert mit dem höchsten Pendlerpauschale. An Kosten für die doppelte Haushaltsführung waren somit 7.836 € (KZ 723) anzuerkennen.
Umrechnungskurs: Der Bw bemängelte im Vorlageantrag, der Umrechnungskurs von 0,620512 sei nicht nachvollziehbar. (Tatsächlich entspricht der Kurs dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank, vermindert um einen Abschlag von 1,5 %).
Daraufhin teilte die Berufungsbehörde dem Bw mit E-Mail vom , untermauert mit Links zur Österreichischen Nationalbank und zur deutschen Rechtsprechung (BFH , VI R 4/08) sowie unter Anschluss eines Fachartikels (SWI 6/2010, 294), sinngemäß mit: Die Rechtsmeinung des BMF, dass Franken-Löhne grundsätzlich zum marktüblichen Umrechnungskurs des Überweisungstages anzusetzen sind, werde geteilt. Da in der Regel dieser Kurs höher (und damit für den Steuerpflichtigen ungünstiger) als der vom Finanzamt angesetzte, um 1,5% reduzierte EZB-Referenz-Kurs sei, werde er ersucht, nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen, dass die Umrechnung zum reduzierten EZB-Kurs zu einem falschen bzw überhöhten Ergebnis geführt habe.
Der Bw erhob gegen diese Ausführungen weder rechtliche noch faktische Bedenken. Der Referent hält deshalb die dem Bw bekanntgegebene Auffassung aufrecht. Demnach sind Löhne, die nicht in Euro ausbezahlt werden, zum (marktüblichen) Umrechnungskurs des Zuflusstages (Tag der bankmäßigen Wertstellung) umzurechnen (Jakom/Lenneis EStG 2011, § 15 Rz 7). Da der Referenzkurs der EZB als Durchschnitt von Ankaufs- und Verkaufskursen ermittelt wird, der in Schweizer Franken gutgeschriebene Lohn aber immer nur in ein und dieselbe Richtung umzurechnen bzw zu wechseln ist, ist der Referenzkurs der EZB als an sich objektive, von Marktzufälligkeiten unabhängige Größe (geringfügig) adaptierungsbedürftig. Der Adaptierungsnotwendigkeit hat das Finanzamt Rechnung getragen, indem es von diesem Kurs einen Abschlag in Höhe von 1,5 % vorgenommen hat (0,62996311 x 0,985 = 0,62051). Da der Bw nicht dargetan hat, dass er ungünstigeren (zu geringeren €-Beträgen und damit auch niedrigeren Bemessungsgrundlagen führenden) Umwechslungsverhältnissen unterworfen war, war der Berufung in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012
Mit der Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2008 erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2012. Unter Anwendung von § 45 EStG ging es dabei von der gleichzeitig durchgeführten Veranlagung für 2008 aus und erhöhte die maßgelbliche Abgabenschuld um insgesamt 19 %, das heißt um 4% für das auf 2008 erstfolgende und 5 % für jedes 2009 bis 2012 folgende weitere Jahr.
Die dargestellte Vorgangsweise und Berechnung entspricht dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 EStG. Nach dem Wortlaut von Abs. 4 der genannten Bestimmung wäre es dem Finanzamt sogar freigestellt gewesen, die Vorauszahlungen der erwarteten Steuer insofern anzupassen, als der bei Erlassung des Vorauszahlungsbescheides anzuwendende, nach der beschriebenen Regel für Dezember 2012 ermittelte Umrechnungskurs nicht 0,62, sondern 0,82 betrug. Wenn dies zu Ungunsten des Bw nicht geschehen ist, so kann er sich jedenfalls nicht für beschwert erachten.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | BFH , VI R 4/08 -F/12 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at